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Insolvenzantragspflicht ist ausgesetzt

Die Pflicht von Unternehmen zur Stellung eines Insolvenzantrags bei finanzieller Schieflage ist zunächst bis zum 30. September dieses Jahres ausgesetzt. Der Bundestag beschloss einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Voraussetzung für dieses Privileg ist, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht. Zugleich müssen Aussichten darauf bestehen, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

"War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht", heißt es in Artikel 1 § 1 des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG). Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende September gilt dann als Regelfall. Neben der Zahlungsunfähigkeit führt dann auch eine Überschuldung nicht mehr direkt zum Insolvenzantrag.

"Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. "Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen." Das neue Gesetz wird auch eine Lockerung der bei Insolvenz obligatorischen Zahlungsverbote mit sich bringen. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, dürfen Zahlungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterhin stattfinden. Auch Kredite dürfen dann aufgenommen werden, sofern sie bis Ende September zurückgezahlt werden. cm

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