GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Ist die VOB günstig, wenn es um die Vergütung geht?

von:

Rainer Schilling

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Börsenplatz 1

60313 Frankfurt am Main

rechtsanwaltschilling@t-online.de

In den letzten Jahren haben sich die Bestimmungen des BGB und die der VOB in zahlreichen Punkten angenähert. Entgegen der häufig in der Praxis vertretenen Meinung ist die VOB für den Auftragnehmer nicht unbedingt immer günstig. So zum Beispiel wenn es um die Fälligkeit von Vergütungsforderungen geht. Oft ist die BGB-Regelung für den Auftragnehmer vorteilhafter.

Die VOB (§ 16 VOB/B) und das BGB (§ 652a BGB) gehen übereinstimmend davon aus, dass der Unternehmer im Laufe seiner Tätigkeit Abschlagszahlungen verlangen kann. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert der erbrachten und nach der im Vertrag geschuldeten Leistung. Nach dem BGB ist eine Abschlagsrechnung sofort fällig, das heißt, sobald der Auftraggeber vom dem Auftragnehmer eine nachprüfbare Abschlagsrechnung erhalten hat, tritt unmittelbar die Fälligkeit der abgerechneten Vergütungsforderung ein. Im Gegensatz dazu muss der Unternehmer bei der vereinbarten VOB lange bis zur Fälligkeit seiner Forderung warten. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B tritt die Fälligkeit der Abschlagsforderung erst 21 Tage nach Zugang der Abschlagsrechnung ein. Eine meines Erachtens für den GaLaBau-Unternehmer übermäßig lange Frist, die eigentlich zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nicht passt, wonach der Auftraggeber Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen gewähren soll. Gerade im GaLaBau-Bereich ist ein Auftrag oft längst abgewickelt, bevor die Abschlagsrechnung nach VOB überhaupt fällig geworden ist. Hier hilft entweder die Vereinbarung kürzerer Fristen oder die eines Zahlungsplanes oder die Vereinbarung der Regelung nach BGB. Wenn man bedenkt, dass der Auftragnehmer nach Erteilung seiner Abschlagsrechnung notwendigerweise weiterarbeitet und die Wertschöpfung durch seine Leistung ständig vergrößert wird, erscheint die Fälligkeitsregelung der VOB unangemessen lang, zumal der Auftraggeber nach Ablauf der 21 Tage noch nicht einmal automatisch in Verzug gerät.

Fälligkeit der Abschlagszahlungen

Nach der Rechtsprechung kann im Übrigen der Auftragnehmer aus einer Abschlagsrechnung nicht mehr gerichtlich gegen den Auftraggeber vorgehen, wenn er mit seiner Leistung bereits endgültig fertig ist. Die Rechtsprechung verlangt dann das Vorgehen aus der Schlussrechnung, die im Zweifel aber noch gar nicht fällig ist. Ein vertragsuntreuer Auftraggeber kann unter Ausnutzung aller Gegebenheiten die Zahlung an den Auftragnehmer in unfairer Weise hinauszögern.

Fälligkeit der Schlussrechnung

Ganz gleich ob die Parteien die VOB vereinbart haben oder nicht, die Fälligkeit der Vergütung aus der Schlussrechnung ist immer davon abhängig, ob der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers abgenommen hat oder sie als abgenommen gilt. Auch hier ist das BGB für den Auftragnehmer günstiger. Die Forderung aus der Schlussrechnung wird nach BGB nach der Abnahme sofort fällig. Bei der VOB muss sich der Auftragnehmer noch in Geduld üben. Die Fälligkeit der Schlussrechnung tritt erst nach Prüfung und Feststellung des Anspruchs "spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung ein" (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Praxis vereinfacht diese Aussage oft dahingehend, dass die Fälligkeit der Schlussrechnung nach 30 Tagen eintritt. In besonderen Fällen können es nach der VOB sogar 60 Tage sein. Die Regelung der VOB führt zwangsläufig dazu, dass der Auftragnehmer seine Leistung länger vorfinanzieren muss. Die VOB-Regelung zur Fälligkeit einer Forderung ist demnach auch bei der Schlussrechnung für den Auftragnehmer ungünstiger, als die des BGB.

Wann gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug?

Solange eine Forderung überhaupt nicht fällig ist, kann auch kein Verzug mit entsprechenden Rechtsfolgen eintreten. Auch hier unterscheiden sich die Regelungen von BGB und VOB. Allerdings sind die Unterschiede nicht ganz so gravierend. Nach dem BGB bedarf es zur Inverzugsetzung des Auftraggebers einer Mahnung, die erst nach Eintritt der Fälligkeit zulässig ist (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Schuldner kommt aber spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB). Abweichend vom BGB sieht § 16 Abs. 5 VOB/B vor, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei ausbleibender Zahlung eine Nachfrist setzen soll. Ansonsten tritt auch bei der VOB entsprechend der Regelung des BGB nach 30 Tagen ab Rechnungserhalt, die Verzugsfolge ein.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Mehrere Baumpfleger m/w/d, Frankfurt/Main  ansehen
Fachkraft für Baumkontrolle (m/w/d), Stuttgart  ansehen
Gärtner:in mit Funktion Vorarbeiter:in (w/m/d) -..., Bremen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Gibt es an der Leistung des Auftragnehmers einen Mangel und kann der Auftraggeber dessen Beseitigung verlangen, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der eigentlich fälligen Zahlung zu. Hier gilt auch beim VOB-Vertrag § 641 Abs. 3 BGB, danach kann der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlung in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Die Verweigerungsmöglichkeit gilt nicht für die gesamte Forderung. Es soll lediglich ein angemessener Teilbetrag zurückbehalten werden können. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels entstehenden Kosten. Früher sah das Gesetz sogar mindestens das Dreifache der Kosten vor. Der Gesetzgeber hat aber eingesehen, dass dieser Druckzuschlag in vielen Fällen zu hoch war. Es versteht sich, dass man bei dem Zurückbehaltungsrecht immer von den Kosten ausgeht, die bei Beseitigung durch einen Dritten entstehen würden. Was oft geschieht aber nicht zulässig ist, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels jegliche Zahlung verweigert, obwohl die Mängelbeseitigungskosten das Zweifache der fälligen Forderung längst nicht erreichen.

Nachkleckern mit Forderungen nach Stellung der Schlussrechnung und deren Bezahlung

Solange keine Verjährung eingetreten ist (normalerweise drei Jahre mit Kalenderjahresendrechnung), ist der Auftragnehmer nicht gehindert, weitere Vergütungsforderungen geltend zu machen. Das gilt zum Beispiel, weil er ausgeführte Leistungen vergessen hat abzurechnen oder weil er sich verrechnet hat. Im Gegensatz zum BGB versucht die VOB dem Auftraggeber mit einer in § 16 Abs. 3 VOB/B enthaltener Schlusszahlungsregelung zu helfen. Danach sollen Nachforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sein, wenn er bei Annahme der Schlusszahlung keinen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat. Allerdings muss der Auftraggeber den Auftragnehmer nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B über die Ausschlusswirkung schriftlich belehrt haben. In den letzten 20 Jahren habe ich allerdings keinen Fall erlebt, bei dem der Auftragnehmer im Ergebnis mit Nachforderungen wirklich ausgeschlossen war. Da die Vorschrift der VOB AGB-rechtlich äußerst bedenklich ist, gelingt es eigentlich immer, dem Auftragnehmer noch erfolgreich zum Ausgleich seiner Forderung zu verhelfen. Die von der VOB vorgesehene Ausschlusswirkung der Schlusszahlung erweist sich praktisch stets als untaugliches Mittel. Jedem Unternehmer kann auch bei erhaltener Schlusszahlung nur dringend angeraten werden, berechtigte weitere Vergütungen auch nach Erhalt einer Schlusszahlung noch geltend zu machen.

Besonderheiten bei Vorauszahlungen

Gerade bei materialintensiven Arbeiten werden oft zwischen den Parteien Vorauszahlungen vereinbart. Die Vorauszahlung ist weder im BGB noch in der VOB näher geregelt, so dass eine solche Vereinbarung besonders vertraglich festgehalten werden sollte. Zumeist macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber wegen der Vorauszahlung noch Zugeständnisse in Form eines Nachlasses, Rabattes oder ähnlichen Vergünstigungen. Der Auftragnehmer sollte bei einer Vorauszahlungsvereinbarung aber unbedingt darauf achten, dass die Verrechnung der erhaltenen Vorauszahlung bei der Abwicklung des Vertrages so spät wie möglich erfolgt und dies bereits bei Vereinbarung der Vorauszahlung eindeutig geregelt wird. Wie die Praxis immer wieder zeigt, kann ein Auftragnehmer bei ungünstiger Regelung leicht der Dumme sein. Hat man keine konkrete Verrechnungsregelung für die Vorauszahlung getroffen, wäre es dem Auftraggeber unbenommen, die Verrechnung der Vorauszahlung gleich bei der ersten Abschlagsrechnung vorzunehmen, so dass der Auftragnehmer bei Fälligkeit der ersten Abschlagsrechnung wenig oder gar keine Bezahlung erhält und die durch die Vorauszahlung erhofften Vorteile sich in Luft auflösen. Ein Auftragnehmer sollte deshalb darauf achten, dass die Verrechnung der Vorauszahlung erst ganz am Ende der Vertragsabwicklung erfolgt. Die Verrechnung lässt sich beispielsweise gut in einen Zahlungsplan einfügen, in dem angegeben ist, wann, welche Zahlung fällig sein soll. Bei einem solchen Zahlungsplan muss der Auftragnehmer nur auf die Fälligkeit der einzelnen Raten achten. Fällig wird eine Rate nach Zahlungsplan erst dann, wenn die komplette Leistung der vorgesehenen Rate vom Auftragnehmer erbracht ist. Hier gibt es immer wieder Streit, wenn notwendige Leistungen einer Rate erst später erbracht werden können und man bei Vertragsschluss hierfür keine Vorsorge getroffen hat. So haben zum Beispiel Unternehmer oft den Kürzeren gezogen, wenn sie eine fällige Rate nach vollständiger Fertigstellung des Mauerwerkes vereinbart hatten. Oft kann das Mauerwerk erst fertiggestellt werden, wenn das Gebälk des Objektes errichtet und das Ausmauern am Gebälk erfolgt ist. Eine solche Regelung kann zu einer wochenlangen Verzögerung der Fälligkeit einer Forderung führen, da das Ausmauern eindeutig noch zur Leistung des Mauerwerks hinzugehört.

Fazit

Es ist kein Fehler, wenn ein Auftragnehmer sich beim Abschluss eines Vertrages über die Fälligkeit seiner Forderung Gedanken macht und vielleicht im speziellen Fall auf die Vereinbarung der VOB gänzlich verzichtet oder trotz Vereinbarung der VOB einzelvertragliche für ihn günstigere Regelungen mit in das Vertragswerk aufnimmt.

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen