Junge Flüchtlinge: Früher Zugang zu Ausbildungshilfen

Junge Flüchtlinge erhalten seit Jahresbeginn früher Zugang zu Ausbildungshilfen als bisher. Grundlage dafür ist ein Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und weiterer Vorschriften, das die Bundesregierung im vergangenen August auf den Weg gebracht hatte. Es erlaubt geduldeten Asylbewerbern, schneller als bisher Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierte Ausbildung oder ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Das zum 1. Januar Kraft getretene Gesetz regelt eine Verkürzung der sogenannten Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel zum Bezug dieser Leistungen von vier Jahren auf 15 Monate. Betroffene können nun eine ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe zur Ausbildungsvergütung nach § 56 SGB III beantragen, wenn ihnen anderweitig keine erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die Verkürzung der Voraufenthaltsdauer gilt auch für die Inanspruchnahme des im Mai 2015 eingeführten Instruments der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III. Das Programm soll helfen, benachteiligte junge Menschen durch eine kontinuierliche und einzelfallbezogene Unterstützung auf die Berufsausbildung vorzubereiten und sie während der Ausbildung zu begleiten. Als benachteiligt gelten vor allem junge Ausländer, denen Sprachkenntnisse fehlen und die sich in die deutsche Gesellschaft noch einfinden müssen.

Auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen können geduldete Auszubildende, die bereits seit 15 Monaten ihre Aufenthaltspapiere besitzen, gefördert werden. Sie sollen helfen, Ausbildungsabbrüche zu verhindern und können in Form einer sozialpädagogischen Begleitung oder zur Finanzierung von Sprach- und Bildungskursen gewährt werden. cm

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