Kann ein Sportplatz sicher sein?

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Markus Illgas I Eine Sportanlage muss sicher sein, auch wenn sie einer Vielzahl von unterschiedlichen Einflüssen unterliegt. In jeder Phase, ob Planung, Bau oder Betrieb und Unterhaltung ist auf die Verkehrssicherheit zu achten. Eine regelmäßige Kontrolle, ausreichend Sachkunde und Weiterbildung ist unerlässlich.

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat in seinem Urteil vom 10.02.2010 folgendes festgestellt: "Der Betreiber einer Sportanlage ist verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzern den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bieten." (OLG Thüringen, AZ 4 U 594/09) Daraus kann gefolgert werden, dass ein Sportplatz nicht nur sicher sein kann, er muss es sogar sein. Bei dem angeführten Fall hat sich ein Sportler erhebliche Verletzungen zugezogen, als er aus dem Spielgeschehen heraus, einem hinausgeschossenen und durch einen schadhaften Zaun nicht aufgefangenen Ball hinterher gesprungen ist. Dem verletzten Sportler war der bereits seit längerer Zeit schadhafte Zustand des Ballfangzauns bekannt, ebenso wie der Gemeinde, als Eigentümer der Sportanlage. In der ersten Instanz wurde bei dem Landgericht Gera die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass durch den Eigentümer eine ausreichende Kontrolle und Instandhaltung durchgeführt worden ist. Darüber hinaus sei dem Sportler ein überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, da er die Anlage regelmäßig nutzt und ihm der schlechte Zustand bekannt gewesen sei. Somit tritt eine Haftung der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mitverschulden des Sportlers zurück. Das Oberlandesgericht sah dies hingegen anders, denn ein Mitverschulden des Sportlers liege zwar vor, allerdings war die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde mitursächlich für den Unfall. Das Gericht führt hierzu aus: "War die Zaunanlage mit den zumutbaren Haushaltsmitteln nicht in einem gefahrlosen Zustand zu halten, hätte der (stark beschädigte) Zaun insgesamt abgebaut oder der Bolzplatz ganz geschlossen werden müssen."

Angesichts Anzahl und Größe von Freisportanlagen ist es erstaunlich, dass dem Aspekt der Verkehrssicherheit, im Vergleich beispielsweise zu Spielplätzen, relativ wenig Beachtung geschenkt wird. Auch im Vergleich mit überdachten Sportanlagen scheint dieses Thema zumindest auf der Betreiberseite anders gewichtet zu werden. Die umfangreichen Sperrungen von Sporthallen in den vergangenen Wochen und Monaten, aufgrund der teilweise unzureichenden Sicherung der Deckenkonstruktionen, haben für weniger Aufsehen gesorgt, als die Zurückziehung von 351 nicht ausreichend kippsicheren Jugendfußballtoren in Frankfurt am Main im vergangenen Jahr. Berichte über schwere oder gar tödliche Unfälle mit Jugendfußballtoren sorgen sicherlich für eine gestiegene Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, lenken allerdings von dem grundsätzlichen Problem der Verkehrssicherheit und des Zustandes von Freisportanlagen ab. Es sind nicht allein die Jugendfußballtore, die verkehrssicher sein müssen. Auch die Spielfeldbeläge oder, wie bei dem eingangs geschilderten Beispiel gezeigt, die Ballfangzäune, Barrieren, Flutlichtmaste, Zuwegungen, etc. müssen eine sichere Nutzung der Sportanlagen gewährleisten. Schließlich besteht ein Sportplatz nicht allein aus den nutzbaren Spiel- und Sportflächen, sondern auch aus den erforderlichen Ergänzungsflächen, wie Wege, Parkplätze, Pflanzflächen, etc.

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Die FLL-Sportplatzpflegerichtlinien aus dem Jahr 2014 führen hierzu aus: "Jeder, der eine Sportstätte "in den Verkehr bringt" - sei er Benutzer, Eigentümer oder Veranstalter - ist für deren ordnungsgemäßen Zustand und damit für die Verkehrssicherheit verantwortlich." Auch wenn der Begriff der Verkehrssicherungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist, taucht er in der Praxis der richterlichen Entscheidungen regelmäßig auf und wird vom Grundsatz her dem § 823 Absatz 1 BGB zugeordnet. Dieser besagt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Die Frage ist, wie ein Betreiber oder Eigentümer von Sportanlagen organisatorisch dafür Sorge tragen kann, dass die Belange der Verkehrssicherheit ausreichend beachtet werden. Die Antwort ist, durch die Einführung eines Sicherheitsmanagements. Mit ihm sollen Risiken rechtzeitig erkannt, eingeordnet und beseitigt werden. Dabei kann das Sicherheitsmanagement als Teil der Inspektion einer Sportanlage verstanden werden, wobei zunächst der Ist-Zustand einer Sportanlage festgestellt und beurteilt wird. Dies umfasst insbesondere die Funktionsfähigkeit, die ordnungsgemäße Ausführung der Pflege- und Instandhaltungsarbeiten und eben auch die Verkehrssicherheit.

Organisation, Durchführung und Kontrolle eines Sicherheitsmanagementsystems finden in verschiedenen Handlungsebenen statt, die sich je nach Aufgabe des Einzelnen in Verantwortungs-, Entscheidungs- und Ausführungsebene untergliedern.

Die Verantwortungsebene stellt dabei die oberste Zuständigkeit dar. Hier ist der Betreiber, in einer Kommune beispielsweise vertreten durch den Bürgermeister oder bei einem Verein durch den Vorstand, zu nennen. Dieser trägt die Gesamtverantwortung und hat die Möglichkeit Aufgaben oder Zuständigkeiten zu delegieren. Ihm obliegt daher die grundsätzliche Aufgabe ein funktionierendes Sicherheitsmanagement zu gewährleisten.

In der darauf folgenden Entscheidungsebene werden Inspektionspläne aufgestellt. Gleichzeitig ist durch die Verantwortlichen zu kontrollieren, ob die notwendigen Inspektionen von den in der Ausführungsebene angegliederten Personen tatsächlich ausgeführt wurden. Aufgrund der leitenden Tätigkeit sollten die hier eingesetzten Personen über eine technische Ausbildung verfügen.

Die eigentliche Durchführung der Inspektionen, insbesondere von Sicht- und Funktionsprüfungen, kann auf andere Personen, wie Platzwarte, Übungsleiter, Sportlehrer, etc. übertragen werden, die sich regelmäßig auf den jeweiligen Anlagen befinden. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass diese dann eine ausreichende Befähigung vorweisen können. So ist Übungsleitern zu erklären, wie sie zum Beispiel mit den Jugendfußballtoren umzugehen haben. Platzwarte sollen über eine ausreichende Erfahrung in der Sportplatzpflege verfügen, damit sie beispielsweise Belagsschäden erkennen und richtig einordnen können.

Wie weit diese Verantwortung reichen kann und welche Bedeutung eine ausreichende Sachkunde dabei hat, macht ein Beispiel deutlich, bei dem sich Spieler nach Beendigung eines Fußballspiels unter den Duschen Verätzungen der Haut, teilweise bis auf das Fleisch, zugezogen haben. Ursache hierfür war eine aus Unachtsamkeit mit gelöschtem Kalk aufgebrachte Spielfeldmarkierung. Unter der Dusche reagierte dieser dann mit dem Wasser und führte zu den Verletzungen (Quelle: www.arag-sport.de/aktuelles/ schadenfall-des-monats/archiv/00210/).

Neben der eigentlichen Nutzung unterliegen Sportanlagen einer Vielzahl von weiteren Einflüssen, wie zum Beispiel Pflege, Witterung oder Alterung, welche den Zustand einer Anlage verändern. Eine regelmäßige Kontrolle ist daher unerlässlich. Hinsichtlich ihrer Art und ihrem Umfang werden Inspektionen unterschieden in Sicht- und Funktionsprüfungen sowie in Hauptinspektionen. Allein die Sicht- und Funktionsprüfungen können durch Platzwarte oder Übungsleiter durchgeführt werden. Dabei wird bei Sportanlagen, Sportgeräten und Nebenflächen ein wöchentlicher Rhythmus für die Sichtprüfungen empfohlen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Intervalle in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten variieren können. So ist es sicherlich angebracht, in Abhängigkeit von ihrer Größe, vor, nach und gegebenenfalls auch während einer Veranstaltung die Sportanlage zu inspizieren. Nach einem Sturm oder Starkregen könnte ungeachtet des üblichen Intervalls ebenfalls eine Kontrolle der Verkehrssicherheit erforderlich werden. Während in einer spiel- und trainingsfreien Zeit, bei der sich die Anlage nicht in der Nutzung befindet, ein wöchentliches Intervall unter Umständen eher nicht erforderlich ist. Für Funktionsprüfungen wird eine monatliche Kontrolle empfohlen. Wie die Begriffe bereits vermuten lassen, umfasst eine Sichtprüfung nur eine rein visuelle Begutachtung, im Gegensatz zu der Funktionsprüfung, bei der auch eine operative Handlung erforderlich ist.

Die jährlich durchzuführenden Hauptinspektionen dienen einer umfassenden und detaillierten Prüfung. Damit hier auch Fehler erkannt werden können, die sich möglicherweise durch eine alltägliche Arbeitsroutine bereits verfestigt haben, dürfen diese Inspektionen nicht durch die gleichen Personen durchgeführt werden, die bereits die Sicht- und Funktionsprüfungen durchgeführt haben. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Hauptprüfer über eine höhere Qualifikation verfügen muss.

Für andere Bestandteile der Sportanlagen wie Tribünen, Überdachungen, Flutlichtmaste, Ballfangzäune, etc. gelten andere Inspektionsarten und Intervalle, da es sich um Ingenieurbauwerke handelt. Auch können diese Inspektionen nicht durch Platzwarte oder Übungsleiter durchgeführt werden. Die jährlich stattfindende Besichtigung der Ingenieurbauwerke kann allerdings gemeinsam mit der Hauptinspektion der Sportanlage erfolgen. Einfache Prüfungen und Hauptprüfungen von Ingenieurbauwerken sind alle drei beziehungsweise sechs Jahre erforderlich.

Ein Sicherheitsmanagement lässt sich, aufgrund der erforderlichen Intervalle und den ausführenden Personen, gut mit der Pflege und Instandhaltung einer Sportanlage verbinden, wenn nicht sogar dort integrieren. Ein nennenswerter Mehraufwand dürfte daher nach Aufstellung und Einführung des Systems kaum entstehen. Der Nutzen für Betreiber und Eigentümer, aber auch für die Sportler und Besucher der Sportanlage ist dabei ungleich größer.

Sportanlagen werden in der Regel nicht für eine kurze temporäre Nutzung errichtet, sondern für einen langen Zeitraum. Dem Aufwand an Pflege und Unterhaltung kommt somit eine bedeutende, über die eigentliche Errichtung der Anlage reichende, Rolle zu. Bereits in der Planungsphase wird über den Umfang der zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit erforderlichen Arbeiten entschieden. So sollte sichergestellt werden, dass die Sport- und Schutzfunktionen eines Belages dauerhaft erhalten bleiben. Wenn zum Beispiel von einem Kunststoffrasensystem erwartet wird, dass es für eine "Entlastung des Bewegungs- und Stützapparates des Sportlers bei Lauf, Sprung und Ballspiel sowie der Verringerung der Verletzungsgefahr bei Stürzen" dienen soll (DIN 18035-7:2014-10), muss eine entsprechende Bauweise vorgesehen werden. Dauerhaft ist dies nur möglich, wenn sich die für einen erforderlichen Kraftabbau notwendige elastifizierende Schicht unter dem Belag befindet. Das Einstreuen von elastischen Füllstoffen in die Polschicht des Kunststoffrasens funktioniert nur solange, wie die Pflege ausreichend ist und genügend Fasermaterial vorhanden ist, um das Granulat zu halten. Eine vermeintlich günstigere Bauweise, ohne entsprechende elastifizierende Schicht unter dem Kunststoffrasen, stellt sich dann allzuleicht als "Billigbauweise" heraus. Erforderliche Sport- und Schutzfunktionen können bei diesen Bauweisen, selbst bei einer guten Pflege, nicht dauerhaft aufrechterhalten werden.

Aber auch die erforderlichen Sicherheitsabstände und hindernisfreien Räume bei Fußballspielfeldern führen immer wieder zu Diskussionen. Grundsätzlich gilt hier die DIN 18035-1:2003-02. In der Tabelle A.1 - Großspielfelder ist dargestellt, dass bei der Sportart Fußball ein Sicherheitsabstand auf der Längsseite von 1,00 m und auf der Stirnseite von 2,00 m erforderlich ist. Die DIN-Norm legt fest, dass die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Randstreifen Teil der nutzbaren Sportfläche sind und folglich mit demselben Belag, wie der Sportboden, auszustatten sind. Darüber hinaus wird mit den Fußnoten "b" und "d" der Tabelle A.1 gefordert, dass ein zusätzlicher hindernisfreier Raum an den Längsseiten von mindestens 1,00 m und an den Stirnseiten von mindestens 2,00 m erforderlich ist. Dieser ist von Aufbauten freizuhalten und muss nicht denselben Belag wie der Sportboden haben. Er könnte zum Beispiel bei einem Kunststoffrasenplatz, aus Gründen der Kosteneinsparung bei Herstellung und Pflege, mit einem Pflasterbelag hergestellt werden.

Allzu häufig werden diese eindeutigen Vorgaben bei Fußballspielfeldern jedoch nicht eingehalten. Der Argumentation, früher hätten andere Abstände gegolten und daher würde es einen Bestandsschutz für die Spielfelder geben, kann nicht gefolgt werden.

In der Vergangenheit wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass bei einer Unterschreitung der in Normen geforderten (Sicherheits-)Niveaus ein Sorgfaltsverstoß/Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vermutet wird, das heißt, es gibt keinen Bestandsschutz für sicherheitsrelevante Punkte. "Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern." (BGH Urteil v. 02.03.2010 - VI ZR 223/09)

Darüber hinaus muss bei einem Blick in die älteren Ausgaben der DIN 18035-1 festgestellt werden, dass zu keinem Zeitpunkt geringere Abstände als die in der aktuellen DIN-Norm geregelten, gegolten haben. Die erste Ausgabe der DIN 18035-1 wurde im Jahr 1979 als Vornorm herausgegeben. Damals galten, wie auch heute, für die Sicherheitsabstände an den Längsseiten 1,00 m und an den Stirnseiten 2,00 m. Als Fußnoten waren damals bei seitlich angeordneten Zuschaueranlagen oder Aufbauten Abstände von längsseitig 3,00 m und stirnseitig 5,00 m gefordert. Also deutlich größere Abstände als heute!

Sollte ein Spielfeld zu geringe Abstände aufweisen, so können diese, je nach Spielfeldbelag, mit einem relativ geringen Aufwand korrigiert werden. Bei Rasen- und Tennenflächen kann es in der Regel ausreichen die Fußballtore und Eckfahnen, unter Beachtung der Mindestspielfeldmaße, zu versetzen. Bei einem Kunststoffrasenspielfeld ist der Aufwand sicherlich größer, wobei die Anforderungen an die Sicherheit der Nutzer höher eingeordnet werden müssen, als die Kosten für eine Anpassung des Spielfeldes.

Sicherlich muss in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt werden, wieso sich beim Fußball in den höchsten Spielklassen andere Vorgaben etabliert haben. So wird der Sicherheitsabstand in mehreren Fußballstadien nicht in dem gleichen Belag wie das Spielfeld hergestellt. Welche Konsequenzen dies für den Betreiber haben könnte, bedarf allerdings einer juristischen Einschätzung. Einem "normalen" Betreiber einer Sportanlage kann allerdings nicht empfohlen werden sich auf einen solchen Versuch einzulassen.

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 08.04.2011 (6 O 187/09) die Stellung der DIN-Norm hervorgehoben. Hier heißt es: "Sinn und Zweck der hier einschlägigen DIN-Norm 18035 ist es gerade, einen objektiven Maßstab dafür zu schaffen, was genau beim Bau und Betrieb von Sportplätzen die Verkehrssitte ist. […] Der in den einschlägigen DIN-Vorschriften bestimmte objektive Maßstab markiert eine Grenze, außerhalb derer sich nur die allgemeine Gefahr der Sportausübung realisieren kann. Denn mit dem Betreten der Sportanlage rechnet der jeweilige Sportler damit, dass durch die schnellen Bewegungen, die körperliche Anstrengung, aber auch durch das Verhalten der anderen Mitspieler, insbesondere bei Mannschaftssportarten, Verletzungen durchaus möglich sind."

Fazit

Eine Sportanlage muss sicher sein, auch wenn sie einer Vielzahl von unterschiedlichen Einflüssen unterliegt. In jeder Phase, ob Planung, Bau oder Betrieb und Unterhaltung ist auf die Verkehrssicherheit zu achten. Je früher etwaige Sicherheitsmängel festgestellt werden können, um so günstiger ist deren Beseitigung. Dies gilt auch für Planung und Bau. Für Betreiber und Eigentümer von Sportanlagen stellt ein Sicherheitsmanagement ein organisatorisches Handwerkszeug dar, wobei es immer Ziel eines solchen Systems sein muss durch Erkennen, Bewerten und Beseitigen von Risiken Unfälle zu vermeiden.

 Markus Illgas
Autor

Landschaftsarchitekt bdla

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