Keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht

Keine Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) können GaLaBau-Unternehmen für sich beanspruchen. Darauf hat der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nordrhein-Westfalen in einem Rundschreiben hingewiesen.

Schon vor der Einführung des Mindestlohngesetzes habe für alle winterbauumlagepflichtigen Betriebe die Aufzeichnungspflicht des AEntG gegolten. Grundlage dafür war der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit waren danach für alle gewerblichen Mitarbeiter aufzuzeichnen. Das Mindestlohngesetz habe diese Regeln grundsätzlich auf Angestellte ausgeweitet. Ausnahmen gebe es lediglich für Angestellte, die seit zwölf Monaten ein Arbeitsentgelt von über 2000 Euro brutto regelmäßig ausgezahlt bekommen haben. Fallen Angestellte wegen dieser Ausnahme aus der Dokumentationspflicht heraus, ist die Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Nach § 16 Absatz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Std. hinausgehende Arbeitszeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Jeder Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. VGL Nordrhein-Westfalen

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