Koalition einigt sich über Erbschaftsteuer-Reform

Die große Koalition hat sich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Firmenerben werden von der Erbschaftsteuer wie bisher weitgehend verschont, wenn sie den Betrieb längere Zeit fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Kleine Unternehmen werden weiterhin von bürokratischen Pflichten entlastet. Die Reform soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Für Betriebe bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung zur Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Betriebe zwischen sechs und 15 Mitarbeitern müssen nachweisen, dass sie eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen nach fünf Jahren erhalten haben, um von einer ermäßigten Erbschaftssteuer zu profitieren. Nach sieben Jahren und dem hundertprozentigen Erhalt der Lohnsumme entfällt die Erbschaftssteuer wie bisher ganz. Steuerrechtlich begünstigt werden jene Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden. Die Differenzierung zwischen Verwaltungsvermögen und begünstigtem Betriebsvermögen bleibt und wird nur geringfügig verändert. Es wird bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Die Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe von Familienunternehmen werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunternehmens wegen der Beschränkungen nicht dem beim Verkauf erzielbaren Wert entspricht. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Für Unternehmensvermögen ab 26 Millionen Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Ab dieser Grenze müssen die Steuerbehörden den Verschonungsbedarf genauer prüfen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt pro 750000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro (bei der Optionsverschonung mit sieben Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 Prozent) oder von 89,75 Millionen Euro (bei der Regelverschonung mit fünf Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 Prozent).

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hat die Regelungen für kleine Unternehmen und die Investitionsklausel als mittelstandsfreundlich begrüßt. Das werde Arbeitsplätze sichern. Allerdings sei der Zeitraum von zwei Jahren, innerhalb denen die Investitionen getätigt werden müssten zu knapp bemessen, sagte BGL-Vizepräsident Joachim Eichner. cm

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