Neues Infektionsschutzgesetz gilt bis Mitte März 2022

Kontrollpflicht: Betriebe müssen 3G-Regel am Arbeitsplatz durchsetzen

Corona Arbeitsschutzverordnung Ausbildung und Beruf
Seit dem 24. November müssen Angestellte, die weder geimpft noch genesen sind, beim Arbeitgeber einen aktuellen negativen Covid-Test vorlegen. Tun sie das nicht, dürfen sie nicht an ihren Arbeitsplatz. Foto: Bihlmayerfotografie, Adobe Stock

Der Gesetzgeber hat die Corona-Schutzmaßnahmen noch einmal deutlich verschärft. Seit knapp drei Wochen gilt am Arbeitsplatz bundesweit die 3G-Regel, die es nur noch Geimpften, Genesenen und Covid-negativ Getesteten erlaubt, in die Betriebe zu kommen. Auch betriebliche Sammeltransporte - wie etwa Doppelkabiner-Fahrten zur Baustelle - sind von der Neuregelung betroffen. Die Pflicht, Bürotätigkeiten wo immer möglich ins Home-Office zu verlegen, ist ebenfalls wiedereingeführt worden. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll zunächst bis zum 19. März 2022 gelten.

G-Status entscheidet über Ausmaß der Kontrolle

Arbeitgeber sind seither dazu verpflichtet, die Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu überwachen. Dazu muss der jeweilige G-Status des einzelnen Mitarbeiters zu Protokoll genommen werden. Im Falle nicht-geimpfter und nicht-genesener Angestellter heißt das: Tägliche Kontrolle des Testnachweises. Diese muss beim Einlass aufs Betriebsgelände erfolgen. Insofern ist es für Mitarbeiter ohne Geimpft- oder Genesen-Status obligatorisch, sich bereits vor Arbeitsbeginn testen zu lassen. Der entsprechende Antigen-Schnelltest darf zum Zeitpunkt des Dienstantritts maximal 24 Stunden alt sein, bei PCR-Tests gilt die 48-Stunden-Regel.

Sollte die Belegschaft überwiegend geimpft oder genesen sein, verringert sich der Kontrollaufwand: Diesem 2G-Kreis können einmalig Passierscheine ausgestellt werden. Sie gelten dann bis zum Ablaufdatum der Impfung oder bis zu sechs Monate nach der Covid-19-Infektion. Aus Datenschutzgründen müssen diese Passierscheine identisch gestaltet sein. Mitarbeiter, die ihrer G-Auskunftspflicht am Einlass nicht nachkommen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn: Eine ordnungsgemäße Bereitstellung ihrer Arbeitskraft ist dadurch nicht mehr gewährleistet. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter unbezahlt freizustellen. Ebenfalls kann er das Verhalten des Arbeitnehmers sanktionieren, da dieser die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt. Im Klartext heißt das: Wer sich weigert, seinen G-Nachweis zu erbringen, kann abgemahnt und im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden.

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Die 3G-Regel soll verhindern, dass Mitarbeiter zusammenkommen, die unwissentlich hochinfektiös sind. Denn der Berufsalltag hat Superspreader-Potenzial. Visualisierung: Fiedels, Adobe Stock

Selbsttests: Arbeitgeber sollten Vorrat anlegen

Das neue IfSG erzeugt auch im Hinblick auf Corona-Test-Kits Handlungsdruck für Arbeitgeber: Da sie ihren Mitarbeitern weiterhin zwei kostenlose Testungen pro Woche anbieten müssen, ist es ratsam, sich einen entsprechenden Vorrat an handelsüblichen Corona-Selbsttests zu beschaffen. Hier muss der Arbeitgeber zwar eine Angebotspflicht erfüllen, im Gegenzug steht geimpften und genesenen Arbeitnehmern aber frei, auf die Testungen zu verzichten. In jedem Fall sind die Beschaffung von Corona-Tests und die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber gewissenhaft zu protokollieren und die Nachweise bis zum 19. März 2022 aufzubewahren.

Bei Deutschlands GaLaBau-Betrieben gibt es angesichts der neuen Gesetzeslage einen erhöhten Beratungsbedarf. So hat der Bundesverband Garten,- Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) seit Erlass der neuen Regeln eine Vielzahl von telefonischen Anfragen zu deren Umsetzung erhalten. Der Verband bemüht sich nach Kräften, sie individuell zu beantworten. Abhilfe kann auch ein Blick auf www.galabau.de schaffen: Im internen Mitgliederbereich hat der BGL die Nummern von Beratungs-Hotlines und Infos zu GaLaBau-Finanzhilfen zusammengetragen.

Hendrik Behnisch

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