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Kug-Bezugsdauer erneut um zwölf Monate verlängert

Die zwölfmonatige Bezugsdauer für konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) ist erneut um ein Jahr verlängert worden. Eine entsprechende Rechtsverordnung Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyens trat am 7. November in Kraft und gilt bis Ende 2014. Das teilte die Bundesagentur für Arbeit mit.

Das Kug wird gewährt, wenn in Unternehmen die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Im jeweiligen Kalendermonat muss dabei mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Wird die so genannte Drittelerfordernis vom Betrieb erfüllt, haben auch jene Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, deren persönlich Entgeltausfall 10 Prozent oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt.

Bis Dezember 2012 war die Bezugsdauer für das Geld auf die gesetzliche Bezugsdauer von sechs Monaten begrenzt gewesen. Seither wird sie von der Arbeitsministerin regelmäßig auf dem Verordnungswege verlängert. Die durch Kurzarbeit frei werdenden Zeitkapazitäten der Arbeitnehmer könnten für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsprävention oder des betrieblichen Gesundheitsschutzes aktiv genutzt werden, rät die Bundesagentur. Andernfalls darf sie Kug-Bezieher in eine andere zumutbare Arbeit wie Zweitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnisse vermitteln.

cm/BA

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