Wie Beschäftigten gehalten werden können

Kurzarbeitergeld: Eine Brücke für Beschäftigung in der Krise

Coronavirus Ausbildung und Beruf
Die drei wichtigsten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld: Betroffenen-Klausel abgesenkt, Leiharbeiter einbezogen, Erstattung der Sozialbeiträge. Grafik: BMAS

Die Corona-Pandemie und notwendige Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung treffen die Betriebe in Deutschland. Produktionen fahren zurück, Aufträge und Kunden bleiben weg und Betriebe müssen vorübergehend geschlossen werden. Unternehmen stehen deshalb vor der großen Herausforderung, wie sie ihre Beschäftigten halten können. Das Instrument des Kurzarbeitergeldes hatte sich in der Finanzkrise 2008/ 2009 als wesentliche Stütze für Beschäftigung erwiesen und übernimmt auch jetzt eine Schlüsselrolle.

Was ist Kurzarbeitergeld

Mit dem Kurzarbeitergeld können Betriebe Arbeits- und Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt den ausfallenden Lohn zu 60 Prozent oder zu 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt wohnt. Arbeitsausfälle müssen dazu konjunkturelle Ursachen haben, aber auch die derzeitige Pandemie gilt als Ursache.

Der Betrieb muss normalerweise zuvor alles Mögliche tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Dazu zählen unter anderem die Gewährung von Urlaub, der Abbau von Überstunden und der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, sofern diese im Betrieb zulässig sind. Zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes ist es nötig, dass der Arbeitsausfall zunächst beim Arbeitgeber-Service der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt wird. Von dort erhält man die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur im Anschluss. Genauere Informationen hat die BA online unter arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld zur Verfügung gestellt. Dort gibt es auch ein Formular zur "Anzeige über Arbeitsausfall".

Erleichterter Bezug

Als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung hat die Bundesregierung in einem Eilverfahren Sonderregelungen und Erleichterungen zum Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits dann, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind. Üblicherweise muss es ein Drittel der Beschäftigten sein.
  • Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden trägt normalerweise der Arbeitgeber allein. Diese werden nun sofort zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Kurzarbeitergeld wird jetzt auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit ermöglicht, diese waren zuvor ausgenommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet. Dies betrifft Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, die ansonsten vor dem Kurzarbeitergeldbezug zu nutzen sind.

Regelungen gelten rückwirkend

Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Daher sollten Betriebe ab sofort den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen, auch wenn weniger als ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein sollten. Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden. Diese Möglichkeiten sollten die Betriebe nutzen. Bereits 2008/2009 hatten sich die Erleichterungen als effektiv erwiesen und sie sind auch jetzt richtig. Sie entlasten die Betriebe und erleichtern den Bezug des Kurzarbeitergeldes und bieten damit die Möglichkeit, Beschäftigte zu halten, die nach überstandener Krise in den Betrieben wieder dringend benötigt werden.

Vizekanzler Olaf Scholz plädiert dafür, dass Unternehmen das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte aufzustocken. Das sei schon in der Krise 2008/2009 so gewesen. "Das erwarte ich jetzt wieder", sagt Scholz. Nach seiner Auffassung stehen die Unternehmen in einer sozialpartnerschaftlichen Verpflichtung, da die Bundesagentur für Arbeit (BA) sie von allen Kosten entlaste. Wer die Finanzkraft dazu hätte, solle eine Aufstockung ermöglichen. cm/DIHK

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