Editorial

Liebe Leserinnen und Leser!

Der Ampel-Koalitionsvertrag hat große Erwartungen auf mehr blau-grüne Infrastrukturen und Stadtgrün in Deutschland geweckt. Nicht zuletzt, weil die für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerien mit Grünen-Politikern besetzt sind. Lutze von Wurmb, Präsident des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL), nimmt die Koalitionspolitiker beim Wort. Im Jahresgespräch mit der Neuen Landschaft fordert er so schnell als möglich ein Förderprogramm für Investitionen in die grüne und blaue Infrastruktur mit einem Volumen von einer Milliarde Euro jährlich aufzulegen. (Seiten 5 und 6)

Die Deutschen wollen schon lange mehr Grün in ihren Städten sehen. In einer repräsentativen Befragung des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) steht der Wunsch nach einer "urbanen Wildnis" an erster Stelle, wenn es um Zukunftsvisionen für die Kommunen geht. Das wilde Grün steht weit vor Konzepten wie der autofreien Stadt oder der Sharing City. Beim von den Menschen gewünschten Grün sieht das Difu eine "deutliche Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit". (Seite 7)

Ein Plädoyer für regionale Pflanzengemeinschaften halten Prof. Dr. Swantje Duthweiler und Patrizia Eben von der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf. Durch die internationale Vereinheitlichung von Pflanzkonzepten bleiben sie auf der Strecke. Dabei hat eine ortsgebundene regionale Staudenverwendung in Deutschland Tradition. Ihren Platz finden könnten sie heute im Verkehrsbegleitgrün, auf Biodiversitätsdächern oder in Versickerungsmulden. In Weihenstephan startete 2020 ein Versickerungsmulden-Versuch, der auch regionale Pflanzenkombinationen auf ihre Eignung testet. (Seiten 38 bis 43)

Wer haftet, wenn eine ausgeführte Leistung durch Unwetter, Dürre, Brand oder Vandalismus zerstört worden ist? Diese Frage wird juristisch unter dem Begriff der Gefahrtragung diskutiert. BGB und VOB/B geben darauf Antwort, schreibt Fachanwalt Rainer Schilling: Die Faustregel ist, dass bis zur Abnahme der Auftragnehmer haftet. Aber es gibt Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät oder der Auftraggeber Weisungen erteilt hat, die zum Untergang des Werks führten. (Seiten 56 bis 58)

Ich wünsche Ihnen einen gesunden Start ins neue Jahr. Es grüßt sie herzlichst,
Ihr Christian Münter

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