Editorial

Liebe Leserinnen und Leser!

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Noch in diesem Jahr will Klimaschutzminister Robert Habeck eine gesetzliche Regelung zur Nutzung von Dachflächen für Solarenergie vorlegen. Das ist eine große Chance, neben der erneuerbaren Energie auch die Dachbegrünung in Deutschland voranzutreiben. Denn 2020 entstanden zwar rund 100.000.000 m² neue Flachdächer. Doch davon wurden nur etwa 8 Prozent begrünt: Zu wenig, um der großen Hitze in den großen Städten zu begegnen. So ist die grüne Branche denn alarmiert, dass in Habecks Ankündigungen die Worte "Dachbegrünung" oder "Gründach" nicht vorkommen. (Seiten 5 und 6)

Erfreuliche Nachrichten kommen von der neuen Bundesbauministerin Klara Geywitz. Nach fünf Jahren Pause lädt sie im April wieder zu einem Bundeskongress "Grün in der Stadt". Der letzte Kongress fand 2017 statt. Geywitz Vorgängerin Barbara Hendricks präsentierte damals das Weißbuch Stadtgrün. Es sollte eine längerfristige Initiative für qualitätsvolles Grün in den Städten einleiten. Nun soll Bilanz gezogen werden. Zurück ist auch der Bundespreis Stadtgrün mit einem Fokus auf der Klimaanpassung. (Seiten 6 und 7)

Um eine Bilanz geht es auch im aktuellen Marktreport des Bundesverbands GebäudeGrün. Er liefert wichtige Zahlen zum Stand der Dach- und Fassadenbegrünung in Deutschland. Neu geschaffen wurden 2020 insgesamt 7 839 977 m² Dachbegrünungen und 55.000 m² Fassadenbegrünungen mit Kletterhilfen. Von den Städten ab 50.000 Einwohnern haben 83 Prozent Dachbegrünungen und 55 Prozent Fassadenbegrünungen in ihren Bebauungsplänen festgesetzt. Und doch, so Umfragen, hemmen den Markt Sorgen vor Herstell- und Instandhaltungskosten oder Schäden am Gebäude. (Seiten 37 bis 42)

Der Mehrvergütungsanspruch bei unvorhergesehenen Entsorgungskosten kontaminierter Böden steht im Mittelpunkt der Empfehlungen von Fachanwalt Rainer Schilling. Dazu gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Herbst 2020. Darin entschieden die Richter ganz klar zugunsten des Auftragnehmers. Sein Anspruch auf Mehrvergütung bestünde, egal ob die VOB/B Vertragsgrundlage sei oder das Bürgerliche Gesetzbuch. Schilling ist sicher, dass von nun an klare Grenzen gelten. (Seiten 52 bis 54)

Ich wünsche Ihnen einen erfreulichen Vorfrühling.

Es grüßt Sie herzlichst,
Ihr Christian Münter

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 Christian Münter
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