Editorial

Liebe Leserinnen und Leser!

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So hohe Umsätze wie im vergangenen Jahr hat der Garten- und Landschaftsbau seit Beginn seiner systematischen Aufzeichnungen 1984 noch nicht gemacht. Die Statistik verzeichnet einen Anstieg des Branchenerlöses um 5,89 Milliarden Euro innerhalb von 32 Jahren. Und wenn nichts Dramatisches dazwischen kommt, werden auch 2017 und 2018 sehr gute GaLaBau-Jahre werden. Die Auftragsbücher jedenfalls sind voll und mit dem weiter wachsenden Wohnungsbau werden auch künftig neue Grünflächen für die Menschen benötigt. (Seiten 5 und 6)

Schwierigkeiten entstehen den deutschen Unternehmen vor allem aus dem Fachkräftemangel. Fast jedes zweite Unternehmen empfindet den Mangel an qualifiziertem Personal als ein Risiko für seine Geschäftsaussichten, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag festgestellt. Weil Tiefbau-Unternehmen das auch so empfinden, haben sie damit angefangen, junge Landschaftsbauingenieure direkt nach dem Studium abzuwerben. (Seite 7) Doch es gibt auch gute Nachrichten vom Nachwuchs: Wir waren in einer Flüchtlingsklasse in Hanau im Rhein-Main-Gebiet und haben festgestellt, dass dort Menschen mit großem Ehrgeiz sitzen. (Seiten 9 und 10)

Thomas Leopoldseder von der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim hat festgestellt, dass Landschaftsgärtner beim Bodeneinbau die messtechnische Überprüfung gelegentlich durch Feldmethoden und Erfahrung ersetzen. Weil das aber zu Ärger führen kann, zählt er hier die Notwendigkeit einer Kontrolle von Bodenfeuchtigkeit, Verdichtung, Tragfähigkeit und Baugrundprüfung auf. Auch praktische Übungen wie der Befahrungsversuch, der Stiefelabsatztest und die Baueisensondierung kommen darin vor. (Seiten 25 bis 29)

Mit den Problemen bei der Abnahme erbrachter GaLaBau-Leistungen beschäftigt sich Fachanwalt Rainer Schilling in dieser Ausgabe. Im Mittelpunkt steht die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, eines Dokuments, dem von Auftragnehmer und Auftraggeber größte Bedeutung beigemessen wird. Schilling weist jedoch darauf hin, dass eine Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden darf. Sollte es dennoch geschehen, kann der Auftragnehmer klagen, am besten gleich auf eine schlussgerechnete Werklohnforderung. (Seiten 47 bis 49)

Ich wünsche Ihnen einen fröhlichen Start in den Frühling. Es grüßt Sie herzlichst

Ihr Christian Münter

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