Lohnmeldungen an Berufsgenossenschaft weiter auf Papier

Das Lohnmeldeverfahren für Arbeitgeberbetriebe an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) erfolgt wie bisher im Papierverfahren und nicht - wie bei gewerblichen Berufsgenossenschaften - zusätzlich elektronisch. Darauf hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hingewiesen. Eine PIN-Eingabe im Lohnabrechnungsprogramm sei daher nicht erforderlich. Sie wird vom Programm auch nicht gefordert, wenn der Unternehmer eine LBG-Betriebsnummer eingibt. Sollte trotz der Eingabe einer LBG-Betriebsnummer das Feld PIN aktiv bleiben, besteht die Möglichkeit, diesen Hinweis zu übergehen bzw. zu ignorieren. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt die LBG, sich mit dem Softwarehersteller in Verbindung zu setzen. Ab dem 1. Januar 2017 sind Arbeitgeber gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, ihre Lohnnachweise sowohl elektronisch als auch im bisherigen Papierverfahren zu übermitteln. Die Versicherten der LBG sind hiervon nicht betroffen und es bleibt für sie beim bisherigen Papierverfahren. SVLFG

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