Lohnzulagen für Sonntags- und Nachtarbeit unpfändbar

Arbeitsrecht Recht und Normen
Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Arbeitnehmer-Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen. Sie dürfen deshalb nicht gepfändet werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im August dieses Jahres (10 AZR 859/ 16). Zulagen für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit dagegen sind nicht vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

Geklagt hatte eine Hauspflegerin, die bei einer Sozialstation arbeitet. Die Pflegerin hatte Privatinsolvenz angemeldet. Die Sozialstation hatte während der sogenannten Wohlverhaltensphase von Mai 2015 bis März 2016 von der jeweiligen Nettovergütung den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Pflegerin begehrte von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat im Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG) unter besonderem Schutz. Das Arbeitszeitgesetz ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Werde dennoch gearbeitet, liege auch hier eine Erschwernis vor, so die obersten Richter. Die Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung soll noch geklärt werden.

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