Bundesregierung will Umgang mit mineralischen Abfällen regeln

Mantelverordnung zu Bauschutt und Bodenaushub beschlossen

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Mineralische Abfälle aus Bauschutt und Bodenaushub stellen mit etwa 240 Mio. t den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Foto: 4028mdk09, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Mineralische Abfälle aus Bauschutt und Bodenaushub stellen mit etwa 240 Mio. t den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Verwertet wird er vor allem auf dem Wege des Recyclings in Ersatzbaustoffen und beim Verfüllen von Tagebauen. Bislang gab es dazu nur sehr allgemeine gesetzliche Regelungen. Nun will die Bundesregierung erstmals bundeseinheitliche und verbindliche Grundlagen zur Verwertung und zum Bodenschutz schaffen. Doch der vom Kabinett im Mai beschlossene Entwurf einer Mantelverordnung bereitet der Bauwirtschaft und dem Garten- und Landschaftsbau Probleme.

Kernstück: die Ersatzbaustoffverordnung

Kernstück des Verordnungspakets ist die neu geschaffene Ersatzbaustoffverordnung. Sie regelt nicht nur die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen über ein System der Güteüberwachung. Auch der Einbau dieser Materialien in technische Bauwerke vor allem im Tief- und im GaLaBau soll sich nach spezifischen Anforderungen richten, die die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes wahren.

Zum anderen wird mit der Mantelverordnung die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erstmals umfassend novelliert. Es werden Vorkehrungen für einen vorsorgenden Bodenschutz getroffen, zum Beispiel durch die Möglichkeit der Anordnung einer bodenkundlichen Baubegleitung bei größeren Vorhaben. Bestimmt wird auch, welche Materialien zum Verfüllen von Abgrabungen sowie Tagebauen genutzt werden dürfen und für welche Materialien andere Verwertungs- oder Entsorgungswege gefunden werden müssen.

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Bundesumwelt- und Bauministerin Barbara Hendricks hat den Entwurf der Mantelverordnung vorgelegt, Dr. Michael Henze vom BGL benennt die Probleme. Foto: BMUB/Susie Knoll Farbraum; BGL
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Bundesumwelt- und Bauministerin Barbara Hendricks hat den Entwurf der Mantelverordnung vorgelegt, Dr. Michael Henze vom BGL benennt die Probleme. Foto: BMUB/Susie Knoll Farbraum; BGL

Bundesumwelt- und Bauministerin Barbara Hendricks, die den Entwurf im Bundeskabinett vorlegte, meint mit dem Verordnungspaket "eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung" gefunden zu haben. Es handele sich um "ein praxistaugliches System", das "ein hohes Schutzniveau für Mensch, Boden und Grundwasser festschreibt." Beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) bestehen dagegen erhebliche Zweifel an der Praxistauglichkeit der Mantelverordnung.



Auf den GaLaBau-Baustellen fielen stets zwar nur geringe Bauabfälle mineralischer Baustoffe an, sagt Dr. Michael Henze, BGL-Referent für landschaftsgärtnerische Fachgebiete: "Die umfangreichen Forderungen zur Aufbereitung und Wiederverwendung sind für unsere Betriebe aber nicht praxisrelevant." Außerdem drohe ein unnötiger Anstieg der Deponierung von Böden und mineralischen Ersatzbaustoffen. Das habe zur Folge, dass Deponieraum nicht mehr ausreiche und die Kosten für die anliefernden Betriebe ansteigen würden.
Knapper Deponieraum treibt Kosten



Der Deponieraum für die Beseitigung und Verwertung von Abbruchabfällen und Erdaushub ist bereits heute bundesweit zu knapp, berichtet Henze. Angebot und Nachfrage nach Deponieraum kämen immer weiter ins Missverhältnis, weil der benötigte Deponieraum für Abfälle aus dem Landschaftsbau vielerorts nicht vorhanden sei. Die Knappheit führe zu unverhältnismäßig hohen Preisen. In der Praxis anfallende Kleinmengen seien für Bauherren als Auftraggeber besonders teuer. Wenn sich wegen einer schlechten Flächenverteilung der Deponien die Transportwege verlängerten, drohten zusätzliche Kosten, weitere Umweltbelastungen und weitere Belastungen der Straßen.



Der BGL verlangt zudem, den Verantwortungsbereich des Auftraggebers klar zu benennen. Nicht nur Bau- und Abbruchabfälle sowie Grünabfälle aus der Garten- und Landschaftspflege, die durch GaLaBau-Tätigkeiten auf Grundstücken des Auftraggebers anfielen, seien "generell dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen". Abfallrechtliche Pflichten träfen immer den Auftraggeber als Ersterzeuger und Erstbesitzer. Das gelte auch für die Nachweis- und Registerpflicht bei gefährlichen Abfällen. Henze: "Der Bauherr ist als Grundstückseigentümer zugleich der Besitzer der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle, so dass er auch als Abfallerzeuger anzusehen ist. Hier müsse deutlich nachgebessert werden.



Henze lobt jedoch, dass in den Regierungsentwurf nach umfangreichen Beratungen auch Wünsche des GaLaBaus aufgenommen worden seien. Dazu zählen, dass von einer analytischen Untersuchung mineralischer Abfälle abgesehen werden kann, wenn keine Hinweise auf Belastungen der Materialien vorliegen. Auch der TOC-Gehalt muss nur bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte bestimmt werden. Die Schwelle für die Möglichkeit einer Anordnung bodenkundlicher Baubegleitung wird auf 3000 m² angehoben. Außerdem soll es eine übergreifende Umlagerungsklausel für das Umlagern von Materialien am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Umfeld unter vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen und hydrologischen Bedingungen geben. Dabei müsse noch einmal genau hinterfragt werden, ob und inwieweit diese Regelungen für die Praxis tauglich seinen, so Henze. Im September soll sich zunächst der Bundesrat mit dem Entwurf der neuen Mantelverordnung beschäftigen. Der BGL geht davon aus, dass es im Bundesrat noch deutliche Veränderungen im Hinblick auf eine praxistaugliche und kostengünstige Handhabung geben wird. cm

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