Mindestlohn: Die Bürokratie wächst auch, wo mehr gezahlt wird

Mindestlohn Ausbildung und Beruf
Die Mindestlohnregelung greift vor allem im Gastgewerbe sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Doch auch andere Branchen sind davon betroffen. Löhne von 2013 hochgerechnet. Grafik: 2015, IW Medien, iwd 25

Die Einführung des Mindestlohns hat viel Bürokratie mit sich gebracht. Davon sind aber nicht nur Wirtschaftszweige betroffen, die ihre Löhne anheben mussten, sondern auch Branchen, deren Tariflöhne weit über 8,50 Euro je Stunde liegen. Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Viele Unternehmen versuchen derzeit, die höheren Kosten über höhere Preise weiterzureichen. Wenn das nicht geht, werden sie über kurz oder lang Personal entlassen müssen.

Erste Tendenzen in Richtung Personalanpassung sind schon sichtbar. So ist die Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten Anfang des Jahres schlagartig gesunken - im März war ein Rückgang von rund 170000 Minijobs im Vergleich zum Vorjahr festzustellen. Das war der bei weitem stärkste Rückgang seit langem, ohne dass gleichzeitig Minijobs in reguläre Stellen umgewandelt worden sind.

Neben den Kostensteigerungen fürchten Unternehmen vor allem die Mindestlohn-Bürokratie - und hier die Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeit. Sie betreffen alle geringfügig Beschäftigten sowie die Arbeitnehmer in jenen neun Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. Dazu zählen das Bau- und das Gastgewerbe.

Doch auch Betriebe in jenen Branchen, in denen die Löhne weit über dem Mindestlohn liegen, können dem Paragrafendschungel nicht entkommen. Zwar verdiente zuletzt in der öffentlichen Verwaltung, bei Banken oder in der Metall- und Elektro-Industrie nicht einmal jeder zehnte Arbeitnehmer weniger als 8,50 Euro (Grafik). Dennoch müssen auch diese Betriebe Mindestlohn-Regeln umsetzen:

1. Unternehmen, die an andere Firmen Aufträge vergeben, haften für den Auftragnehmer und weitere Unterauftragnehmer, wenn diese den Mindestlohn nicht zahlen. In einer modernen, stark verflochtenen Wirtschaft ist es aber nahezu unmöglich, dieses Risiko auszuschließen, selbst wenn sich der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, das Gesetz einzuhalten. Hier muss eine Möglichkeit geschaffen werden, dass sich Unternehmen bei sorgfältiger Auswahl der Auftragnehmer von der Haftung befreien können.

2. Laut Gesetz müssen Arbeitszeitkonten nach spätestens zwölf Monaten ausgeglichen werden. Zudem darf das monatlich eingestellte Guthaben nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit betragen. Zwar glaubt das Arbeitsministerium, dass für Beschäftigte mit höheren Stundenlöhnen auch mehr Stunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden könnten. Es gibt indes keine Gewähr, dass Arbeitsgerichte das so sehen. Der Gesetzgeber sollte deshalb die 50-Prozent-Regel abschaffen und es den Tarifpartnern überlassen, eine praktikable Regelung zu finden. iwd

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