Steigende Anforderungen an Unternehmen

Lieferkettengesetz

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Seit Januar 2024 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSPG) nun in Kraft. Zwar gilt es nur für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden, dennoch hat es mittelbare Auswirkungen auf den GaLaBau. Ende April hat das Parlament der Europäischen Union (EU) dann das europäische Lieferkettengesetz verabschiedet.

Bekannt ist das LkSPG besonders aufgrund der regen Diskussion über Sinn und Unsinn des Gesetzes und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand. Wie so oft im Umfeld neuer Regularien im Bereich Nachhaltigkeit stellt sich die Frage, ob existentielle umwelt- und gesellschaftspolitische Anliegen gesetzgeberisch glücklich umgesetzt werden und der notwendigen Entwicklung eher schaden als ihr Vorschub zu leisten.

Dazu würde auch beitragen, wenn ein hoher Aufwand zur Umsetzung eines deutschen Gesetzes geleistet werden müsste, das absehbar durch einen europäischen Ansatz abgelöst wird. Nachvollziehbar ist daher der Vorstoß von Bundesminister Robert Habeck, das deutsche Gesetz bis zum Inkrafttreten des europäischen Gesetzes auszusetzen. Interessant zu wissen wäre, inwiefern sich die beiden Gesetzesinitiativen unterscheiden. Wird dem Anliegen, Menschenrechte und Umwelt zu schützen, durch den europäischen Ansatz besser entsprochen? Und bleibt gleichzeitig der bürokratische Aufwand begrenzt?

Ziele bleiben gleich

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Ziele gleichbleiben. Vornehmlich sollen Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette vermieden werden und zudem Umweltverschmutzung entgegengewirkt werden. Wer die Augen davor verschließt, soll zur Rechenschaft gezogen werden können. Insofern zielt das deutsche wie auch europäische Gesetz auf einen Risikomanagementansatz ab, mit dem die Unternehmen ihre Lieferkette durchleuchten müssen, um mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen zu erkennen.

Im EU-Lieferkettengesetz müssen Unternehmen auch berichten, inwiefern ihre Geschäftsmodelle vereinbar mit den Klimazielen der EU sind. Diese Forderung ist mit den Anforderungen aus der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) harmonisiert, sodass zum Beispiel regelmäßige Berichte und ein Klimaplan entfallen, wenn nach CSRD berichtet wird. Ergänzt werden Aspekte der Biodiversität, des Artenschutzes sowie Naturerbes und der Schutz des Meeres gegen Verschmutzung. Im deutschen Gesetz geht es vornehmlich um Gefahrstoffe. Erweitert wird auch der Betrachtungsbereich der Lieferkette, bis hin zur Rohstoffgewinnung, auch bei Zwischenhändlern.

Neben Strafen, die bei Verstößen gegen das Gesetz drohen, sieht das EU-Gesetz zudem vor, dass Unternehmen zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, wenn sie gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Erleichterungen gibt es auch, wie beispielsweise bei der Risikoanalyse, wenn es um Länder mit stabilem Rechtssystem, oder einer zusammenfassenden Betrachtung auf Konzernebene geht. Die Verantwortung für die Lieferkette geht allerdings so weit, dass die Unternehmen dafür Sorge tragen müssen, dass kleinere Lieferanten in die Lage versetzt werden, die notwendigen Standards umzusetzen. Dies schließt Schulungen und die Schaffung der passenden Rahmenbedingungen, wie faire Preise, ein.

Nach den Vorstellungen der EU gilt das Gesetz ab 2029 für Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz in der EU. Ab 2027 sind erst einmal nur Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro Umsatz betroffen. Das deutsche Gesetz läuft also dem europäischen Gesetz drei bis fünf Jahre voraus.

Anforderungen werden steigen

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Anforderungen steigen werden. Unternehmen, die bereits dem deutschen Gesetz unterliegen werden gut vorbereitet sein. Der Aufwand dagegen wird wohl kaum sinken. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Moratorium sinnvoll ist. Es würde allenfalls für einen Teil der Unternehmen einen Aufschub um bis zu fünf Jahren gewähren. Allerdings haben diese Unternehmen bereits Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes eingeleitet. Sinnvoller könnte es sein, die anfangs genannten Erleichterungen vorzuziehen und so eine gewisse Entlastung zu schaffen.

An die Betroffenen in der Lieferkette, wie dem Landschaftsbau, werden die erweiterten Anforderungen jedenfalls spätestens ab 2027 durchgestellt werden. Vorteilhaft wird sein, dass Auftraggebende bei der Bewältigung der Aufgabe unterstützen müssen und dass Synergien mit den Berichtspflichten an anderer Stelle (siehe Nachhaltigkeitsberichte) hergestellt werden. Nichts desto trotz wird man auch im GaLaBau darüber nachdenken müssen, wie die Anforderungen aus dem Gesetz in der eigenen Lieferkette berücksichtigt werden können. Denn Auftraggebende werden entsprechende Informationen einfordern und zwar unabhängig davon, ob sie selbst dem Gesetz unterliegen. Denn das EU-Gesetz verlangt die Durchleuchtung der gesamten Lieferkette. Und die hört nicht, wie bislang, bei den unmittelbaren Lieferanten auf. Das bedeutet zum Beispiel, dass auch nicht verpflichtete Generalunternehmer, die Aufträge von großen Unternehmen erhalten, ihre Nachunternehmer einbeziehen müssen. Gut, dass sich der Branchenverband bereits um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung kümmert und den Mitgliedern niedrigschwellige Einstiegsmöglichkeiten wie den Leitfaden nachhaltiges Wirtschaften und den 6-Stufen-Plan anbietet.

Prof. Dr.-Ing. Heiko Meinen

h.meinen@kullmann-meinen.de

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Prof. Dr. Heiko Meinen
Autor

Leiter des Instituts für nachhaltiges Wirtschaften in der Bau- und Immobilienwirtschaft (inwb), Hochschule Osnabrück

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