Nature Restoration Law
Bund und Länder uneins über Nationalen Wiederherstellungsplan

Für die grüne Branche liegt der Fall grundsätzlich klar: Das Nature Restoration Law enthält neben Regelungen zur Wiederherstellung degradierter Agrarlandschaften, Meeresökosysteme, Wälder, Moore, Flüsse und Gewässer in seinem Artikel 8 auch Bestimmungen zu Schutz und Ausweitung von städtischen Grünflächen und zur Pflanzung von Bäumen. Bis Ende 2030 dürfen urbane Grünflächen und urbane Baumkronen-Bedeckungen nicht abnehmen. Ab 2031 soll die Gesamtfläche urbanen Grüns und der Baumkronen-Bedeckung zunehmen.
Bis zum 28. Juni konnten die deutsche Öffentlichkeit und die Verbände, die Inhalte des seit April vorliegenden NWP-Entwurfs auf einer Online-Plattform kommentieren und Veränderungsvorschläge einreichen. Insgesamt gingen rund 7.000 Hinweise und Anregungen ein. Das Bundesumweltministerium hat sie während der Sommerpause ausgewertet und will sie gegebenenfalls berücksichtigen.
„Stadtgrün darf nicht nur in Quadratmetern oder Baumkronen gemessen werden“, heißt es in der Stellungnahme des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL): „Vielmehr muss grün-blaue Infrastruktur dauerhaft funktionieren – durch gute Planung, fachgerechte Ausführung, Pflege, Wassermanagement und verlässliche Finanzierung.“
Der BGL regt daher an, im Nationalen Wiederherstellungsplan ausdrücklich den gesamten Lebenszyklus grüner Infrastruktur zu verankern. Die Förderprogramme des Bundes zum natürlichen Klimaschutz und zur Klimaanpassung müssten verstetigt, finanziell ausgebaut und weiterentwickelt werden. Eingriffe in bestehende Grünstrukturen sollten vorrangig durch gleichwertige Maßnahmen vor Ort ausgeglichen werden.
Doch ob der NWP-Beschluss aber bis zum 1. September von der Regierung verabschiedet werden kann, ist offen. Obwohl der Wiederherstellungsplan nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat ist, verlangt die Länderkammer mit einer förmlichen Zustimmung beteiligt zu werden. Im März verlangte sie auf Initiative der bayerischen Staatsregierung eine Außerkraftsetzung, mindestens aber eine grundlegende Überarbeitung des Wiederherstellungsplans. Zentrale Forderung der Länder ist eine feste Mitfinanzierung durch den Bund, denn die Landesbehörden tragen die Hauptlast der praktischen Umsetzung und die Finanzierung der Wiederherstellungsmaßnahmen. cm









