Neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft

Recht und Normen
Jeder Ort im Unternehmen, an dem ein Mitarbeiter tätig wird, ist nunmehr ein Arbeitsplatz. Foto: Warning GaLaBau, Maintal-Bischofsheim

Seit dem 2. Dezember gilt eine novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie definiert die Arbeitsstätte neu, konkretisiert die Unterweisung Beschäftigter, verlangt ergonomische Mängel am Arbeitsplatz zu minimieren und regelt Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich.

Als Arbeitsplätze galten bislang laut alter ArbStättV nicht diejenigen, an denen kürzer als zwei Stunden am Tag oder an weniger als 30 Tagen im Jahr gearbeitet wurde. Diese zeitliche Begrenzung ist weggefallen. Jeder Ort im Unternehmen, an dem ein Mitarbeiter tätig wird, ist nunmehr ein Arbeitsplatz und unterliegt somit den Anforderungen der ArbStättV. Dies betrifft jedoch nur die Betriebsstätten. Felder und Wälder hingegen fallen nicht unter diese Verordnung.

Die Unterweisung der Beschäftigten wurde konkretisiert. So wird ausdrücklich gefordert, zu den Themen Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge zu unterweisen. Ebenfalls neu geregelt wurde, dass psychische Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten, zum Beispiel durch störende Geräusche, Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz, zu beurteilen und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren sind. Bei dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen und großen Sozialräumen (ausgenommen Sanitärräume) muss die Sicht nach außen gewährleistet sein. Nur wenn betriebliche oder bauliche Gegebenheiten dies nicht zulassen, zum Beispiel in Ställen, Lagerräumen oder Hallen, kann davon abgesehen werden.

Für Telearbeitsplätze sind nach neuer ArbStättV Vereinbarungen mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung zu treffen. Ausdrücklich wird klargestellt, dass mobile Arbeit, beispielsweise das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht von der ArbStättV erfasst wird. Die bislang geltende Bildschirmarbeitsverordnung ist in die neue ArbStättV integriert und als eigenständige Verordnung zurückgezogen worden. SVLFG



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