Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung birgt zusätzliche Pflichten

Coronavirus Arbeitsschutz
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung das Risiko einer Coronainfektion am Arbeitsplatz minimieren. BMAS / Dominik Butzmann

Zunächst befristet bis zum 15. März gelten am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus zu minimieren und Betriebe weiter offen zu halten.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde vom Bundesarbeitsministeriums am 21. Januar veröffentlicht und betrifft unter anderem das Homeoffice, die Raumbelegung, Arbeitsgruppen und eine Pflicht des Arbeitgebers, medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.

Ab sofort sind Unternehmer danach verpflichtet, ihren Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten, die sich dafür eignen, Homeoffice anzubieten. Sollten dem zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber auch dagegen entscheiden. Das Arbeiten von zu Hause aus bleibt allerdings unverändert an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft.

Müssen Arbeitsräume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Das gilt nur, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Ist das nicht der Fall, muss der Unternehmer andere geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, die einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Dazu zählen Lüften und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen der Einteilung sollen auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden. Soweit die betrieblichen Gegebenheiten es zulassen, soll der Unternehmer zeitversetztes Arbeiten ermöglichen.

Kann bei der Arbeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden oder ist mit einer Gefährdung durch einen erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, müssen Unternehmer den Mitarbeitern mindestens medizinische Gesichtsmasken – also FFP2- oder chirurgische Masken – zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten sind dann auch verpflichtet, die Masken zu tragen. cm

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