GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Neue Entscheidung des BGH zur Preisanpassung: Ein Urteil, das für GaLaBau-Unternehmer günstig sein kann

von:
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Recht und Normen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zur Preisanpassung neu entschieden. Foto: ComQuat, CC BY-SA 3.0

GaLaBau-Betriebe, die für Bauträger oder andere Profis am Bau tätig sind, nehmen in den von Auftraggeberseite gestellten Verträgen oft Klauseln in Kauf, die als ungerecht empfunden werden. Zumeist handelt es sich dabei um Klauseln, die dem Unternehmer ein erhebliches wirtschaftliches Risiko aufbürden, an das er als Auftragnehmer bei Vertragsschluss gar nicht gedacht hat. Nicht jede Klausel eines vom Auftraggeber gestellten Vertrages ist aber wirksam.

In seiner neuen Entscheidung vom 20. Juli 2017, Az. VII ZR 259/16 befasst sich das Gericht mit der oft in von Auftraggebern vorgegebenen Verträgen zu findende Klausel: "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich."

Das neue Urteil des BGH

Zum Sachverhalt des Urteils

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem vom Auftraggeber gestellten Vertragstext war unter anderem die vorzitierte Klausel enthalten. Im Übrigen war die VOB als Vertragsgrundlage nachrangig angeführt. Wegen diverser Mengenänderungen von deutlich über 10 Prozent, hatte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber unter Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB/B einen zusätzlichen Vergütungsanspruch errechnet, den der Auftraggeber nicht zahlen wollte.

Unter Berücksichtigung der AGB-rechtlichen Regelungen, hält der BGH die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB für nichtig. Das Gericht meint, die Klausel benachteilige den Auftragnehmer unangemessen. Sie nehme dem Auftragnehmer (z. B. dem GaLaBau-Betrieb) auch die gesetzlichen Preisänderungsmöglichkeiten, wie dies der Fall wäre, wenn es zu ganz erheblichen Mengenänderungen kommt, die mit unzumutbaren Folgen für den Auftragnehmer verbunden sind.

In einem solchen Fall kann nach der Regelung im BGB von einer gestörten Geschäftsgrundlage ausgegangen werden, wie sie in § 313 Abs. 1 BGB geregelt ist. Diese auch auf den VOB-Vertrag anwendbare Bestimmung lautet: "Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden. . . wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."

Der BGH meint, eine solche gesetzliche Regelung könne ein Auftraggeber in seinen vorgegebenen Vertragstexten zu Lasten des Auftragnehmers nicht ausschließen.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Mitarbeiter/in (m/w/d) für den Friedhofsbereich, Winnenden  ansehen
Sachbearbeiter*in Gewässerbau in der Abteilung..., Giessen  ansehen
als Kalkulator GaLaBau (m/w/d) oder diese..., Münster  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Recht und Normen
Es lohnt sich durchaus, bei Vertragsklauseln genauer hinzusehen. Foto: Fotolia

Konsequenz der Entscheidung

Anders als vielleicht zu erwarten gewesen wäre, wendet das Gericht in seiner Entscheidung sodann nicht allgemeine Regelungen des BGB sondern die Preisanpassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 VOB/B an. Es begründet seine Meinung damit, dass die Inhaltskontrolle von Formularklauseln ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners diene. Der Verwender der Klausel könne sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten allgemeinen Geschäftsbedingung berufen, so dass § 2 Abs. 3 VOB/B zu Gunsten des Auftragnehmers anwendbar bleibe.

Was ist bei § 2 Abs. 3 VOB/B im vorliegenden Fall zu beachten?

Nach der Vorschrift kann unter anderem der Auftragnehmer eine Preisanpassung für über 10 Prozent hinausgehende Überschreitungen des Mengenansatzes unter Berücksichtigung von mehr Minderkosten verlangen. Die Rechtsprechung hat in diversen Entscheidungen auch ausgeführt, dass statt der vorgesehenen 10 Prozent auch höhere Prozentsätze wie zum Beispiel 20 oder 30 Prozent vereinbar sein sollen. Auch hat der BGH eine Klausel mit folgendem Text für wirksam gehalten: "Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten." Auf den ersten Blick könnte man meinen, diese Klausel entspreche der, die der BGH in seiner neuen Entscheidung für unwirksam gehalten hat. Dem ist nicht so. Die Klausel, die der neuen Entscheidung des BGH zugrunde lag und die in der Praxis häufig angewandt wird, schließt auch gesetzlich geregelte Preisänderungen aus, wohin gegen die zuletzt zitierte Klausel gesetzlich geregelte Preisänderungen unberührt lässt. Wie es sich gezeigt hat, lohnt es sich durchaus, bei Vertragsklauseln genauer hinzuschauen. Oft ist nur ein geringer Unterschied vorhanden, der es ausmacht, ob eine Klausel vom Gericht für wirksam oder für unwirksam angesehen wird.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen