ATV DIN 18318 „Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ weitreichend überarbeitet

Neue Regeln für den Pflasterbau

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1. Begehbar oder befahrbar, beides gehört in den Geltungsbereich der ATV DIN 18318. Foto: Schomakers, Thieme-Hack

Mit Veröffentlichung des VOB-Gesamtbandes 2019 ist auch die aktualisierte und in allen Abschnitten umfangreich überarbeitete ATV DIN 18318 aus dem Teil C der VOB eingeführt worden, gültig ist nun die Ausgabe September 2019.

Bereits der neue Titel der ATV DIN 18318 weist auf wesentliche Veränderungen hin. Er lautet nun ganz
schlicht „Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“. Die ehemals vorangestellten „Verkehrswegebauarbeiten“ sind gestrichen worden. Dieses erfolgte zur Verdeutlichung und Klarstellung, dass die ATV DIN 18318 grundsätzlich für alle Pflasterdecken und Plattenbeläge gilt, ganz unerheblich davon, wofür sie hergestellt werden beziehungsweise welcher Nutzung sie unterliegen. Ebenso entfallen ist im Titel die bisherige einschränkende Geltung nur für die „ungebundene Ausführung“.

Die neue ATV DIN 18318 gilt nun sowohl für die gebundene, als auch für die ungebundene Bauweise von Pflasterdecken und Plattenbelägen.

Anlass der Überarbeitung

Die letzte fachtechnische Überarbeitung der ATV DIN 18318 erfolgte zur Herausgabe des VOB-Gesamtbandes 2009 und liegt somit bereits etwa zehn Jahre zurück. Bereits damals gab es Anlass für Diskussionen und Kritik an der inhaltlichen Ausrichtung der ATV DIN vornehmlich für den hochbelasteten „Straßenbau“, obwohl sie sämtliche Bereiche des Pflasterbaus abzudecken habe. Dahingehend musste die ATV auch von den Unternehmen des Landschaftsbaus für Wege, die nur begangen werden, angewendet werden. Allerdings fehlten für diese in der Regel gering belasteten Flächenbefestigungen in der ATV bislang die entsprechenden Regelungen als verlässliche Vertragsgrundlage.

Arbeitsauftrag des Hauptausschuss Tiefbau – HAT

Der für die ATV DIN 18318 zuständige Hauptausschuss Tiefbau (HAT) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat vor diesem Hintergrund Anfang 2013 einen entsprechenden Beschluss gefasst, dass eine „grundlegende“ Überarbeitung der ATV DIN 18318 notwendig ist. Nachfolgende Vorgaben waren zwingend umzusetzen:

  • Die ATV soll beibehalten werden undgrundsätzlich überarbeitet werden.
  • Der Geltungsbereich der ATV hat sowohl die Belange des Verkehrswegebaus wie auch des Garten- und Landschaftsbaus zu berücksichtigen.
  • Die gebundene Bauweise ist in allen Abschnitten der ATV zu berücksichtigen.
  • Es ist gemeinsam mit dem Hauptausschuss Hochbau eine eindeutige Abgrenzung zu den Geltungsbereichen der ATV DIN 18332 „Naturwerksteinarbeiten“ und ATV DIN 18333 „Betonwerksteinarbeiten“ herbeizuführen.
  • Die Struktur der ATV ist zu überarbeiten, hierbei ist insbesondere der Abschnitt 3 zu straffen und der Abschnitt 5 ist an die formalen Vorgaben des HAT/HAT anzupassen.

Darüber hinaus sollte der Arbeitsausschuss im Zuge der Überarbeitung prüfen, wie weitere unklare Formulierungen und Regelungen gelöst und berücksichtigt werden könnten. So sollte unter anderem eine Klärung der Problematik herbeigeführt werden, dass mit den nach DIN-Normen zugelassenen Toleranzwerten
der Steine die derzeitigen Fugenmaße (3–5 mm) der ATV gar nicht eingehalten werden könne. Die Anforderungen an Fugenstoffe sollten konkretisiert werden und weitere Körnungen außerhalb des Geltungsbereiches der TL Pflaster-StB sollten zugelassen und in die ATV aufgenommen werden. In der gesamten ATV müsse durchgängig die Verwendung einheitlicher Begriffe gewährleistet werden. Ebenso sollte unter Berücksichtigung zulässiger Toleranzen die Verwendung einheitlicher Maßeinheiten (mm oder cm) in der gesamten ATV gewährleistet werden. Diese Überarbeitungen liegen nun mit der aktuellen Ausgabe vor.

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2. Pflasterer bei der Arbeit, Ausführung in der Regelbauweise als Reihenverband. Foto: Schomakers, Thieme-Hack
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3. Starke Kantenabplatzungen bei Verbundsteinpflaster, hervorgerufen durch ungeeignete, verfestigte und in der Folge wasserundurchlässige Bettung. Anforderungen an den Schlagzertrümmerungswert sollen das verhindern. Foto: Schomakers, Thieme-Hack

Neufassung des Geltungsbereiches

Neben der Wiederaufnahme der „gebundenen Bauweise“ (diese wurde zur VOB 2006 gestrichen) war eine Abgrenzung zu den anderen Leistungsbereichen, insbesondere zu den Natur- und Betonwerksteinarbeiten sowie zu den Fliesen und Plattenarbeiten notwendig.

Nunmehr lautet der Geltungsbereich entsprechend Abschnitt 1 wie folgt:

1.1 Die ATV DIN 18318 „Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ gilt für das Befestigen von Flächen mit Pflastersteinen und Platten auf Unterlagen aus

  • Tragschichten ohne Bindemittel (siehe ATV DIN 18315)
  • Tragschichten aus Dränbeton (siehe ATV DIN 18316)
  • wasserdurchlässigen Asphalttragschichten (siehe ATV DIN 18317)

Sie gilt auch für das Herstellen von Entwässerungsrinnen aus Pflastersteinen und Platten und Einfassungen.

1.2 Die ATV DIN 18318 gilt nicht für das Einbauen, Verlegen und Versetzen von Naturwerksteinen und Betonwerksteinen auf wasserundurchlässiger Unterlage oberhalb von Decken und Bauwerken auf Mörtelbettung im Dick- oder Dünnbettverfahren, Bettung auf Dränmatten oder auf Stelzlagern (siehe ATV DIN 18332 „Naturwerksteinarbeiten“ und ATV DIN 18333 „Betonwerksteinarbeiten“). Sie gilt auch nicht für das Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik (siehe ATV DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“).

Die ATV ist in den Fällen anzuwenden, wenn unterhalb der herzustellenden Pflaster- beziehungsweise
der Plattenbettung eine Unterlage aus einer wasserdurchlässigen Tragschicht vorgesehen oder bereits vorhanden ist. Für andere Unterlagen zum Beispiel eine Betondecke mit Dränmatte gilt die ATV DIN 18318 ausdrücklich nicht. Auch die Verlegung von „Keramischen Belägen“ ist im Ergebnis nicht Bestandteil der ATV DIN 18318. Hierbei handelt es sich im Sinne der VOB/C um Fliesen- und Plattenarbeiten und es sind die Regelungen der ATV DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“ maßgebend.

Abschnitt 2, Stoffe, Bauteile

Die Normenverweise zu den gebräuchlichsten Stoffen und Bauteilen im Abschnitt 2 der ATV DIN 18318 wurden aktualisiert, ergänzt und insgesamt neu strukturiert. Die Wiederaufnahme der „gebundenen Bauweise“ führte zu einer umfangreichen Erweiterung. Es sind insbesondere Anforderungen an die Fugen- und Bettungsstoffe der gebundenen Bauweisen aufgenommen worden, zum Beispiel hinsichtlich Druckfestigkeit, Haftzugfestigkeit in Abhängigkeit von der vorgesehenen Verkehrsbelastung. Für die ungebundenen Bauweisen und die Auswahl der Beläge ist für den Praktiker darauf zu achten, dass die Lieferungen eine Eignungsprüfung nach TL Pflaster-StB „Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen“ vorweisen können. Dass ist insbesondere bei den Bettungsstoffen und bei Natursteinpflaster und -platten häufig nicht der Fall.

Die Bedeutung des Abschnittes 3 in den ATV der VOB/C

In einem Werkvertrag muss der Auftragnehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis erreichen, er schuldet eine erfolgreiche Leistung, nämlich die Herstellung eines Werkes frei von Sach- und Rechtsmängeln. Die Aufgabe des Abschnittes 3 der ATV in VOB/C ist es, eine einzige von vielen denkbaren Möglichkeiten als so genannte „Rückfallebene“, für den Fall darzustellen, dass es eine Lücke im Vertrag gibt. Die Regelungen des Abschnittes
3 jeder ATV DIN greifen also immer erst dann, wenn nichts anders vertraglich vereinbart ist. (vgl. Motzke et al. 2014). Was die vereinbarte Beschaffenheit ist, hängt also von deren genauen Beschreibung im Vertrag ab. Nur wenn hier keine anderen Regelungen getroffen wurden, greifen die Regelungen der ATV und der Unternehmer hat dann wie dort beschrieben auszuführen.

Die Frage, was „allgemein anerkannte Regel der Technik“ ist, hängt dann wieder vor allem von den Bedingungen des Einfalls ab. Auf jeden Fall sind die ATV DIN nicht mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleich zu setzen. Insbesondere Sachverständige waren in der Vergangenheit häufig der fehlerhaften Auffassung, dass jegliche Abweichung von den einzelnen Anforderungen des Abschnittes 3 der ATV DIN 18318 eine mangelhafte Ausführung bedeuten. Dabei wird bereits im Abschnitt 0.3 jeder ATV darauf hingewiesen, dass durchaus eine Vielzahl abweichender Regelungen getroffen werden können beziehungsweise in Betracht
kommen, beispielsweise andere Neigungen, andere Ebenheiten, andere Fugenbreiten, andere Maße für Fundamente und Rückenstützen.

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4. Fugenbreiten bei begehbaren ungebundenen Pflasterflächen sollen 4 mm mit einer Toleranz von ± 2 mm betragen. Hier eine schadhafte Fläche durch Unterschreitung der Mindestfugenbreiten. Foto: Schomakers, Thieme-Hack
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5. Fugen bei gebundenen Pflasterflächen, Sollwert 10 mm und ± 5 mm Toleranz. Bei Verwendung von spaltrauem Kleinpflaster aus Naturstein sowie bei Platten mit Längen ?600 mm beträgt die Fugenbreite 15 mm mit ±5 mm Toleranz. Foto: Schomakers, Thieme-Hack

Abschnitt 3, Ausführung

Die ehemalige Gliederung nach der Art des Belages (Betonsteinpflaster, Pflasterklinker und Pflasterziegel, Natursteinpflaster, Plattenbeläge) mit sich wiederholenden Regelungen ist zu Gunsten einer besseren Übersicht
und einfacheren Handhabung insgesamt neu strukturiert worden in die Unterabschnitte
3.1 Allgemeines
3.2 Ungebundene Pflasterdecken und Plattenbeläge
3.3 Gebundene Pflasterdecken und Plattenbeläge
3.4 Begrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge
3.5 Versickerungsfähige Pflasterdecken und Plattenbeläge
3.6 Einfassungen, Entwässerungsrinnen
Der so genannte „Bedenkenkatalog“ befindet sich nunmehr im Abschnitt 3.1.2. Eine Ergänzung erfolgte für fehlende oder unzureichende Angaben für die Anordnung von Bewegungsfugen bei der gebundenen Ausführung von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie bei Einfassungen und Entwässerungsrinnen.
Es ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Bewegungsfugen einerseits notwendig sind und andererseits zu planen beziehungsweise planerisch vorzugeben sind. Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung und Anordnung von Bewegungsfugen sowie deren Abstände von sehr vielen Faktoren abhängig ist (z. B. Verband, Flächengeometrie; Material, Form, Farbe, Maße der Belagselemente; Bettungsmaterial, Fugenmaterial, Fugenbreiten) konnte für Bewegungsfugen keine allgemeingültige Regelung als Rückfallebene im Abschnitt 3 der ATV DIN definiert werden. Für den Planer/Ausschreibenden sind diesbezügliche Hinweise im Abschnitt 0.2.17 neu aufgenommen worden.

Neu aufgenommen wurde der Abschnitt 3.1.3, wonach die Herstellung von gebundenen Flächenbefestigungen sowie von Einfassungen und Entwässerungsrinnen grundsätzlich nur bei Temperaturen zwischen 5 °C und 25 °C erfolgen soll. Anderenfalls hat der Auftragnehmer bei ungeeigneten Witterungsbedingungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber notwendige Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Leistungen sind dann Besondere Leistungen und dementsprechend vergütungspflichtig. Hintergrund dieser Festlegung sind bauphysikalische Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Betontechnologie, wonach insbesondere bei höheren
oder niedrigeren Temperaturen die geforderten Druck- und Haftzugfestigkeiten nicht sicher erreicht werden können und vermehrt Rissbildungen und Folgeschäden zu erwarten sind. Der Auftraggeber beziehungsweise
der Planer sollte das „Temperaturfenster“ bereits bei der Festlegung der Ausführungsfristen berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen und Leistungen, zum Beispiel beschatten, abdecken, feucht halten, in die Leistungsbeschreibung mit aufnehmen.

Die Anforderungen an das Gefälle beziehungsweise an die Mindestneigung sind geändert worden. Hier erfolgte eine differenzierte Unterteilung nach der Art der Verkehrsbelastung beziehungsweise Nutzung in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit der Belagselemente. Für begehbare Flächen ist nunmehr gemäß Abschnitt 3.1.10 bei ebenen beziehungsweise glatten Belagselementen eine Neigung von mindestens 1,5 Prozent, bei unbearbeiteten oder spaltrauen Belagselementen von mindestens 2 Prozent erforderlich. Die ATV folgt damit den Anforderungen der ZTV Wegebau. Gegenüber der Vorgänger-ATV bedeutet dieses für die Mindestneigung eine Reduzierung um jeweils 1 Prozent, so dass nun im Ergebnis gleichzeitig auch die entsprechenden Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Normenreihe DIN 18040 eingehalten werden können. Dieses war bislang nicht möglich. Gefällereduzierungen erfolgten auch für befahrbare Flächen. Nach Abschnitt 3.1.11 beträgt die Mindestneigung nun 2 Prozent bei ebenen beziehungsweise glatten Belagselementen und 3 Prozent bei unbearbeiteten oder spaltrauen Steinen aus Naturstein.

Ebenheitsanforderungen

Die Ebenheitsanforderungen für Pflasterdecken und Plattenbeläge wurden neu definiert und im Abschnitt 3.1.17 enthält die zugehörige Tabelle 5 nunmehr differenzierte, zulässige Toleranzwerte hinsichtlich der Oberflächenebenheiten von Pflasterdecken und Plattenbelägen jeweils in Abhängigkeit von der Nutzung, der Neigung, der Oberflächenbeschaffenheit und von der Messstrecke. Die jeweiligen Anforderungswerte der maximal zulässigen Stichmaße wurden im Wesentlichen aus der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“, Tabelle 3 übernommen. Im Ergebnis gelten nunmehr für Pflasterdecken und Plattenbelägen vergleichbare Ebenheitstoleranzen wie sie im Bereich des Hochbaus seit vielen Jahren für Decken, Estriche und Bodenbeläge zulässig sind und schon in der ZTV Wegebau angewendet worden sind.

Ungebundene Pflasterdecken und Plattenbeläge

Im Abschnitt 3.2 der ATV DIN 18318 sind insbesondere die Anforderungen an die Bettung und Fugen spezifiziert worden. Hinsichtlich der Dicke der Bettung und der Breite der Fugen erfolgte die Aufnahme eines „Sollmaßes“ mit zulässigen Toleranzabweichungen nach oben und unten, zum Beispiel Bettungsdicke 40 mm ± 10 mm, Fugenbreite 4 mm ± 2 mm.

Von Bedeutung sind die Neuregelungen, dass die Bettungs- und Fugenstoffe für befahrbare Flächen einen Schlagzertrümmerungswert SZ22, einen Fließkoeffizienten ECS 35 und einen Anteil gebrochener Oberfläche C90/3 aufweisen müssen. Hintergrund dieser Festlegungen sind die Erfahrungen aus der Praxis, wonach unter anderem zu weiches Gestein unter Verkehrsbelastung nach und nach zerrieben wird und es in manchen Fällen sogar zur Vermörtelung kommt. Der so genannte Pumpeffekt führt bei Befahren dann zur weiteren Entleerung der Fugen, so dass eine Kraftübertragung nicht mehr gewährleistet ist. Die Steine verschieben sich und brechen an den Rändern, so dass in der Folge einzelne Pflastersteine anfangen zu klappern bis schließlich die gesamte Flächenbefestigung erneuert werden muss.

Um die Bedeutung einer „vollständigen“ Fugenfüllung hervorzuheben und diese zu gewährleisten, erfolgte die Festlegung im Abschnitt 3.2.3.4, dass die Fugen nach dem Verdichten bis zur Steinoberseite oder aber bis zur Unterkante etwaig vorhandener Fasen, Rundungen und dergleichen gefüllt sein müssen.

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6. Eine Haftbrücke, hier im Tauchverfahren, ist die Regel bei der gebundenen Bauweise. Foto: Schomakers, Thieme-Hack
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Tabelle 1: Empfohlene Dauer der Nachbehandlung

Gebundene Pflasterdecken und Plattenbeläge

Im Abschnitt 3.3 sind nun auch Anforderungen an die gebundene Bauweise von Pflasterdecken und Plattenbelägen in die ATV DIN 18318 neu aufgenommen worden. Besonders wird auf das Erreichen eines ausreichenden Haftverbundes zwischen Stein, Fugenfüllung und Bettungsmaterial abgehoben. Der Abschnitt
3.3.2 enthält in Tabelle 6 Anforderungen und Prüfungen für gebundene Bettungen. Danach ist die Bettung, unabhängig von der vorgesehenen Nutzung oder Verkehrsbelastung, mit einer Dicke von 50 mm ± 10 mm Toleranz herzustellen.

Weiter ist in Abschnitt 3.3.1 festgelegt, dass vereinzelte Risse bis zu einer Breite ?0,8mm zulässig sind. Hintergrund ist der Umstand, dass sich das Entstehen von Rissen bei der gebundenen Bauweise nicht verhindern lässt, insbesondere nicht im bewitterten Bereich mit sich ständig verändernden Umgebungsbedingungen und daraus resultierenden Beanspruchungen.

Sofern es sich um eine befahrbare Fläche handelt, muss als Unterlage eine Dränbetonschicht oder eine wasserdurchlässige Asphalttragschicht vorhanden sein oder vorgesehen werden. Die Bettung ist wasserdurchlässig herzustellen und in Abhängigkeit von der vorgesehenen Verkehrsbelastung eine
Mindestdruckfestigkeit aufweisen. Nach Abschnitt 3.3.3 sind Steine und Platten ausnahmslos mit einer Haftbrücke aus zementhaltigem Mörtel frisch in frisch in die Bettung aus Dränmörtel zu versetzen. Gemäß Abschnitt 3.4.4. beträgt die herzustellende Fugenbreite in der gebundenen Bauweise 10 mm ± 5 mm Toleranz. Bei Verwendung von spaltrauem Kleinpflaster aus Naturstein sowie bei Platten mit Längen ?600mm beträgt die Fugenbreite 15 mm ±5mm Toleranz. Bei der Verwendung von spaltrauen Großpflastersteinen aus Naturstein sowie von spaltrauen Natursteinplatten darf die Fugenbreite bis zu maximal 30 mm betragen. Die letzte Anforderung zielt insbesondere ab auf die Herstellung von Belägen aus Polygonalplatten, die in letzter Zeit eine wahre Renaissance erleben.

Zur Vermeidung von Kantenabplatzungen und Fugenausbrüchen erfolgte die Festlegung, dass die Fugen zwischen 1 mm und maximal 5 mm unterhalb der Oberseite der Steine oder Platten beziehungsweise nur bis
zur unteren Kanten von Fasen und Rundungen zu füllen sind. Hinsichtlich Bewegungsfugen ist für die Ausführung lediglich festgelegt, dass diese, sofern sie herzustellen sind, durchgängig in allen hydraulisch gebundenen Schichten des Oberbaus auszubilden sind. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, dass die Anordnung und Ausbildung von Bewegungsfugen eine sehr komplexe Angelegenheit darstellen und dahingehend grundsätzlich durch den Auftraggeber zu planen beziehungsweise planerisch vorzugeben sind
und dass bei Fehlen solcher Angaben der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Bedenken entsprechend § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich mitzuteilen hat.

Einfassungen, Entwässerungsrinnen

Eine wesentliche Änderung erfolgte bei den Anforderungen an Fundamente und Rückenstützen. In den früheren Ausgaben der VOB wurde diesbezüglich für das fertige Bauteil eine Druckfestigkeit von ? 8,0 N/mm2 beziehungsweise für überfahrbare Einfassungen von ? 15,0 N/mm2 gefordert. Dieses hat in der Praxis jedoch zu der nicht beabsichtigten (Fehl)Entwicklung dahingehend geführt, dass zur Überprüfung regelmäßig Kernbohrungen durchgeführt wurden, obgleich die Entnahme eines ausreichend großen Bohrkerns mit einem Durchmesser von 100 mm als „ungestörte“ Probe weder anforderungs- und normengerecht und insbesondere bei Rückenstützen nicht mit den dazu erforderlichen Randabständen zu bewerkstelligen ist. Nunmehr ist stattdessen festgelegt, dass bei befahrbaren Flächen ein Beton der Zusammensetzung entsprechend einem C 20/25 und bei begehbaren Flächen ein Beton entsprechend einem C 16/20 zu verwenden ist. Der Nachweis soll in der Regel nur durch Lieferscheine erfolgen. Das entspricht auch dem üblichen Vorgehen außerhalb des Straßenbaus. In der Regel sind weitere Nachweise für Standardbetone mit den hier geforderten und vergleichsweise geringen Festigkeitsanforderungen nicht notwendig und sollten dahingehend auch nicht von den Auftraggebern verlangt werden. Denn entsprechend DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3 ist Normalbeton mit einer Druckfestigkeitsklasse ? C 25/30 der so genannten Überwachungsklasse 1 (Eigenüberwachung) zuzuordnen und bei Betonen der Überwachungsklasse 1 ist eine Überprüfung der Druckfestigkeit nur in (berechtigten) Zweifelsfällen notwendig.

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7. Da sich das Entstehen von Rissen bei der gebundenen Bauweise nicht verhindern lässt sind vereinzelte Risse bis zu einer Breite ? 0,8 mm zulässig. Foto: Schomakers, Thieme-Hack
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8. Dieser Riss kann nicht mehr als „vereinzelt“ bezeichnet werden und ist unzulässig, auch weil der Riss breiter als 0,8 mm ist. Foto: Schomakers, Thieme-Hack

Nebenleistungen, „Besondere Leistungen“

Der Abschnitt 4 ist insgesamt überarbeitet und erweitert worden. Die Erweiterung ist im Wesentlichen begründet durch die Aufnahme der gebundenen Bauweise. Von besonderer Bedeutung für die ausführenden Unternehmen ist der neue Abschnitt 4.1.6, wonach das Nachbehandeln von Einfassungen und Entwässerungsrinnen sowie von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Bauweise eine Nebenleistung darstellt. Die Zuordnung der Nachbehandlung zu den Nebenleistungen erfolgte vor dem Hintergrund einheitlicher Regelungen in anderen Gewerken, zum Beispiel bei den Betonarbeiten nach ATV DIN
18331. Nach DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3 ist Beton in den oberflächennahen
Bereichen so lange gegen schädigende Einflüsse, beispielsweise Austrocknen und starkes Abkühlen, zu schützen, bis eine ausreichende Festigkeit erreicht ist. Die Nachbehandlung hat unverzüglich nach Abschluss des Verdichtens und der Oberflächenbearbeitung zu erfolgen.

Die Nachbehandlungsdauer ist abhängig von der Festigkeitsentwicklung und der Oberflächen- beziehungsweise Lufttemperatur und verlängert sich grundsätzlich mit sinkenden Temperaturen. In Anlehnung an die für Beton mit mittlerer bis langsamer Festigkeitsentwicklung normativ festgelegten temperaturabhängigen
Nachbehandlungsdauern sollten die Werte der nachfolgenden Tabelle 1 nicht zu unterschritten werden.

Es ist immer eine witterungsabhängige Nachbehandlung durchzuführen. Ein bewährtes Verfahren ist das Auflegen von Wasser speichernden Abdeckungen zum Beispiel Geotextil, Vlies und dessen ständige Feuchthaltung, durch regelmäßiges und gegebenenfalls mehrfach tägliches besprühen, beregnen. Sind Außentemperaturen unter 0 °C, beispielsweise Nachtfröste zu erwarten, sollte eine wärmedämmende Abdeckung als besondere Schutzmaßnahme vorgesehen werden. Nach Abschnitt 4.2.13 sind besondere
Schutzmaßnahmen bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, zum Beispiel Schutz vor Niederschlägen oder Frosteinwirkung, Einhausung, Beschattung eine „Besondere Leistung“.

Bei der Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Bauweise sollte bei der Nachbehandlung keine PE-Folie als Abdeckung verwendet werden. Denn infolge des Abbindeprozesses bildet sich auf der Unterseite der Kunststoff-Folie Kondensat. Dieses führt bei Kontakt mit der Oberfläche regelmäßig zu Ausblühungen und Verfärbungen.

Abrechnung

Der Abschnitt 5 ist insgesamt überarbeitet und sowohl inhaltlich als auch strukturell an die formalen Vorgaben der Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau des DVA angepasst worden. Neu aufgenommen wurde im Abschnitt 5.3.1.3 die Regelung, dass bei Abrechnung nach Flächenmaß innerhalb der Flächenbefestigung liegende Unterbrechungen mit Einzelbreiten ? 30 cm übermessen werden, zum Beispiel Rinnen, Pflasterbänder.

Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Der Abschnitt 0 richtete sich an den Auftraggeber beziehungsweise den Planer und soll als Checkliste dienen, damit die Leistungsbeschreibung den Mindestanforderungen nach § 7 VOB/A entspricht. Auch wenn die Hinweise im Abschnitt 0 der ATV DIN nicht Vertragsbestandteil werden, so darf sich ein Bieter darauf verlassen, dass diese von der Vergebenden Stelle beachtet worden sind. Dieser Abschnitt ist insgesamt überarbeitet, spezifiziert und ganz erheblich erweitert worden. Um die Bedeutung der Instandhaltung zur langfristigen Sicherstellung der Funktionserfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen hervorzuheben, hat der Hauptausschuss Tiefbau entschieden, entsprechende Hinweise zur „Pflege“ in die Checkliste des Abschnittes 0 der ATV DIN 18318 ganz neu aufzunehmen.

Entsprechend neuem Abschnitt 0.2.27 sind Anforderungen an Art und Umfang der von Auftragnehmer anzubietenden Leistungen für Wartung und Instandhaltung der Pflasterflächen und Plattenbeläge, beispielsweise Fugenpflege, Nachsanden während der Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Wartungsvertrag nunmehr in entsprechenden Positionen in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen.

Fazit

Die jetzt vorgelegte Überarbeitung der ATV DIN 18318 war schon lange notwendig. Nicht zuletzt die neue Zusammensetzung des Arbeitsgremiums machten es möglich, für in die Jahre gekommene Regelungen, die in vielen Teilen nicht den Mindeststandards an eine Vertragsnorm entsprochen hat, neue praxis- und normgerechte Regelungen zu formulieren. Insbesondere die enge Sichtweise auf eine Anwendung im Straßenbau konnte beendet werden. Durch die Aufnahme der unterschiedlichen Nutzungen, begehbar – befahrbar, wird deutlich, dass sich diese Vertragsnorm auch an den größten Markt für die Verlegung von Pflaster und Platten richtet, den Landschaftsbau. Bleibt zu hoffen, dass auch in der Praxis das Denken in Gewerken durch ein Denken in fachlichen Geltungsbereichen von Normung abgelöst wird. Die vielen fast wortgleichen Übernahmen von Regelungen aus der ZTV Wegebau, zeigen, dass die ZTV schon eine hohe Akzeptanz gefunden haben.

Die Weiterentwicklung der bekannten Regelungen beispielsweise zu Rissen oder der Aufnahme des Schlagzertrümmerungswertes zeigen, dass die Bearbeiter der ATV DIN 18318 gute Arbeit geleistet haben und die Leistungen des Pflasterers für Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich absichern.

Literatur:

DIN e. V. (Hrsg.) (2019): VOB Gesamtausgabe, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2019, Beuth Verlag GmbH, Berlin.

Englert K., R. Katzenbach, G. Motzke (2014): Beck`scher VOB- und Vergaberechtskommentar, 3.Auflage, C.H. Beck, München.

Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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