Neue VOB/A im Bundesanzeiger bekanntgemacht

Die neue VOB/A-Gesamtausgabe ist am 19. Februar im Bundesanzeiger bekanntgemacht gemacht worden. Der erste Teil trat am 1. März in Kraft. Mit einem Inkrafttreten des zweiten und dritten Teils ist nicht jedoch vor dem Sommer dieses Jahres zu rechnen. Zuvor müssen noch verschiedene Verordnungen angepasst werden. Mit den Änderungen werden die Bestimmungen der VOB-Unterschwellenvergaben an die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) weiter angenähert. Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte haben Auftraggeber künftig die Wahl zwischen einer öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Kleinere Aufträge können auch nach einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Außerdem können Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festlegen, dass eine Abgabe von mehr als einem Hauptangebot unzulässig ist. Unternehmen, die das dennoch tun, würden dann von der Vergabe ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Ausschluss von Nachforderungen von Unterlagen oder Preisangaben. In diesem Falle muss das Angebot alle geforderten Unterlagen enthalten. Fehlen eine Unterlage oder ein Preis muss der Teilnehmer vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Neu sind sogenannte Qualitätswettbewerbe. Dazu gibt der Auftraggeber zukünftig den Preis vor. Ein Preisdumping ist so nicht möglich. Das Unterscheidungsmerkmal ist allein die Qualität der Leistung. (siehe auch Seite 46-48)

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