Der Kommentar

Neues Bauvertragsrecht: Fluch oder Segen?

Für Verträge die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden gilt es nun, das neue Bauvertragsrecht, oder besser das Kapitel 2 "Bauvertrag" als Teil des Werkvertragsrechts, nach § 631 ff BGB. Seit dem am 1. Januar 1900 als erstmals ein Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft getreten ist, hat sich dieses Gesetzt sehr verändert. Inzwischen gibt es Regelungen für ein langfristiges Urlaubsprodukt, einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Verbraucherdarlehensvertrag. Auch werden Maklerverträge, Ehevermittlungen und Reiseverträge gesetzlich geregelt. Woran sich der Gesetzgeber aber in über 100 Jahren nicht herangetraut hat, sind gesetzliche Vorschriften zu Bauverträgen.

Ein Grund, warum sich der Gesetzgeber Regelungen zum Bauvertrag gespart hat, war sicher die vom Reichsverdingungsausschuss herausgegebene Verdingungsordnung für Bauleistungen, heute Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Deren 90-jähriges Jubiläum wir 2017 gefeiert haben. Die VOB hat quasi die für Bauverträge notwendigen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingung formuliert und fast alle konnten sich darauf verständigen. Sogar der Gesetzgeber hat diesem Werk Privilegien eingeräumt, obwohl sich manches gegen das Gesetz stellt. Erst 2008 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass zumindest bei Verträgen mit Verbrauchern die VOB kein uneingeschränkt geeignetes Vertragswerk ist.

Ein zweites Problem für den Gesetzgeber, war vielleicht das sogenannte Anordnungsrecht des Auftraggebers. Ein solches Recht ist in der Welt des Vertragsrechts unbekannt. Beide Seiten sind zur Erfüllung des einmal geschlossenen Vertrags verpflichtet. "Pacta sunt servanda", auf Deutsch: "Verträge sind einzuhalten". Das hat sich nun in 2018 mit der Einführung des Bauvertragsrechts geändert. Der Gesetzgeber hat dem Besteller nun ein einseitiges Bestellungsänderungsrecht eingeräumt. Allerding gibt es eine Wartezeit von 30 Tagen in der die Parteien, so wie bei jedem anderen Werkvertrag auch, sich auf den geänderten Vertrag einigen sollen. Also nach dem Muster: Auftraggeber wünscht Änderung, Auftragnehmer macht Angebot, Auftraggeber erteilt Auftrag. Wenn der Auftragnehmer einfach so arbeitet, läuft er ins Risiko gegen einen bestehenden Vertrag verstoßen zu haben, mit allen Folgen wie beispielsweise dem Rückbau. Da hat sich für die Auftragnehmer zunächst nichts geändert. Sie müssen aktiv vor der Ausführung einen neuen Vertrag schließen, was zugegeben im laufenden Tagesgeschäft nicht so einfach ist.

Wenn der Auftragnehmer selber das Angebot formuliert, was ja regelmäßig im Hausgartengeschäft der Fall ist, übernimmt er damit zumindest einen Teil der Planung. Wenn dann eine Leistung nicht im Angebot des Unternehmers enthalten ist, aber zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, gibt es kein extra Geld für die "vergessene" Leistung. Das hat die Rechtsprechung zwar schon immer so gesehen, aber jetzt steht es eben ausdrücklich im Gesetz.

So gibt es viele weitere kleinere und größere Stolpersteine im neuen Bauvertragsrecht, die Sie kennen sollten. Am besten ist es aber, Sie haben nur Kunden, die Ihre perfekten Arbeiten schätzen und gerne für gute Leistung bezahlen. Dann brauchen Sie das alles nicht. Aber wehe, es kommt einmal ein anderer Kunde.

Ihr Martin Thieme-Hack

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