Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage:

Neues Urteil des BGH schafft Klarheit

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Hecken Baumschnitt
Wie weit Hecken, Sträucher oder Bäume von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn entfernt sein müssen, ist in Deutschland weitgehend durch das Landesrecht definiert. Foto: Fotolia
Hecken Baumschnitt
Für die Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage gab der Bundesgerichtshof ein neues Urteil bekannt. Foto: Fotolia

Wie weit Hecken, Sträucher oder Bäume von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn entfernt sein müssen, ist in Deutschland weitgehend dem Landesrecht vorbehalten. Dementsprechend gibt es in den einzelnen Bundesländern Regelungen, die von Land zu Land zum Teil sehr unterschiedlich sind. So gibt es im Bundesland Hessen im Hessischen Nachbarrechtsgesetz eine ganze Reihe gesetzlicher Regelungen, welche Grenzabstände im Einzelnen vom Nachbarn eingehalten werden müssen. Die landesrechtliche Regelung ist so detailliert, dass zum Teil sogar die Namen der Gewächse und deren Mindestgrenzabstände angeführt sind (den weitesten Abstand von 4 m müssen die Walnusssämlinge einhalten). Darüber hinaus lässt die gesetzliche Regelung, insbesondere im öffentlichen Bereich, zahlreiche Rückausnahmen zu. Das es bei den Streitigkeiten der Parteien vor Gericht fast ausschließlich um Landesrecht geht, befasst sich der Bundesgerichtshof äußerst selten mit der Materie. Umso wichtiger für Nachbarn und GaLaBau-Betriebe ist eine neue Entscheidung des Gerichts vom 2. Juni 2017 (Az. V ZR 230/16). Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung für die Allgemeinheit für so wichtig gehalten, dass er ausnahmsweise zu dem Urteil zeitgleich eine Presseerklärung veröffentlicht hat.

Zum Sachverhalt der Entscheidung

Die Parteien sind in Bayern Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa 1 bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujahecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von etwa 2,9 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittsstelle aus dem Boden. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zwei Mal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September eines Jahres auf eine Höhe von 2 m gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Die Beklagte wendet sich gegen dieses Verlangen und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht Hersbruck (Franken) hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth dagegen der Klage stattgegeben. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, das heißt dem Kläger mit seinem Verlangen nach einem Heckenrückschnitt entsprochen, da die maximale zulässige Heckenhöhe überschritten war.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die zulässige Höhe der Hecke grundsätzlich von der Stelle aus gemessen wird, an der diese aus dem Boden austritt. Der entscheidende Punkt des Urteils ist allerdings, dass dies nicht gelten soll, wenn die Hecke auf einem Grundstück steht, das tiefer als das Nachbarsgrundstück liegt. In diesem Fall kann nach dem Urteil eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich sein, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreicht haben. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe soll deshalb bei Grundstücken in Hanglage ausnahmsweise nicht von der Austrittsstelle der Pflanzen sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus bestimmt werden, das heißt die Hecke kann vom Boden aus gemessen höher sein. Offen gelassen hat der BGH die Frage (da im Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich), wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, wenn die Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Nachbargrundstück vorhanden wäre. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Frage irgendwann auch einmal entscheiden muss. Ein konkreter Fall hierzu scheint dem Gericht nicht vorzuliegen.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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