GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Nochmals Gewährleistungsfristen: Kleine Ursache hat oft große Wirkung

von:

Rainer Schilling

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Börsenplatz 1

60313 Frankfurt am Main

rechtsanwaltschilling@t-online.de

Fristen Recht und Normen
Die Frage, welche Gewährleistungsfrist nach Gesetz einschlägig ist, richtet sich ausschließlich nach dem ursprünglich erteilten Auftrag. Foto: Antonioguillem, Fotolia

In meinen Beiträgen in der Neuen Landschaft, Hefte 8/2018 und 9/2018, hatte ich mich im Gewährleistungsrecht mit dem Lauf von Verjährungsfristen, deren Verlängerung, Hemmung und Neubeginn befasst. Eine jetzt erst veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.01.2016, Az. 1 U 146/15 gibt Veranlassung, nochmals auf das Thema zurückzukommen, da die Urteilsgründe gerade auch für GaLaBau-Betriebe von besonderer Bedeutung sein können.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg durch Beschluss vom 24.01.2018 gebilligt, indem er die vom Auftraggeber (Kläger) eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, so dass gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg kein örtliches Rechtsmittel mehr gegeben ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Auftragnehmer führte im April 2009 Reparaturarbeiten an einem defekten Wasserrohr im Bad des Anwesens des Auftraggebers aus. Nach Fertigstellung bezahlt der Auftraggeber am 21.04.2009 anstandslos die Schlussrechnung des Auftragnehmers. Bereits am 07.05. 2009 erweist sich das reparierte Wasserrohr als undicht. In Abwesenheit des Auftraggebers fließen aus dem schadhaften Rohr erhebliche Wassermengen und setzen das gesamte Haus des Auftraggebers in einer Höhe von 14 cm bis 18 cm unter Wasser. Schadensursache war eine defekte Schweißnaht, aus der das Wasser austrat. Der Schaden an dem Gebäude betrug insgesamt 175 468 Euro. Nach Schadenseintritt fanden geraume Zeit lang Gespräche über die Schadensregulierung statt. Diese "schliefen" allerdings nach Feststellung des Gerichts spätestens am 21.04.2011 ein. Der Auftraggeber lässt sich mit seiner Schadenersatzklage gegen den Auftragnehmer Zeit und reicht diese erst am 30.12.2013 beim zuständigen Landgericht ein. In dem Rechtsstreit beruft sich der Auftragnehmer als Beklagter sodann auf Verjährung.

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Allen am Bau Beteiligten sei dringend angeraten, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehenen unterschiedlichen Gewährleistungsfristen zu beachten. Foto: Andreas Gruhl, Fotolia

Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Bamberg

Das Gericht sieht die Ansprüche des Auftraggebers als verjährt an und weist seine Klage ab. Durch die vorbehaltlos bezahlte Schlussrechnung habe der Auftraggeber stillschweigend die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erklärt. Die wegen des Schadens direkt danach wegen der Regulierung geführten Gespräche hätten die Verjährung zwar gem. § 203 BGB gehemmt. Nach dem Einschlafen der Regulierungsgespräche habe aber die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche am 21.04.2011 zu laufen begonnen. Die Einreichung der Klage erst am 30.12.2013 sei jedoch deutlich zu spät, so dass die Verjährung der Schadenersatzansprüche bereits eingetreten war.

Warum greift die Verjährungseinrede hier so früh?

Am Bau ist bezüglich der Gewährleistungsfälle fast immer nur von der vierjährigen (VOB) oder der fünfjährigen (BGB) Gewährleistungsfrist die Rede. Bei dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall ist der Auftraggeber auch von einer fünfjährigen Frist ausgegangen, da es sich um einen BGB-Vertrag gehandelt hat. Der Kläger und wohl auch sein Rechtsanwalt haben übersehen, dass das BGB deutlich zwischen einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist und einer solchen von nur zwei Jahren differenziert, wobei die Fristen jeweils ab der Abnahme des hergestellten Werkes zu laufen beginnen (keine Kalenderjahresendrechnung!). Die Reparatur eines Wasserrohrs als alleinigem Auftragsgegenstand wird von der Rechtsprechung nicht als Arbeiten an einem Bauwerk und damit der langen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gesehen. Die lange Verjährungsfrist gilt nur bei Bauwerken, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht. Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass eine ganze oder teilweise Erneuerung erfolgt, was bei kleinen Reparaturmaßnahmen wie im vorliegenden Fall bei der Reparatur eines Wasserrohrs nicht gegeben ist.

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.01.2016, Az. 1 U 146/15 ist auch für Landschaftsgärtner wichtig. Foto: Bubo, CC BY-SA 3.0

Die kurze Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB

Die Rechtsprechung hält insbesondere bei Reparaturleistungen § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für einschlägig. Dort soll "der Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache" lediglich mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist verbunden sein. Kleine Reparaturarbeiten sowie andere kleinere Arbeiten am Bau erfüllen die Voraussetzungen der 5-jährigen Gewährleistung nicht, sondern unterfallen lediglich der zweijährigen Frist. In meiner täglichen Praxis muss ich ständig feststellen, dass GaLaBau-Unternehmen die zweijährige Frist viel zu wenig kennen beziehungsweise zu wenig anwenden. Sie schaden sich damit zum Teil selbst. Die Rechtsprechung der deutschen Obergerichte ist zwar recht großzügig mit der Annahme von einer fünfjährigen beziehungsweise vierjährigen Gewährleistungsfrist. Bei kleineren Arbeiten insbesondere bei Reparaturen sollte man auch im GaLaBau-Bereich immer an die zweijährige Verjährungsfrist denken, die ab der Abnahme zu laufen beginnt. Bei dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall war deshalb im April 2013 bereits die Gewährleistungsfrist abgelaufen. Der Kläger erhob jedoch erst acht Monate nach Ablauf der Frist seine Schadenersatzklage, so dass die Verjährungseinrede des Beklagten voll gegriffen hat.

Wie der vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedene Fall zeigt, kommt es bei der Frage, ob die Gewährleistungsfrist zwei Jahre oder fünf Jahre nach BGB beträgt, nicht darauf an, ob und welcher Mangel beziehungsweise welcher Schaden zum Schluss geltend gemacht wird. Der kleine Reparaturauftrag zum Schweißen eines Wasserrohrs hat schließlich einen Schaden in Höhe von 175 468 Euro ausgelöst, was mit Sicherheit keine Bagatelle darstellt. Die Frage, welche Gewährleistungsfrist nach Gesetz einschlägig ist, richtet sich ausschließlich nach dem ursprünglich erteilten Auftrag und nicht danach, was zum Schluss vom Auftraggeber als Mängelbeseitigung oder Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Wie ist die VOB-Regelung?

Oft haben wir es im GalaBau-Bereich nicht nur mit BGB- sondern auch mit VOB-Verträgen zu tun. Dort ist § 634 a BGB wohl kaum anwendbar. Die Vereinbarung der VOB hätte im vorliegenden Fall dem Auftraggeber aber auch nicht weitergeholfen.

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Wie der vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedene Fall zeigt, kommt es bei der Frage, ob die Gewährleistungsfrist zwei Jahre oder fünf Jahre nach BGB beträgt, nicht darauf an, ob und welcher Mangel beziehungsweise welcher Schaden zum Schluss geltend gemacht wird. Foto: Floydine, Fotolia

Die lange Gewährleistungsfrist (4 Jahre) der VOB gilt auch nur, wenn die Leistung in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht. Auch wenn der Text des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B für einen unkundigen Laien nicht eindeutig formuliert ist, so wird nach einhelliger Meinung der Text ebenso ausgelegt, wie beim BGB-Vertrag, es gilt insofern die kurze Frist von zwei Jahren ab Abnahme. Es lohnt sich für einen Unternehmer darüber nachzudenken, wann im konkreten Fall die Gewährleistungsfrist abläuft. Kundige Auftraggeber vereinbaren deshalb aus gutem Grund die Gewährleistungsfrist so, dass sie diese nach Jahren und Monaten ziffernmäßig benennen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien ist das durchaus zulässig und üblich.

Verhältnis zur kaufrechtlichen Gewährleistung

Für das Kaufrecht enthält § 438 BGB eine eigene Regelung, die teilweise nicht der des Werkvertragsrechts entspricht. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB hat der Verkäufer von Baustoffen ab Übergabe fünf Jahre Gewähr zu leisten, wenn bei einem Bauwerk eine Sache "entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat". Das heißt, die Unterscheidung des Werkvertragsrechts zwischen zwei und fünf Jahren gibt es für am Bau verwendete Stoffe so ohne weiteres nicht. Eine Abdichtungsbahn, die aufgrund eines Herstellungsfehlers nach drei Jahren am Bauwerk undicht wird, würde unter die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers fallen, wohingegen viel dafür spricht, dass der Auftragnehmer gegenüber seinem Endkunden nur eine Gewährleistungsverpflichtung von zwei Jahren gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat. Diese vom BGB im Kaufrecht vorgesehene häufig gegebene längere Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers gibt dem Werkunternehmer die Möglichkeit, sich nicht unbedingt auf Verjährung berufen zu müssen, sondern aus Kulanz Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, für die er von seinem Händler nach Kaufgewährleistungsrecht die entsprechenden Materialien und gegebenenfalls auch weiteren Ersatz erhält.

Fazit

Allen am Bau Beteiligten sei dringend angeraten, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehenen unterschiedlichen Gewährleistungsfristen zu beachten, wobei zuzugeben ist, dass es nach der Rechtsprechung manchmal schwierig ist, festzustellen, ob eine Leistung der fünfjährigen oder der zweijährigen Gewährleistung unterfällt.

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