Wichtige Regelungen zur Klimaanpassung gestoppt
Novelle des Baugesetzbuchs fällt Diskontinuität zum Opfer

Der Rechtsgrundsatz besagt, dass Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, nach Ablauf dieser Periode automatische Erledigung finden. Das trifft auch auf diese Novellen zu, denn der Bundestag hat sich in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr mit ihnen beschäftigt.
Die Novelle des Baugesetzbuchs enthielt eine Vielzahl von Regelungen zur Förderung des Stadtgrüns und zur Klimaanpassung mit Grün im Baurecht. So hatten die Grundsätze der "Neuen Leipzig-Charta" Einzug in das BauGB gehalten. Kommunale Behörden erhielten das Recht, Grundstücksbesitzern zur Umsetzung des Pflanzgebots Fristen für festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen zu setzen, etwa für Baumpflanzungen oder Dachbegrünungen. Bei Erteilung des Baurechts für Vorhaben sollten Kommunen "verhältnismäßige ergänzende Anforderungen" zur Klimaanpassung stellen dürfen, die in einer kommunalen Satzung näher bestimmt werden, etwa die Anlage eines Gründachs oder die Schaffung einer dezentralen Versickerungsanlage.
Der Gesetzentwurf zur Transformation des Vergaberechts sah vor, die Vergabeverfahren zu vereinfachen, überschüssige Bürokratie abzubauen und einfach umsetzbare, praxisnahe Regelungen für eine nachhaltigere Beschaffung einzuführen. Nachweispflichten für Unternehmen sollten dazu deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut werden. Soziale und umweltbezogene Kriterien wäre bei Vergabeverfahren im Regelfall mitzudenken und zu berücksichtigen gewesen. So sollten etwa bei Stahl und Zement die Entwicklung grüner Leitmärkte gefördert werden.
Nach dem Gesetzentwurf zur Tariftreue sollten Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen vergeben werden, die nach einem repräsentativen Tarifvertrag der jeweiligen Branche zahlen. Die Bundesregierung wollte mit damit den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten einschränken und für faireren Wettbewerb, mehr Lohngerechtigkeit und mehr Tarifbindung sorgen. Das Gesetz sollte bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes ab 30.000 Euro Auftragswert sowie für die Vergabe von Bauaufträgen des Bundes ab 50.000 Euro Auftragswert gelten.
cm/Bundesregierung
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