Junge Landschaft

Pflanzenschutz - ein Minenfeld, Teil 1

von:
bienenfreundlich Ausbildung und Beruf

143. Folge: Unsere Serie für den Nachwuchs erläutert das wichtigste GaLaBau-Grundlagenwissen vom Abstecken bis zum Zaunbau: Diesmal geht es um das Thema Pflanzenschutz.

Ich bin mir völlig darüber im Klaren, dass ich hier ein Thema aufgreife, das die Gemüter erhitzen wird und mit dem ich bei keinem Leser die "volle Punktzahl" erhalten kann. Dazu ist das Thema zu brisant. Ich will versuchen, hier hauptsächlich auf den Pflanzenschutz Bezug zu nehmen und Randthemen nur zu streifen.

Viele Menschen wollen derzeit die Erde retten und da sind verständlicherweise der Einsatz von Düngemitteln und der Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, neben anderen unvernünftig in der Praxis angewendeten Technologien, im Fokus der Diskussion.

Es ist ganz sicher nicht nur "Fünf vor Zwölf" sondern kurz nach Zwölf, aber wo liegen die Ursachen für diese Entwicklung? Auf dem Holzweg ist derjenige, der glaubt, dass es an den eingesetzten Mitteln liegen kann. Es liegt immer am Menschen! Und zwar in mehrfacher Hinsicht. Das Dilemma fängt bereits in der Forschung an. Dort werden (vielleicht aus falscher Erfolgssucht) immer neue chemische Mittel entwickelt, ohne eventuell mal darüber nachzudenken, ob es andere ökologische Wege geben kann.

Fortgesetzt wird der Irrweg in der Produktion, wo aus reiner Profitgier der Markt mit immer neuen Produkten zugeschüttet wird und jeder, aber auch wirklich jeder, die Mittel erwerben und anwenden kann. Enden wird das Debakel beim Anwender, der aus Unkenntnis oder frei unter dem Motto "Viel hilft viel!" die Pflanzenschutzmittel (PSM) in den ökologischen Kreislauf bringt.

Deutschland besitzt das beste Pflanzenschutzgesetz Europas, wenn nicht sogar der Welt. Aber sich darauf auszuruhen, bringt nichts. Eine Verschärfung der Regularien ist dringend notwendig. Was nützt es, wenn alle Profis (Landwirte, Gärtner und dergleichen.) durch Sachkundenachweise ihre Professionalität nachweisen müssen und mit Gesetzen in der Anwendung von PSM eingeschränkt werden, wenn der Handel mit PSM für private Nutzer ohne Einschränkungen und Sachkunde weiter geht. Glauben Sie nicht? Und ob: In jedem Baumarkt, jeder Raiffeisen-Handlung, jedem Gartenmarkt kann der Bürger beispielsweise glyphosathaltige Mittel kaufen ohne einen Sachkundenachweis beizubringen und über seinen Umgang mit dem Mittel hüllt sich ein Mantel des Schweigens.

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bienenfreundlich Ausbildung und Beruf
Grafik: Uwe Bienert
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Grafik: Uwe Bienert

Wie wird eine Substanz zum Pflanzenschutzmittel?

Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sagt im § 12:

"Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und in den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten entsprechenden in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden."

Das muss man erst mal "setzen" lassen! Übersetzt heißt das: Jedes Mittel, das in Deutschland in den Handel gelangt und/oder in Anwendung kommt, benötigt eine Zulassung. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen einige Kriterien eingehalten und untersucht werden. Dazu gehören auf alle Fälle neben vielen anderen folgende Schwerpunkte:

  • Das Mittel muss auf seine Toxizität untersucht werden. Diese Mittel sind Gifte und haben die Aufgabe, Lebewesen (Pflanzen und Tiere) zu töten. In den Untersuchungen wird abgeklärt, in wie weit diese Mittel Gefahren für die Gesundheit des Menschen (Humantoxizität) und seiner Nutztiere darstellen und welche Gefahren von ihnen für die Umwelt (Ökotoxizität) ausgehen.
  • Im Feldversuch muss geprüft werden, ob das Mittel auch seinen Zweck erfüllt und Wirkung am Zielobjekt zeigt.
  • Weiterhin ist es wichtig, zu untersuchen, wie sich das Mittel im Boden und Wasser verhält. Wie lange braucht es, sich abzubauen?
  • Wichtig sind auch die Untersuchung der Rückstände laut Höchstmengenverordnung und die Festlegung der Aufwandsmenge.

Hat ein Pflanzenschutzmittel seine Zulassung erhalten, sind in ihr folgende Kriterien festgelegt: Zielkultur, Schadorganismus, Anwendungsart, Zeitpunkt der Anwendung, Anwenderschutz, Aufwandmenge, Abstände zu Gewässern und angrenzenden Biotopen, Bienengefährlichkeit, Karenzzeiten, Sicherheits- und Risikosätze und weitere Auflagen.

Die Mittel sind immer nur für eine vorher festgelegte Zeit zugelassen. Diese Zulassung kann verlängert werden. Sollte die Zulassung abgelaufen sein, dürfen im Handel die Mittel noch sechs Monate "abverkauft" werden. Sie dürfen dann noch zwölf Monate in Anwendung gebracht werden - dann ist Schluss mit lustig und das Mittel fällt unter ein amtliche Anwendungsverbot. Bei Zuwiderhandlungen, also bei Weiternutzung, wird ein Bußgeld fällig (Beispiel: Zulassungsende 11.11.2019, Verkauf bis 11.05.2020, Verwendung bis 11.05.2021). Es kann aber auch passieren, dass der Gesetzgeber bei einem Pflanzenschutzmittel mit noch gültiger Zulassung Gefahrenpotenzial feststellt. Dann ist dieser, also in diesem Fall das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, berechtigt die Zulassung zu widerrufen. Es gilt damit ein sofortiges Anwendungsverbot! Die Überwachung der Anwendung, des Handels und des Inverkehrbringens obliegt den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer.

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Grafik: Uwe Bienert
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Grafik: Uwe Bienert
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Die Ausnahme von der Regel

Da es nicht für jede Kultur ein zugelassenes Mittel gibt, hat sich der Gesetzgeber erlaubt, im § 22 des PflSchG diese Lücke mit der "Genehmigung im Einzelfall" zu schließen. Bei diesem Verfahren wird nach natürlich eingehender Prüfung der Einsatz von PSM in Ackerbaukulturen mit geringem Anbauumfang genehmigt. Das kommt vor allem Landwirten und Gärtnern mit Kleinst- und Kleinkulturen (Kräuter, Rollrasen, Beerensträucher und ähnlichem) zugute.

Und was wird mit den Bienen?

Spätestens als der amtierende bayrische Ministerpräsident sein Herz für die Bienen entdeckt und sich als "Bienenretter" öffentlichkeitswirksam in Pose gebracht hat, wird wohl nun jedem klar sein: Wenn wir weiter so wirtschaften, wird es eng für die Bienen!

Nebenbei gesagt finde ich es ziemlich dumm nur immer von Bienen zu sprechen. Den weitaus größeren Anteil an der Bestäubung unserer Blütenpflanzen übernehmen andere Insekten wie etwa Fliegen, Hummeln, Falter, Solitärbienen und dergleichen. Die Honigbiene muss hier nur herhalten, weil sie ein Symbol für Fleiß, Nützlichkeit und gutes Gewissen ist, den Honig herstellt und weil die Biene Maja der Liebling aller Kinder zu sein scheint.

Nichtsdestotrotz müssen die Bienen geschützt werden und dafür gibt es in Deutschland (was uns nicht verwundert) eine Verordnung, die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel, kurz die Bienenschutz-Verordnung. Neben vielen wichtigen Informationen findet man in dieser Verordnung im § 2 alle Kriterien für die Anwendung:

Nach § 2 (1), (2) dürfen bienengefährliche PSM nicht an blühenden Pflanzen und anderen von Bienen angeflogen Pflanzen angewandt werden. Sie dürfen auch nicht angewandt werden, wenn obengenannte Pflanzen mit getroffen werden können (beispielsweise durch Abdrift).

Innerhalb einer Zone von 60 m um einen Bienenstand dürfen diese Mittel nur innerhalb der Zeit des Bienenfluges mit Zustimmung des Imkers angewandt werden (§ 2 (3)).

§ 2 (4) legt fest, dass bienengefährliche Mittel nur so gehandhabt, aufbewahrt und beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.

Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht für bienensicher umschlossene Räume.

Mit unter findet man folgende Formulierung auf dem Beipackzettel:

"bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr MEZ in dem behandelnden Bestand"

Der Gesetzgeber legt hiermit fest, dass die Absätze (1) und (2) des § 2 PflSchG nicht für die Anwendung des PSM während der angegebenen Tageszeit gelten.

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Grafik: Uwe Bienert
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Abb. Uwe Bienert

Pflanzenschutzmittel auf öffentlichen Flächen - ein Thema zum Verzweifeln

Die Anwendung von PSM auf öffentlichen Flächen regelt das PflSchG im § 17. Dort ist zu lesen, dass die Anwendung von PSM auf öffentlichen Flächen nur dann erfolgen darf, wenn diese explizit für diese Anwendung genehmigt wurde.

Die Voraussetzung für eine solche Genehmigung ist, dass es sich bei dem Mittel um eines mit geringen Risikofaktoren handelt (Näheres im Artikel 47 der EG-Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von PSM).

Diese öffentlichen Flächen sind im § 17 so beschrieben:

"Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens."

Anträge für die Anwendung müssen direkt beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gestellt werden.

Integrierter Pflanzenschutz (IPS) - ökologische Spinnerei, oder?

Was versteht man unter integriertem Pflanzenschutz? Er ist eine Kombination von Maßnahmen, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer, anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung von chemischen PSM auf ein Minimum beschränkt wird.

Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes

(Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) nach Richtlinie 2009/128/EG Artikel 14 Absatz 4)

Die EG-Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pestiziden die nachfolgenden acht allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) ab dem 1. Januar 2014 anwenden.

1. "Die Vorbeugung und/oder Bekämpfung von Schadorganismen sollte neben anderen Optionen insbesondere wie folgt erreicht oder unterstützt werden:

  • Fruchtfolge;
  • Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren (z. B. Unkrautbekämpfung im abgesetzten Saatbeet vor der Saat/Pflanzung, Aussaattermine und -dichte, Untersaat, konservierende Bodenbearbeitung, Schnitt und Direktsaat);
  • gegebenenfalls Verwendung resistenter/toleranter Sorten und von Standardsaat- und -pflanzgut sowie zertifiziertem Saat- und Pflanzgut;
  • Anwendung ausgewogener Dün-ge-, Kalkungs- und Bewässerungs- sowie Drainageverfahren;
  • Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen (z. B. durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte);
  • Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen, z. B. durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Nutzung ökologischer Infrastrukturen innerhalb und außerhalb der Anbau- oder Produktionsflächen.

2. Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufriedenstellendes Ergebnis bei der Schädlingsbekämpfung erzielen lässt.

3. Die eingesetzten Pestizide müssen so weit zielartenspezifisch wie möglich sein und die geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben.

4. Der berufliche Verwender sollte die Verwendung von Pestiziden und andere Bekämpfungsmethoden auf das notwendige Maß begrenzen (z. B. durch Verringerung der Aufwandmenge, verringerte Anwendungshäufigkeit oder Teilflächenanwendung), wobei er berücksichtigen muss, dass die Höhe des Risikos für die Vegetation akzeptabel sein muss und das Risiko der Entwicklung von Resistenzen in den Schadorganismenpopulationen nicht erhöht werden darf.

5. Wenn ein Risiko der Resistenz gegen Pflanzenschutzmaßnahmen bekannt ist und der Umfang des Befalls mit Schadorganismen wiederholte Pestizidanwendungen auf die Pflanzen erforderlich macht, sind verfügbare Resistenzvermeidungsstrategien anzuwenden, um die Wirksamkeit der Produkte zu erhalten. Dazu kann die Verwendung verschiedener Pestizide mit unterschiedlichen Wirkungsweisen gehören.

6. Der berufliche Verwender muss auf der Grundlage der Aufzeichnungen über Pestizidanwendungen und der Überwachung von Schadorganismen den Erfolg der angewandten Pflanzenschutzmaßnahmen überprüfen.

  • Schadorganismen müssen mit geeigneten Methoden und Instrumenten, sofern solche zur Verfügung stehen, überwacht werden. Zu diesen geeigneten Instrumenten sind unter anderem Beobachtungen vor Ort und Systeme für wissenschaftlich begründete Warnungen, Voraussagen und Frühdiagnosen, sofern dies möglich ist, sowie die Einholung von Ratschlägen beruflich qualifizierter Berater zu zählen.
  • Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung muss der berufliche Verwender entscheiden, ob und wann er Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden will. Solide und wissenschaftlich begründete Schwellenwerte sind wesentliche Komponenten der Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidung über eine Behandlung gegen Schadorganismen sind wenn möglich die für die betroffene Region, die spezifischen Gebiete, die Kulturpflanzen und die besonderen klimatischen Bedingungen festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen."

Dem Schutz sogenannter Nützlinge kommt beim integrierten Pflanzenschutz eine besondere Bedeutung zu. Dabei wird nicht nur der Schutz von Tieren, wie Wildbienen, Hummeln, Schmetterlingen, Regenwürmern, Marienkäfern, Schlupfwespen, Hornissen, Wespen, Florfliegen, Spinnen, Vögel, Igel, Marder und Wiesel und vielen mehr betrieben, sondern auch der Schutz ihres Lebensraumes und ihrer Rückzugsgebiete.

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Grafik: Uwe Bienert
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Nachfolgende Maßnahmen dienen der Erhaltung, der Pflege und der Wiederherstellung solcher Refugien:

  • Schutz von Ackerwildkräutern
  • Anlage und Pflege von Ackerrandstreifen, Lerchenfenstern und ähnlichem
  • Anlage von lebenden und Tothecken
  • Anlage von Krautstreifen im Feld
  • Unterbewuchspflege in Obst-,Wein- und Hopfenbau
  • Anlage von Gehölzinseln
  • Holzstapel, "Baumleichen"
  • Lesesteinhaufen, Trockenmauern

Beim IPS hat man es mit einem engverzahntem System von direkten und indirekten Schutzmaßnahmen zu tun. Während indirekte Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens auf ein minimales Risiko reduzieren sollen, kommen die direkten Schutzmaßnahmen erst dann zum Einsatz, wenn indirekte nicht mehr ausreichen.

Zu den indirekten Maßnahmen zählen unter anderem eine weite Fruchtfolge, resistente und tolerante Sorten, die Vermeidung von langen Blattnässephasen, eine gute Belüftung, Sauberkeit von Geräten und Maschinen und eine gute Sortenwahl.

Aber auch die Auswahl des richtigen Standortes, eine ausgewogene Nährstoffsituation, optimale Bewässerung, ausreichend Sonne, optimale Temperaturen, Beseitigung von Ernteabfällen und Schnittgut sind von immenser Bedeutung. Bei den direkten Maßnahmen hat man es in erster Linie mit Nützlingseinsatz, Lockstofffallen, Farbtafeln, mechanischen Verfahren (Hacken, Absammeln. . . ), physikalischen Verfahren (thermische Behandlung) und PSM zu tun.

Uwe Bienert

Nächsten Monat lesen Sie: "Pflanzenschutz - ein Minenfeld, Teil 2".


Quellen:

  • Farbatlas Krankheiten und Schädlinge an Zierpflanzen, Obst und Gemüse, (Bernd Böhmer, Walter Wohanka; Ulmer-Verlag),
  • Der Gärtner 1 (Martin Degen, Karl Schrader; Ulmer-Verlag),
  • Schädlinge & Krankheiten (Pippa Greenwood, Andrew Halstead; Dorling Kinderley Verlag),
  • Einheimische Laubgehölze (Hecker, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim),
  • Grundkurs Gehölzbestimmung (Lüder, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim),
  • Taschenlexikon der Gehölze (Schmidt/Hecker, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim),
  • International standard ENA 2010–2015 (M.H.A. Hoffmann, ENA’s European Plant Names Working Group).

 Uwe Bienert
Autor

Landschaftsgärtner-Meister und Ausbilder

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