GaLaBau Wissen

Pflanzenschutz – ein Minenfeld, Teil 3

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145. Folge Unsere Serie für den Nachwuchs erläutert das wichtigste GaLaBau-Grundlagenwissen vom Abstecken bis zum Zaunbau: Diesmal geht es um das Thema Pflanzenschutz.

Im dritten Teil des Artikels soll es um den Handel mit Pflanzenschutzmitteln gehen. Hier gelten eine Unmenge von Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen. Ich habe mich bemüht, diese immer aufzuführen. Bei Interesse einfach mal nachlesen oder beim zuständigen Pflanzenschutzamt vorsprechen und nachfragen.

Die Anforderungen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM) gelten unabhängig vom Ort des Geschäftssitzes und der Handelsform. Damit müssen alle Anbieter von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel und ebenso Online-Auktionshäusern oder Handelsplattformen, die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften begeht man Ordnungswidrigkeiten, die auch entsprechend geahndet werden. Einige Verstöße fallen sogar unter das Strafrecht!

Die Pflichten des Verkäufers

Selbstverständlich muss jede Person, die Pflanzenschutzmittel verkauft, die erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Kenntnisse besitzen. Daher ist es auch selbstverständlich, dass jeder Verkäufer dieser Art von Ware im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises sein muss und seinen Fort- oder Weiterbildungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist. Die Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist eine zwingende Voraussetzung für deren Online-Verkauf. Dies gilt auch für Privatpersonen, die im Netz Pflanzenschutzmittel abgeben. Die Sachkunde kann über eine entsprechende Berufsausbildung oder eine bestandene Sachkunde-Prüfung erworben werden. Als Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz reicht der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, eines abgeschlossenen Studiums oder einer bestandenen Sachkunde-Prüfung seit dem 26.11.2015 nicht mehr aus.

Um die Berechtigung zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln aufrechtzuerhalten, müssen auch Verkäufer regelmäßig, innerhalb von Dreijahreszeiträumen, anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen besuchen.

Je nach der Organisation und Größe des Versandhandels müssen ggf. mehrere Personen sachkundig sein, beispielsweise für Urlaubsvertretungen.

Achtung: In Abhängigkeit von der chemikalienrechtlichen Einstufung eines Pflanzenschutzmittels kann zusätzlich die Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung für den Verkäufer erforderlich sein. Das betrifft beispielsweise Pflanzenschutzmittel, die als giftig oder sehr giftig eingestuft wurden oder die bestimmte Wirkstoffe enthalten, beispielsweise Rodentizide mit Zinkphosphid, Aluminiumphosphid oder Calciumphosphid.

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Ein bürokratischer Akt, oder? - Die Anzeigepflicht der Verkaufstätigkeit

Jede Person, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen verkaufen will, muss diese Tätigkeit vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht somit auch für Privatpersonen, wenn mit dem Pflanzenschutzmittelverkauf ein Erwerbszweck verbunden ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Zu den anzeigerelevanten Daten gehören neben dem Namen des Anbieters auch postalische Anschrift und Telekommunikationsdaten (Telefon, Mailadresse und dergleichen). Beim Online-Handel sind Web-Adresse des Shops und Nickname wichtig.
  • Alle Änderungen anzeigerelevanter Daten müssen der zuständigen Behörde zeitnah mitgeteilt werden.
  • Werden an mehreren Betriebsstandorten (bspw. Web-Adressen, Handelsplattformen oder Filialen) Pflanzenschutzmittel gehandelt, ist jede separat bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Anzeige unterliegt, soweit die Länder keine besonderen Vorschriften erlassen haben, keiner bestimmten Form.

Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, die als giftig oder sehr giftig eingestuft sind oder die bestimmte Wirkstoffe enthalten (bspw. Rodentizide mit Zinkphosphid, Aluminiumphosphid oder Calciumphosphid), müssen zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung beachtet werden. Vor dem Verkauf muss zusätzlich eine spezielle Handelserlaubnis durch die für das Chemikalienrecht zuständigen Behörden erteilt werden.

Achtung: Eine Privatperson darf ohne entsprechenden Sachkundenachweis für Abgeber keine Pflanzenschutzmittel über das Internet zum Verkauf anbieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PflSchG). Es ist zu beachten, dass ein privater Verkäufer die gleichen Pflichten wie der gewerbsmäßige Abgeber hat. Beim Verkauf für gewerbliche Zwecke ist zusätzlich die Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 PflSchG zu beachten.

Die eigentliche Abgabe von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Ganz klar - zur Abgabe dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel kommen. In den nachstehenden Online-Datenbanken und Listen auf der Website des BVL in der Rubrik "Zugelassene Pflanzenschutzmittel" kann man sich darüber informieren, ob das vorliegende PSM überhaupt noch verkauft werden darf:

  • Online-Datenbank über zugelassene Pflanzenschutzmittel
  • Verlängerungen von Zulassungen
  • Zulassungen für Notfallsituationen
  • Widerrufene und ruhende Zulassungen
  • Liste über abgelaufene Zulassungen
  • Liste der Genehmigungen für den Parallelhandel
  • Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland und Informationen über das Zulassungsende, beendete Zulassungen und Abverkaufsfristen.

Ob ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen ist, kann auch über einen Abgleich der Angaben auf dem Pflanzenschutzmittel mit den Informationen der Zulassungsbehörde im Netz (bspw. in der Online-Datenbank) überprüft werden.

Ist ein Mittel unter der aufgedruckten Zulassungsnummer nicht mehr in der Online-Datenbank aufgeführt, ist zu prüfen, ob

  • eine Abverkaufsfrist besteht und bis wann diese endet oder
  • ein Ruhen oder ein Widerruf des Mittels angeordnet wurde.

Ist das der Fall, besteht ein Handels- und Anwendungsverbot!

Abverkaufsfrist - Was versteht man darunter?

Pflanzenschutzmittel werden immer für einen bestimmten Zeitraum zugelassen. Ist dieser Zeitraum um und damit die Zulassung abgelaufen, dürfen diese PSM noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Endes der Zulassung abverkauft werden (Abverkaufsfrist), WENN

  • erstens die Zulassung nicht von Amts wegen widerrufen und auch das Ruhen der Zulassung nicht angeordnet ist und
  • zweitens sich die PSM zu dieser Zeit bereits im freien Verkehr befunden haben (§ 28 Abs. 4 PflSchG).

Von Profi-Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmittel für den Parallelhandel

In anderen Mitgliedstaaten zugelassene Pflanzenschutzmittel, die mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind, dürfen in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn eine Parallelhandelsgenehmigung des BVL für Deutschland gemäß § 46 PflSchG vorliegt.

Pflanzenschutzmittel, die nur für die Verwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis Pflanzenschutz verfügt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PflSchG).

Dazu einige wichtige Tipps:

  1. Der Verkäufer muss sich den Sachkundenachweis vor Abschluss des Kaufes vom Käufer vorlegen lassen.
  2. Der Sachkundenachweis gilt nur zusammen mit dem Lichtbildausweis.
  3. Als Nachweis bei Online-Bestellungen kann der Käufer den beidseitig eingescannten Sachkundenachweis zusammen mit einer Kopie des Lichtbildausweises elektronisch übermitteln oder faxen. Interessenten, die keinen Nachweis vorweisen, ist die Abgabe zu verweigern.
  4. Eine Abgabe darf nur erfolgen, wenn die Angaben auf beiden Dokumenten identisch sind.
  5. Bestehen Zweifel an der Echtheit des Sachkundenachweises oder an der Identität des Sachkundigen, ist die Abgabe zu verweigern.

Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Gemäß Pflanzenschutzrecht sind folgende Grundanforderungen zu erfüllen:

  • Verkehrsfähige und nicht verkehrsfähige Pflanzenschutzmitteln sind getrennt voneinander zu lagern.
  • Nicht verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel sind als solche kenntlich zu machen.
  • Zur Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmittel nach § 25 Abs. 2 PflSchG sind getrennt zu lagern und zu kennzeichnen

Darüber hinaus sind bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln verschiedene weitere Vorschriften, wie Sicherheitsmaßnahmen beispielsweise zum Brand- oder Wasserschutz, zum Arbeitsschutz und dergleichen, zu beachten.

Die zu treffenden Maßnahmen hängen von den gelagerten Mengen und den Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel ab (brennbar, Wassergefährdung und dergleichen). Auch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zutritt oder einen Missbrauch zu verhindern.

Beseitigungspflicht für verbotene Pflanzenschutzmittel

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe, die EU-weit verboten sind, dürfen diese gemäß § 15 PflSchG bei einem Händler (und übrigens auch beim Anwender) nicht gelagert werden. Sie sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

Der Händler hat dann nachzuweisen, dass die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß entsorgt wurden (Vorlage des Entsorgungsnachweises).

Diese Mittel sind bis zu ihrer Vernichtung gesondert zu lagern und eindeutig zu kennzeichnen.

Eine Verwechselung mit den noch zugelassenen Pflanzenschutzmitteln muss ausgeschlossen sein.

Papier, Papier, Papier - Aufzeichnungspflichten des Verkäufers

Die Dokumentation der Lagerung, des Transports und des Handels von Pflanzenschutzmitteln ist EU-weit einheitlich geregelt.

Jetzt kommt Werbung!

Wen würde es wundern, wenn nicht auch im Bereich der Werbung für PSM eine EU-weite Vorgabe Grundlage des Handelns sein muss? Festlegungen zu diesem Themengebiet findet man im Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Zur Werbung gehören beispielsweise Anzeigen in Zeitschriften und auch online sowie Fernseh- und Radiobeiträge, Aufsteller in Geschäften, Firmenkataloge oder Flugblätter.

Ehe man eine Werbung schaltet, sollte man sich folgende Fragen stellen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen

Die zuständigen Behörden in den Ländern geben Auskunft zu Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Sie sind auch für die Überwachung der Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zuständig und führen Kontrollen von Online-Angeboten, (anonyme) Testkäufe oder Kontrollen vor Ort durch. Dabei wird überprüft, ob die Vorschriften eingehalten werden und beispielsweise nur zugelassene und korrekt gekennzeichnete Ware angeboten und verkauft wird. Die zuständigen Behörden dürfen Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Weiterhin können geschäftliche Unterlagen eingesehen und Proben von Pflanzenschutzmitteln ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnommen werden.

Quellen: Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel (Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG PMK)); Farbatlas Krankheiten und Schädlinge an Zierpflanzen, Obst und Gemüse, (Bernd Böhmer, Walter Wohanka; Ulmer-Verlag), Der Gärtner 1 (Martin Degen, Karl Schrader; Ulmer-Verlag), Schädlinge & Krankheiten (Pippa Greenwood, Andrew Halstead; Dorling Kinderley Verlag), Einheimische Laubgehölze (Hecker, Quel- le & Meyer Verlag Wiebelsheim), Grundkurs Gehölzbestimmung (Lüder, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim), Taschenlexikon der Gehölze (Schmidt/Hecker, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim), International standard ENA 2010-2015 (M.H.A. Hoffmann, ENA’s European Plant Names Working Group).

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"Der frühe Vogel fängt den Wurm"

Uwe Bienert

 Uwe Bienert
Autor

Landschaftsgärtner-Meister und Ausbilder

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