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Reform des Bauvertragsrechts trifft GaLaBau-Unternehmen

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Der Deutsche Bundestag hat das Bauvertragsrecht geändert. Das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Es wird erhebliche Auswirkung auf Verträge haben, die GaLaBau-Unternehmen üblicherweise abschließen. Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das vom Baurecht nur sehr unzureichend geregelt wird, und deshalb in den 20er-Jahren des vorigen Jahrhunderts mit ein Anlass für die Einführung der VOB war, erhält nach dem neuen Recht eine Reihe von Regelungen, die vor allem gegenüber Verbrauchern zwingend anzuwenden sind.

GaLaBau-Unternehmer sind ab dem 1. Januar 2018 gehalten, sich an die neuen Regelungen insbesondere bei Verbraucherverträgen zu halten. So bekommt der Auftraggeber nach dem neuen Recht zum Bespiel ein einseitiges Anordnungsrecht, das für den GaLaBau-Unternehmer insbesondere auch hinsichtlich seiner Vergütung gravierende Folgen haben kann. Von einer nach dem Gesetz ermittelten Nachtragsvergütung kann der Unternehmer 80 Prozent als Abschlagszahlung verlangen und im Streitfall sogar durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen, was sicherlich für die Rechtsanwälte mehr Arbeit mit sich bringen wird.

Im Verbraucherbauvertrag gibt es weitere Hindernisse für den Unternehmer. So muss er dem Verbraucher vor Vertragsabschluss in den meisten Fällen eine Baubeschreibung überlassen. Zweifel bei der Auslegung der Baubeschreibung gehen zu Lasten des Unternehmers. In den meisten Fällen muss bei einem Bauvertrag dem Verbraucher sogar ein verbindlicher Fertigstellungstermin genannt werden. Auch für Architekten und Ingenieure wird die Arbeit schwieriger. Neu eingeführt wird eine sogenannte "Zielfindungsphase" mit einem beiderseitigen Kündigungsrecht der Vertragspartner. Über die zahlreichen Neuerungen und was hiervon zwingendes Recht auch im GaLaBau-Bereich sein wird, werden wir rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes berichten.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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 Rainer Schilling
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