Regierung stärkt Werkunternehmer bei Kaufverträgen

Werkunternehmer sollen künftig nicht mehr pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder der Hersteller zu verantworten haben. Das Bundeskabinett hat dazu im März eine Novelle des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

Bisher mussten Werkunternehmer die Kosten für den Ausbau fehlerhafter Ware und den Wiedereinbau eines fehlerfreien Produkts tragen, auch wenn sie für den Mangel nichts konnten. Nun soll der Käufer, egal ob Unternehmer oder Verbraucher, vom Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau eines einwandfreien Produktes, zumindest aber die Erstattung der entsprechenden Kosten verlangen können. Zudem wird durch Regressansprüche entlang der Lieferkette gewährleistet, dass der Schaden letztlich von demjenigen getragen werden muss, der für den Produktfehler verantwortlich ist. Der Gesetzesnovelle stärkt damit das Verursacherprinzip und gewährleistet einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Käufern, Verkäufern und Produzenten. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hat das Bemühen der Regierung, die Rechtsstellung der Betriebe zu verbessern anerkannt, kritisiert aber andere Teile der Bauvertragsrechts-Novelle. BGL-Präsident August Forster wandte sich gegen die im Gesetzesentwurf geplanten Änderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es bestehe die Gefahr, dass damit das Haftungsrisiko des GaLa-Bauers für längere Zeit zementiert werde. Vor allem das neue einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn ist aus Sicht des BGL-Präsidenten nicht akzeptabel: "Das hier zum Ausdruck kommende Prinzip von Befehl und Gehorsam ist ein massiver Eingriff in die Selbstständigkeit sowie die Entscheidungsfreiheit der Betriebe."

Außerdem biete der Gesetzesentwurf nicht die dringend benötigte Rechtssicherheit für kleine und mittlere Betriebe als Auftragnehmer. Die Regelung zu den Abschlagszahlungen und zur Abnahme sei völlig unbefriedigend und nicht geeignet, für einen gerechten Interessenausgleich bei Konflikten im Bauablauf zu sorgen. Der BGL plädiert dafür, die beiden Teile der Gesetzesnovelle in getrennten Gesetzgebungsverfahren zu behandeln. Zum Bauvertrags-Teil bestünde noch erheblicher Diskussionsbedarf.

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