Unternehmensführung

Rückforderung einer Corona-Prämie nach Kündigung unzulässig

Die Rückforderung einer Corona-Sonderzahlung bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht rechtens, auch wenn es eine Rückzahlungsklausel für freiwillige Zuwendungen im Arbeitsvertrag gibt. Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Oldenburg. Es verurteilte eine Kindertagesstätte, ihrem früheren Mitarbeiter, einem Erzieher, die nach seiner Kündigung vom Restgehalt abgezogenen 550 Euro Sonderzahlung nebst Zinsen zu erstatten. (ArbG Oldenburg, 25.05.2021, 6 Ca 141/21)

Das Arbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Nach einem Urteil von 2003 benachteiligt eine Rückzahlungsverpflichtung den Vertragspartner immer dann unangemessen, wenn sie eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht. Genau das war hier jedoch der Fall, da der Kita-Arbeitsvertrag eine Bindung für die folgenden zwölf Monate nach der Sonderzahlung vorsah. Diese Regelung war daher ungültig.

Außerdem ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz dafür ist, dass die Sonderzahlung in einem Schreiben des Arbeitgebers als "einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie" bezeichnet wurde. Das sei so zu verstehen, dass die Kita "mit der Zahlung der Prämie die besonderen Belastungen des Klägers und seiner Kolleginnen und Kollegen während der Corona-Pandemie in gewissem Rahmen finanziell ausgleichen und anerkennen will". Es beträfe also den "zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleitung" so die Oldenburger Arbeitsrichter. Eine Rückzahlungsklausel sei in diesem Falle "insgesamt unzulässig". cm

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