Der Kommentar

Schäden an Freianlagen

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Das ist der Name eines sehr erfolgreichen Qualifizierungsprogramms beim IF Bau an der Architektenkammer Baden-Württemberg. Klares Ziel dieser Ausbildung ist es, Nachwuchs für die Tätigkeit als Sachverständiger im Bauwesen für Landschaftsarchitekten zu gewinnen. Damit hat die Kammer ein Pendant zum im Hochbau üblichen Bestellungsgebiet "Schäden an Gebäuden" geschaffen und löst sich damit von den Bestellungsgebieten, die von den Verbänden getragen werden: "Garten- und Landschaftsbau - Herstellung und Unterhaltung", "Sportplatzbau - Herstellung und Unterhaltung", "Wertermittlung von Freianlagen - Gärten, Grünanlagen, Gehölze, Baumpflege" und "Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung".

Nun gibt es seit vielen Jahren aus unterschiedlichen Richtungen immer wieder Vorstöße, um die Bestellungsgebiete für die Sachverständigen in diesem Bereich neu zu ordnen. Die für die Bestellung zuständigen Stellen berufen sich meist auf eine Empfehlung, die von verschiedenen Verbänden, allen voran dem BGL, immer wieder für richtig beschieden wird. Dabei ist insbesondere das Gebiet "Garten- und Landschaftsbau" in der Diskussion. So wird in der Hochschulausbildung der Begriff "Gartenbau" eher mit dem Produktionsgartenbau in Verbindung gebracht. "Landschaftsbau" beschreibt eher das, was mit dem Bau von Gärten und Freianlagen gemeint ist. In der Landschaftsarchitektur wird auch häufig von Freiraumplanung gesprochen. Im engen Sinne der VOB wird unter Landschaftsbau neben den Sport- und Spielanlagen sogar nur das verstanden, was mit Vegetation zu tun hat. Nach dieser Definition gehören der Bau von Pflasterflächen, Holzdecks oder gar Schwimmteichen nicht zum Landschaftsbau.

Bei der Bewertung, was ein guter Name für ein Bestellungsgebiet, und damit auch ein Stück weit Ausdruck des Selbstverständnisses eines Berufstandes ist, muss man wissen, wie Richter denken. Bei Bauangelegenheiten suchen Richter gerne Sachverständige, die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Gebiet "Schäden an Gebäuden" bestellt wurden.

Zudem ist bei Mängeln an einem Haus selten nur ein Gewerk betroffen. Wenn es in der Küche immer zu kalt ist, kann das ja sehr viele Gewerke betreffen. Im Zweifel müsste der Richter den Maurer zur Dämmung in Wand und Fußboden, den Stuckateur oder Maler zum Wärmedämmverbundsystem, den Installateur zur Heizung, den Fensterbauer zum Fensterbau befragen. Oder eben einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, der im Zweifel den Mangel finden und zuordnen wird.

So ist Landschaftsbau für die Gerichte eben auch nur ein Gewerk wie beim Handwerk. Daher landet die Terrasse in gebundener Bauweise gerne beim Fliesenleger, die Holzterrasse beim Zimmermann und die Natursteinmauer beim Sachverständigen für Naturwerksteinarbeiten. Ob das dann eine objektive Bewertung der Bauleistung nach den Fachregeln des Landschaftsbaus wird, darf bezweifelt werden. Es wird Zeit, über die Neuordnung der Bestellungsgebiete nachzudenken.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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