Der Kommentar

Schädliche Absprachen

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Eine Aufgabe von Kartellbehörden ist es, Absprachen von Unternehmen gegen den Kunden zu verhindern. In der Regel handelt es sich um Preisabsprachen. Bekannte Beispiele des Bundeskartellamtes im Bereich der Bauwirtschaft sind die Strafen gegen das Zementkartell aus 2003 in Höhe von 660 Mio. Euro oder die Strafe in Höhe von gut 6 Mio. Euro bei Betonpflastersteinherstellern aus 2014. Transportbeton ist praktisch Dauerkunde beim Kartellamt.

Sehr viel größer sind die Summen außerhalb der Bauwirtschaft, insbesondere, wenn sich die Kommissarin für Wettbewerb als Mitglied der Europäischen Kommission der Sache annimmt. Spitzenreiter ist dort derzeit Google mit über 6 Mrd. Euro, gefolgt vom LKW-Kartell (Daimler, Scania DAF, Renault/Volvo, Iveco, MAN) mit einer Strafe in Höhe von 3,8 Mrd. Euro. Neben den Geldstrafen, die spektakulär klingen, können auch Freiheitsstrafen verhängt werden, je nach Sachverhalt bis zu fünf Jahren, bei Submissionsabsprachen in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Dabei können auch schon dann illegale Preisabsprachen vorliegen, wenn Unternehmen, die in einem wettbewerbsmäßigen Verhältnis zueinanderstehen, direkt Informationen über ihre Preise austauschen, beispielsweise die Frage, welcher Verrechnungslohn für die Kalkulation angesetzt wird. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

Es gibt aber auch Kartelle, die erlaubt sind. In der Bauwirtschaft sind das beispielsweise das Rationalisierungskartell der Steinzeugindustrie oder das Konditionenkartell im Spezialtiefbau. Steinzeug steht im Wettbewerb zu Rohren aus Kunststoff oder Stahlbeton und bekommt daher einen Schutz. Beim Spezialtiefbau geht es darum, dass das Baugrundrisiko nicht auf den Auftragnehmer übertragen werden kann. Dies soll, so das genehmigte Kartell, immer beim Bauherren verbleiben.

Nun hat es aktuell eine ganz neue Art von Strafe gegen BMW und VW gegeben, Daimler musste nicht zahlen, da hier die Kronzeugenregelung gegriffen hat. Immerhin haben die beiden Konzerne 875 Mio. Euro zu zahlen, dafür, dass Sie sich über die Größe der AdBlue-Tanks abgesprochen hatten. Damit hat die EU-Kommissarin für Wettbewerb erstmalig eine Absprache zu einem technischen Standard bestraft. Während sich der Sinn eines Verbotes von Preisabsprachen und sich der daraus ergebende Schaden jedem leicht erschließt, fällt das Verständnis in diesem Fall schon schwerer. Begründung ist die unzulässige Hemmung der Innovation zur Förderung des Klimaschutzes.

Überspitzt gesagt, wären demzufolge die Absprache über die Größe des Ballens eines Hochstammes unzulässig. Also genau das, was ab dem 01.07.2021 nach der neuen TL Baumschulpflanzen (vormals Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen) zu gelten hat. Der große Unterschied ist, dass an dieser Regelung die Abnehmer von Baumschulpflanzen mitgewirkt haben und sie dadurch wohl kartellrechtlich nicht schädlich ist. Etwas anders ist es aber, wenn sich Kollegen darüber austauschen und einigen, welchen Fugenmörtel oder Pflasterstein sie bei ihren Kunden einsetzen wollen. Auch wenn in naher Zukunft nicht zu erwarten ist, dass das Bundeskartellamt für solche Fragen Zeit hat, liegt es nach der neusten Entscheidung doch auf einmal in einer Grauzone. Es wird alles nicht mehr einfacher.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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