Schärfere Regelungen zum Bodenschutz für Baubeteiligte

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Bodenschutz Baustellen
Abb. 1: Nomogramm zur Ermittlung des maximal zulässigen Kontaktflächendrucks von Maschinen beziehungsweise Geräten auf Böden im Konsistenzbereich 3. Quelle: Appel&Thieme-Hack 2017, verändert

Bei in Kraft treten der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Rahmen der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz werden weitreichende Maßnahmen zum Bodenschutz für Auftraggeber, Planer und Bauausführende verbindlich. Ein Befolgen der Maßnahmen ermöglicht den Baubeteiligten aber auch wirtschaftliche Vorteile.

Das Erfordernis des baubegleitenden Bodenschutzes ist aufgrund des steigenden Nutzungsdruckes auf den Boden, dem eine sinkende Nutzbarkeit durch anthropogene Bodendegradation gegenübersteht, sehr hoch. Obwohl es seit 1998 zahlreiche rechtliche Zugänge zum Bodenschutz beim Bauen gibt, werden Maßnahmen zum baubegleitenden Schutz der physikalischen Bodeneigenschaften bisher in verbindlichen Vollzugswerken weder eindeutig, noch explizit (klar) geregelt. Defizite hinsichtlich der Eindeutigkeit resultieren aus widersprüchlichen Aussagen zu baubegleitenden Schutzmaßnahmen in Gesetzen, Verordnungen und Satzungen. Defizite hinsichtlich der Klarheit entstehen, weil der baubegleitende Bodenschutz nicht ausreichend bis überhaupt nicht erwähnt und geregelt ist. Als Folge besteht ein Vollzugsdefizit.

Inzwischen wurde erkannt, dass die Notwendigkeit vorliegt, die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Satzungen hinsichtlich der Maßnahmen des baubegleitenden Bodenschutzes zu überprüfen und zu erweitern. Seit 2013 erfolgten die Überarbeitung von bestehenden Vollzugswerken sowie die Neuschaffung von verbindlichen Vollzugswerken im Bodenschutzrecht. Die Werke enthalten detaillierte Regelungen und sorgen damit für einen verbesserten Bodenschutz bei Bauvorhaben.

Überarbeitete und neugeschaffene Vollzugswerke

Neufassung der BBodSchV

Im Mai 2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz beschlossen, bislang ist die Verordnung jedoch noch nicht in Kraft gesetzt worden. In der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Rahmen der Mantelverordnung wird bezüglich der baubegleitenden Schutzmaßnahmen neben DIN 19731 "Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial" auch auf DIN 18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten" verwiesen (BBodSchV 2017). Weiterhin wird die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) in die Gesetzgebung integriert. Die BBB ist eine fachlich qualifizierte Beratung, die "dem Vollzug der bodenschutzfachlichen und -rechtlichen Anforderungen im Zuge von Bauvorhaben und damit der Vermeidung und Minimierung schädlicher Bodenveränderungen" dient (BVB 2013). Nach der Neufassung der BBodSchV kann bei Bauvorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als 3000 m² Boden ausgehoben, eingebaut oder verdichtet wird, die Beauftragung einer BBB angeordnet werden (BBodSchV 2017).

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Abb. 2a: Mietenlagerung auf der Baustelle (nicht fachgerecht) Foto: Rebecca Meuser
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Abb. 2b: Mietenlagerung auf der Baustelle (fachgerecht) Foto: Rebecca Meuser

Neufassung von DIN 18915

Die Neufassung von DIN 18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten" liegt seit Juni 2018 vor. Als Maßnahmen zum baubegleitenden Schutz der physikalischen Bodeneigenschaften werden in der DIN-Norm insbesondere die Einhaltung der Bearbeitungs- und Befahrbarkeitsgrenzen, die Markierung und Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen, die fachgerechte Zwischenlagerung von Bodenmaterial, die Zwischenbegrünung von Bodenmieten und offenen Bodenflächen und der Einsatz bodenschonender Maschinen sowie bodenschonende Arbeitsmethoden beim Maschineneinsatz aufgelistet (DIN 2018a).

Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Bearbeitungs- und Befahrbarkeitsgrenzen von Böden. Die Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit werden auch in der Neufassung von DIN 18915 nach der Bodengruppe und der Konsistenz eines Bodens ermittelt. Zunächst muss die Bodengruppe bestimmt werden. Diese wird mithilfe von Siebdurchgängen analysiert. In der Neufassung von DIN 18915 sind die Bodengruppen neu gruppiert (s. Tab. 1). Die Neugruppierung gewährleistet eine Verbindung zwischen DIN 18915 für den Landschaftsbau und DIN 18196 "Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" für bautechnische Zwecke. Hintergrund ist, dass die Bearbeitung des Oberbodens mit der VOB Ausgabe 2015 ausschließlich dem Geltungsbereich der ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" zugeordnet wurde. Damit sind "Oberböden und Böden für vegetationstechnische Zwecke nunmehr für alle Gewerke am Bau nach den Grundsätzen des Landschaftsbaus zu behandeln" (Appel&Thieme-Hack 2017).

Ist die Bodengruppe bekannt, ist eine schlüssige Zuordnung zu den Bearbeitungs- und Befahrbarkeitsgrenzen möglich. Nach der neuverfassten DIN-Norm erfolgt die Ermittlung der Grenzen bei gemischt- und feinkörnigen Böden (Bodengruppe 3-5) anhand des vorgefundenen Konsistenzbereichs des Bodens (s. Tab. 2) (Appel&Thieme-Hack 2017). Grobkörnige Böden (Bodengruppe 2) weisen nach der Norm keine Einschränkungen hinsichtlich der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit auf (DIN 2018a). Den "Konsistenzbereichen, beziehungsweise Konsistenzstufen, werden Bodenmerkmale für die Feldansprache und messbare [Konsistenzzahlen sowie] Wasserspannungen zugeordnet, um sowohl im Feld als auch bei Grenzfällen oder bei Streitigkeiten eindeutige Prüfparameter zu haben" (Appel & Thieme-Hack 2017).

Ab Konsistenzbereich 3 muss die Bearbeitung von Böden gegebenenfalls eingestellt werden. Folglich muss auf Baustellen mit witterungsbedingten Stillstandzeiten gerechnet werden (DIN 2018a). Die Bearbeitung von Böden im Konsistenzbereich 3 ist weiterhin möglich, "wenn ein bodenverträglicher spezifischer Druck der Maschinenlaufwerke nachgewiesen wird" (DIN 2018b).

Der maximal zulässige Kontaktflächendruck in Kilogramm pro Quadratzentimeter lässt sich in Abhängigkeit von der Masse der eingesetzten Maschinen beziehungsweise Geräte in Tonnen und der mit Tensiometern gemessenen Wasserspannung in Centibar über ein Nomogramm ermitteln. Im Nomogramm werden dazu die Wasserspannung auf den Diagonalen und die Masse der Maschinen beziehungsweise Geräte auf der X-Achse abgelesen und am Schnittpunkt der beiden Linien der Kontaktflächendruck auf der Y-Achse ermittelt. Dieses Prinzip soll an einem Beispiel veranschaulicht werden: Wird auf einem Boden mit einer Wasserspannung von 15 cb eine Maschine mit einem Gewicht von 30 t eingesetzt, darf der maximal zulässige Kontaktflächendruck 0,4 kg/cm² betragen (s. Abb. 1) (DIN 2018a). Anstelle der zeitaufwändigen Tensiometermessungen können auch schnelle Wassergehaltsbestimmungen auf der Baustelle zum Beispiel mit der Mikrowelle erfolgen, die dann mit Hilfe von Tabellen in Wasserspannungen umgerechnet werden (Meuser et al. 2018).

Weist ein Boden den Konsistenzbereich 4 auf oder ist zu erwarten, dass die Befahrbarkeit eines Bodens aufgrund des Witterungsverlaufs nicht gegeben ist, "sind lastverteilende Maßnahmen für Fahrwege und sonstige Flächen vorzusehen" (DIN 2018a). In Abhängigkeit von der Bodengruppe, dem Bodenzustand (Konsistenzbereich) und der vorgesehenen Dauer und Intensität der Belastung sind als lastverteilende Maßnahmen vier Ausführungen von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen möglich: das Herstellen oder Belassen einer belastbaren Vegetation, der Einsatz von Lastverteilungsplatten (Baggermatten), die Herstellung von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen aus Geotextil und Gesteinskörnungsgemischen oder die Herstellung selbiger mit gebundenen Tragschichten. Bei Böden im Konsistenzbereich 4 ist ausschließlich der Einsatz von Lastverteilungsplatten oder die Herstellung von Baustraßen zulässig (s. Tab. 2) (DIN 2018a).

Nach der neu verfassten DIN 18915 ist die Mietenhöhe bei Oberboden auf 2 m und bei Unterboden auf 3 m zu begrenzen. Bodenmieten sollten eine geneigte und geglättete, jedoch nicht verschmierte Oberseite mit möglichst steilen Flanken aufweisen und der Abfluss des Oberflächenwassers am Mietenfuß muss gewährleistet sein (s. Abb. 2). Zwischengelagerter Boden ist grundsätzlich nicht zu befahren. Eine Begrünung von Bodenmieten wird bei einer Lagerungsdauer über zwei Monaten vorausgesetzt. Zur Begrünung sollten wasserzehrende und tiefwurzelnde Pflanzen zum Beispiel Luzerne (Medicago) und Ölrettich (Raphanus) verwendet werden. Bei einer Lagerungsdauer bis zu zwei Monaten sind Bodenmieten aus wasserempfindlichen Böden zum Schutz vor Vernässung abzudecken zum Beispiel mit Folien (DIN 2018a). Neben der Zwischenbegrünung von Bodenmieten wird die Zwischenbegrünung offener Bodenflächen zur Regel. Diese ist vorzusehen, "wenn die vorgesehene Begrünung nicht innerhalb von zwei Monaten nach den Bodenarbeiten erfolgen kann" (DIN 2018a).

In Bezug auf den Einsatz bodenschonender Maschinen wird in der Neufassung von DIN 18915 der Einsatz nicht schiebender Maschinen gefordert. Schiebende Maschinen sollen weder beim Bodenabtrag, noch beim Bodenauftrag eingesetzt werden. Das Herstellen eines Planums mit ihnen bleibt zulässig. Zusätzlich kann der Einsatz der Maschinen beim Bodenauftrag erfolgen, wenn es sich bei dem zu bearbeitenden Boden um einen nicht bindigen Boden nach Bodengruppe 2 handelt (s. Tab. 1), oder wenn der Boden eine geeignete Konsistenz aufweist, sich also in Konsistenzbereich 1 oder 2 befindet (s. Tab. 2) (DIN 2018a).

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Tab. 1: Bodengruppen Quelle: DIN 2018a, verändert

Neuschaffung von DIN 19639

Der Entwurf von DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben" liegt seit Mai 2018 vor. Der Begriff des baubegleitenden Bodenschutzes wird in der DIN-Norm als übergreifende Bezeichnung für das Instrument der BBB, in dem der baubegleitende Bodenschutz umgesetzt wird und ein von der BBB erstelltes Bodenschutzkonzept (BSK) verstanden. Es ist also erforderlich, bei Arbeiten nach DIN 19639 eine BBB einzusetzen. Die im BSK geforderten Maßnahmen entsprechen weitestgehend denen aus DIN 18915. Einige der Schutzmaßnahmen werden konkretisiert. Der Anwendungsbereich von DIN 19639 erstreckt sich auf Böden und Bodenmaterialien, die nach Bauabschluss wieder natürliche Funktionen übernehmen sollen, insbesondere auf Böden mit hoher Funktionserfüllung, auf Böden mit besonderer Empfindlichkeit oder auf Eingriffsflächen, die größer als 5000 m² sind (DIN 2018b).

Bezüglich der Ausführungen von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen können nach DIN 19639 vier grundsätzliche Aussagen getroffen werden. Erstens sind Fahrwege und Baustelleneinrichtungsflächen bei temporär bis zu sechs Monaten beanspruchten Bodenflächen in der Regel ohne Abtrag des Oberbodens direkt auf dem begrünten oder zu begrünenden Oberboden anzulegen. Zweitens ist der Oberboden bei temporär über sechs Monaten beanspruchten Bodenflächen in der Regel abzutragen. Drittens ist Oberboden grundsätzlich abzutragen, wenn der Unterboden beziehungsweise Untergrund eine deutlich geringere Verdichtungsempfindlichkeit als der Oberboden aufweist. Viertens sollten Baustraßen angelegt werden, wenn das Gesamtgewicht der eingesetzten Maschinen beziehungsweise Geräte über 80 t liegt (DIN 2018b).

Bei der Lagerung von Bodenmieten ist zusätzlich zu den in DIN 18915 genannten Kriterien zu berücksichtigen, dass Mietenlagerflächen wasserdurchlässig sein sollten beziehungsweise Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser vorgesehen werden sollten, wenn die Lagerflächen nicht wasserdurchlässig sind. Des Weiteren sollten Bodenmieten nicht in Mulden gelagert werden (DIN 2018b).

Boden ist nach DIN 19639 bevorzugt mit Raupenbaggern abzutragen. Ein Bodenabtrag mit schiebenden Maschinen ist nur dann tolerierbar, wenn es sich bei dem abzutragenden Boden nicht um Oberboden handelt, der Boden eine geeignete Konsistenz aufweist, sich also in Konsistenzbereich 1 oder 2 befindet (s. Tab. 2) und die Schubwege höchstens 30 m betragen (DIN 2018b).

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Tab. 2: Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gemischt- und feinkörniger Böden Quelle: DIN 2018a, verändert

Instrument BBB

Das Instrument der BBB wird in DIN 19639 geregelt. Wird eine BBB bei Bauvorhaben eingesetzt, erstreckt sich ihr Aufgabenbereich über die gesamte Planungs- und Umsetzungsphase bis hin zum Bauabschluss beziehungsweise zur Zwischenbewirtschaftung (DIN 2018b). Als Zwischenbewirtschaftung wird die "bodenschonende beziehungsweise bodenverbessernde Bewirtschaftung nach erfolgter Rekultivierung" verstanden (DIN 2018b). Kernaufgabe der BBB ist es, ein vorhabenbezogenes BSK zu erstellen sowie dessen Umsetzung im Auftrag des Bauherrn zu betreuen und zu dokumentieren. Ein BSK enthält fachliche Vorgaben für die Ausschreibung, die Bauausführungsphase und die Rekultivierung und Zwischenbewirtschaftung (DIN 2018b). Für die Durchführung der BBB müssen fachlich kompetente Personen eingesetzt werden. Zur Ausbildung bietet der Bundesverband Boden (BVB) entsprechende Zertifizierungskurse an (Bosold et al. 2018).

Das vorhabenbezogene BSK ist in der Planungsphase von der BBB zu erstellen. Bei dem BSK handelt es sich um ein zunächst vorläufiges Konzept, das nach Genehmigung des Bauvorhabens von der BBB konkretisiert wird (Meyer&Wienigk 2016). Zur Erstellung des BSK ist die Erfassung und Bewertung des bodenkundlichen Ausgangszustands erforderlich. Der bodenkundliche Ausgangszustand "dient der Beurteilung der vom Projekt betroffenen Böden hinsichtlich ihrer Qualität und Empfindlichkeiten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Festlegung projektspezifischer Schutzmaßnahmen" (DIN 2018b). Die BBB ist für die Berücksichtigung der bodenschutzrelevanten Maßnahmen in den Ausschreibungsunterlagen zuständig (LBEG 2014).

"Während der Durchführung des Bauvorhabens wird die Umsetzung des vertraglich festgelegten Konzeptes von der Bodenkundlichen Baubegleitung betreut und dokumentiert" (DIN 2018b). In regelmäßigen Baustellenbegehungen kontrolliert sie die Umsetzung bodenschonender Maßnahmen (Meyer&Wienigk 2016). Ist nach Bauabschluss aufgrund von noch vorhandenen Bodenbeeinträchtigungen eine Rekultivierung der Bodenflächen erforderlich, betreut und dokumentiert die BBB diese. Ebenso betreut und dokumentiert sie die Zwischenbewirtschaftung von Bodenflächen, falls diese nach erfolgter Rekultivierung notwendig wird (DIN 2018b). Die BBB überprüft den Fortschritt der Flächenwiederherstellung. Mit Erreichen des Wiederherstellungsziels erfolgen der Bauabschluss, die Flächenabnahme und die Flächenrückgabe (LBEG 2014).

"Die bodenkundliche Baubegleitung hat gegenüber dem Auftragnehmer (einschließlich etwaiger Subunternehmer) und dem Auftraggeber keine Weisungsbefugnis, insbesondere auch nicht hinsichtlich eines Baustopps oder einer temporären Bauunterbrechung. Hierzu ist ausschließlich die zuständige Behörde befugt" (LLUR 2014). Jedoch hat die BBB der zuständigen Bodenschutzbehörde bedarfsweise Informationen zu liefern und kann ebenso Verstöße gegen Bodenschutzauflagen melden (DIN 2018b).

Verpflichtung zum Vollzug

Bei in Kraft treten der Neufassung der BBodSchV, in der der baubegleitende Schutz der physikalischen Bodeneigenschaften durch Maßnahmen nach DIN 19731 und DIN 18915 vorgeschrieben ist, wird der Bodenschutz für alle Baubeteiligten rechtsverbindlich. Wird eine BBB bei Bauvorhaben eingesetzt, haben Auftraggeber, Planer und Bauausführende zukünftig zusätzlich Regelungen zum Bodenschutz nach DIN 19639 zu befolgen.

Die überarbeiteten und neugeschaffenen Vollzugswerke enthalten klare Regelungen zum Bodenschutz beim Bauen. Jedoch ist der Schutz vor physikalischen Beeinträchtigungen nach wie vor nicht eindeutig in den Vollzugswerken geregelt. In Bezug auf den erforderlichen Kontaktflächendruck von Maschinen und auf den Zeitraum, nach dem eine Zwischenbegrünung von Bodenmieten erfolgen sollte, finden sich in DIN 19731 und in DIN 18915 widersprüchliche Aussagen. Nach DIN 19731 sollten Maschinen grundsätzlich einen Kontaktflächendruck von maximal 15 kPa aufweisen, nach DIN 18915 ist der erforderliche Kontaktflächendruck einer Maschine in Abhängigkeit von der Wasserspannung des Bodens und von dem Einsatzgewicht der Maschine zu ermitteln. Während in DIN 19731 eine Zwischenbegrünung von Bodenmieten bei einer Lagerungsdauer über sechs Monaten gefordert wird, sollten Bodenmieten nach DIN 18915 bereits nach zwei Monaten begrünt werden (DIN 1998).

Des Weiteren ist die Anwendung des Instrumentariums der BBB nicht eindeutig in den Vollzugswerken geregelt. So kann die Beauftragung einer BBB nach dem Entwurf der BBodSchV bei einer Eingriffsfläche von mehr als 3000 m² verlangt werden, nach dem Entwurf von DIN 19639 allerdings erst bei einer Eingriffsfläche von mehr als 5000 m². In Zukunft müssen folglich sämtliche Vollzugswerke an den Stand des Wissens angepasst werden und die Vorschriften miteinander kompatibel gemacht werden.

Chancen des baubegleitenden Bodenschutzes für Baubeteiligte

Die Einhaltung der Regelungen zum Schutz der physikalischen Bodeneigenschaften kann für Baubeteiligte, insbesondere für ausführende Gewerke, zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit bei der Abwicklung von Bauvorhaben führen. Grundsätzlich besteht in der Bauwirtschaft die Befürchtung, dass das Bauen durch Maßnahmen des baubegleitenden Bodenschutzes verteuert und verzögert wird.

Diese Befürchtung kann entkräftet werden. Zwar kommt es durch den baubegleitenden Bodenschutz durchaus zu Mehrkosten (z. B. Einsatz einer BBB, Verwendung von Lastverteilungsplatten, Umstieg von Rad- auf Kettenfahrzeugen im Maschinenpark), allerdings werden diese durch ausbleibende Entschädigungen für Bodenschäden sowie durch nicht mehr erforderliche Rekultivierungs- und gegebenenfalls Zwischen-Bewirtschaftungsaufwendungen überkompensiert. Zusätzlich entstehen Einsparungen durch den angepassten Umgang mit Boden, beispielsweise durch geringere Entsorgungskosten infolge einer Minimierung der nicht verwertbaren Bodenmassen. Obwohl Kosteneinsparungen durch Maßnahmen des Bodenschutzes prinzipiell exakt bezifferbar sind, steht die Entwicklung eines Verfahrens zur Erfassung der monetären Vorteile noch aus (Lange et al. 2017).

Die Befürchtung der Bauwirtschaft, dass Maßnahmen des Bodenschutzes zu größeren Zeitaufwendungen führen, kann ebenfalls entkräftet werden. Zwar verursachen Maßnahmen des Bodenschutzes zeitliche Verzögerungen, jedoch werden diese in der Regel ausgeglichen, da Nacharbeiten aufgrund von Bodenschäden bei fachgerechtem Umgang mit Boden nicht erforderlich werden. Neben Kosten- und Zeiteinsparungen bewirkt der baubegleitende Bodenschutz die Erhöhung der Qualität von Bauleistungen und die Erhöhung der Sicherheit auf Baustellen. Beispielsweise geht mit einem Baustopp bei nassem Boden in der Regel ein präziseres und sichereres Bauen einher. Einerseits, weil nasser Boden schwer bearbeitbar ist und der Boden folglich nicht präzise bearbeitet werden kann. Andererseits, weil die Gefahr besteht, dass insbesondere zu schwere Maschinen oder Maschinen mit zu hohen Kontaktflächendrücken aufgrund der nassen Bodenverhältnisse in den Boden einsacken (Lange et al. 2017).

Literaturverzeichnis

Appel, C. & Thieme-Hack, M. (2017): Landschaftsbau-Fachnorm DIN 18915 sorgt für verbesserten Bodenschutz in Bauverträgen. - Bodenschutz 22 (4): 126-129.

BBodschV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (2017) in Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Entwurfsfassung Mai 2017.

Bosold, M.; Brauckmann, H.-J.; Broll, G.; Meuser, H. (2018): Zertifizierungskurs "Bodenkundliche Baubegleitung". - Bodenschutz 23 (3): 88-90.

BVB - Bundesverband Boden e. V. (2013): BVB-Merkblatt Band 2: Bodenkundliche Baubegleitung BBB. Leitfaden für die Praxis. - Berlin: Erich Schmidt Verlag.

DIN - Deutsches Institut für Normung e. V. (1998): DIN 19731 Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial. - Berlin: Beuth Verlag.

DIN - Deutsches Institut für Normung e. V. (2018a): DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten. Entwurfsfassung Juni 2018. - Berlin: Beuth Verlag.

DIN - Deutsches Institut für Normung e. V. (2018b): DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Entwurfsfassung Mai 2018. - Berlin: Beuth Verlag.

Lange, F-M.; Mohr, H.; Lehmann, A.; Haaff, J.; Stahr, K. (2017): Bodenmanagement in der Praxis. Vorsorgender und nachsorgender Bodenschutz - Baubegleitung - Bodenschutzrecht. - Wiesbaden: Springer Vieweg.

LBEG - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Hrsg.) (2014): Bodenschutz beim Bauen. Ein Leitfaden für den behördlichen Vollzug in Niedersachsen. - GeoBerichte, Band 28, Hannover.

LLUR - Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2014): Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen. - LLUR SH - Geologie und Boden, Band 19, Kiel.

Meuser, H.; Baumann, S.; Rogorsch, J. (2018): Kurzfristige Wassergehaltsbestimmung auf der Baustelle. - Bodenschutz 23 (3): 103-107.

Meyer, U., & Wienigk, A. (2016): Baubegleitender Bodenschutz auf Baustellen. Schnelleinstieg für Architekten und Bauingenieure. - Wiesbaden: Springer Vieweg.

B. Eng. Rebecca Meuser
Autorin

Ingenieurin Landschaftsbau und Grünflächenmanagement

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