Bundesnaturschutzgesetz

Schnitt- und Fällverbote gelten seit dem 1. März

Die Schnitt- und Fällverbote nach §39 Bundesnaturschutzgesetz gelten wieder seit dem 1. März. Besonders geschützt sind Bäume in freier Landschaft. Bäume in Gärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen nicht unter diese Regelung. Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen bis zum 30. September dem strikten Verbot. Darauf hat der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

"Gärtnerisch genutzte Grundflächen" sind Auslegungssache

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahmen des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Auslegung des Begriffs der "gärtnerisch genutzten Grundflächen". Basierend auf einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums vom März 2010 ist dafür die Definition des neueren Pflanzenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Danach zählen zu den "gärtnerisch genutzten Grundflächen" auch intensiv gärtnerisch gestalte Flächen zu ästhetischen Zwecken, was Haus- und Kleingärten sowie Grünanlagen einschließt. Eine höchstrichterliche Auslegung zu dem Begriff gibt es bislang nicht.

Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen nach der ZTV-Baumpflege und einschlägigen Regelwerken sind erlaubt, es sei denn, dass sich Lebensstätten geschützter Tierarten darin befinden oder andere naturschutzrechtlichen Verbote bestehen. Derart geschützte Bäume dürfen nur bei konkreter und unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung gefällt werden. Auf alle Fälle sind dabei die vorgefundenen Krankheiten oder verkehrsgefährdenden Tatsachen genau zu begründen und zu dokumentieren.

Rücksprache mit der Naturschutzbehörde empfohlen

Der VGL Nordrhein-Westfalen empfiehlt, bis zum Oktober in Zweifelsfällen stets Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde oder der Stadtverwaltung zur Begriffsauslegung der "gärtnerisch genutzten Grundflächen", zu geschützten Tierarten oder anderen naturschutzrechtlichen Verboten zu halten. Andernfalls drohen sehr hohe Geldbußen.

cm/VGL Nordrhein-Westfalen

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