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Die Schnitt- und Fällverbote nach §39 Bundesnaturschutzgesetz gelten wieder seit dem 1. März. Besonders geschützt sind Bäume in freier Landschaft. Bäume in Gärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen nicht unter diese Regelung. Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dagegen bis zum 30. September dem strikten Verbot. Darauf hat der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen hingewiesen."Gärtnerisch genutzte Grundflächen" sind AuslegungssacheMaßgeblich für die...