Schnitt- und Fällverbote von März bis September wieder in Kraft

Seit dem 1. März gelten wieder bundesweit Schnitt- und Fällverbote für Straßenbäume, Alleen an Straßen sowie Bäume in freier Landschaft. Bis zum 30. September werden Kappungen an Straßenbäumen mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet. Die Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) § 39 dient dem Schutz der Lebensstätten wild lebender Tiere. Nach Angaben des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen gibt jedoch verschiedene Ausnahmen: So sind Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit von den Verboten ausgenommen. Sie müssen jedoch zuvor von der Naturschutzbehörde genehmigt werden. Erlaubt sind auch Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen entsprechend der ZTV-Baumpflege sowie den einschlägigen Regelwerken, es sei denn, dass sich Lebensstätten geschützter Tierarten darin befinden oder andere naturschutzrechtliche Verbote bestehen. Geschützte Bäume, die die Verkehrssicherheit gefährden, dürfen nur bei konkreter und unmittelbar drohender Gefahr ohne eine Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden. Die Behörde muss jedoch unmittelbar danach informiert werden. Vorgefundene Krankheiten oder die Verkehrssicherheit gefährdende Tatsachen sind für das Amt zu dokumentieren und zu erläutern.

Bäume in Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen, Grünanlagen sowie auf Friedhöfen fallen nicht unter das Schnitt- und Fällverbot. Dort können ohne Genehmigung Fällungen und Rückschnitte vorgenommen werden, sofern sich keine Lebensstätten wild lebender Tiere darin befinden und wenn keine anderen Vorschriften, wie Baumschutzsatzungen, dem entgegenstehen.

cm/VGL Nordrhein-Westfalen

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