Der Kommentar

Schutzgut Boden

Kürzlich habe ich in einem Magazin für Landschaftsgärtner eine Anzeige für einen neuen Multilader im Garten- und Landschaftsbau gesehen. Dort wurden, wie es sich für gute Werbung gehört, eine ganze Reihe von Vorteilen aufgezeigt: Drei-Zylinder-Motor, 25 PS, 90 Nm Drehmoment bei 1.800 U/Min., 60 l Zusatzhydraulik für Anbaugeräte, Hubkraft 1120 kg und das zweistufige Getriebe (bis 20 km/h) hat eine außerordentliche Schubkraft von 2050 kg.

Um dem letztgenannten Aspekt besondere Bedeutung beizumessen, wurde das Gerät in einer Grünfläche gezeigt, wie es sich durch den tiefen, matschig-verschlammten Boden kämpfte. Der kleine Fehler am Bild ist, dass genau das per Gesetz verboten ist. Wer wollte, konnte das Bild als Selbstanzeige betrachten.

Das Stichwort ist "Schädliche Bodenveränderung". Neben Versauerung, Verschmutzung und Versiegelung wird unter anderem auch die Bodenverdichtung durch Maschinen, welche die Durchlüftung und Wasseraufnahme beeinträchtigt, als schädliche Bodenveränderung bezeichnet.

Grob gesagt sind nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beim Auf- oder Einbringen oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Einwirkungen auf den Boden unzulässig.

Unter anderem ist hier die Landschaftsbaufachnorm für Bodenarbeiten DIN 18915 zu beachten. Die Regelungen, die dort zu finden sind, gelten im Prinzip schon seit der Erstausgabe von 1973, wonach schwach bindige und bindige Böden nur bei einer bestimmten Konsistenz bearbeitet werden dürfen. Damals waren das noch Regelungen, die sich Landschaftsgärtner selbst gegeben haben. Der große Erdbau hatte eigene Nomen. Heute gilt dies per Gesetz für jeden. Theoretisch wäre es sogar denkbar, dass solche Bodenverdichtungen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) mit durchaus empfindlichen Strafen, je nach Schwere sogar mit Freiheitsstrafen, belegt werden können.

Der Landschaftsbau hat sich, so könnte man sagen, mit seinem aus dem Produktionsgartenbau begründeten Ansatz der Bearbeitungsgrenzen, die aus dem Wassergehalt des Bodens abgeleitet werden, durchgesetzt. Heute muss jedes Projekt des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus diese Bearbeitungsgrenzen durch die Regelungen des Bauvertrages (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), VOB Teil C) und nun eben auch durch gesetzliche Regelungen berücksichtigen, wenn es um die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht geht. Darauf können wir als Branche sehr stolz sein.

Kleiner Wermutstropfen ist, dass die meisten Bauleistungen keine durchwurzelbaren Bodenschichten herstellen. Dann gelten im Bereich des Bauwerks die Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Die großen Projekte, bei denen eine durchwurzelbare Bodenschicht bearbeitet wird, wie zum Beispiel SuedLink (Nord-Süd-Verbindung), ULTRANET (Gleichstromkorridor) oder die vielen EnLAG-Projekte, befolgen diese Regelungen in der Regel peinlich genau, auch um möglichen Haftungsfragen aus dem Weg zu gehen.

Im Landschaftsbau dagegen finden wir ihn dann, den Radlader, der sich durch den tiefen Schlamm kämpft, und das sogar als Werbebotschaft. Eigentlich schade …

Ihr Martin Thieme-Hack

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