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Inzwischen dürfte es sich wohl weitgehend herumgesprochen haben, dass Arbeiten ohne Rechnung oder nur mit einer verminderten Rechnung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führt zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Nach der Rechtsprechung hat das zur Folge, dass beide Vertragsparteien zwar das Erhaltene behalten dürfen aber keinerlei Ansprüche mehr gegen den Vertragspartner stellen können. Auch gibt es keine Gewährleistungsverpflichtung des...