Unternehmensführung

Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz: Woran die wenigsten denken

von:
Baurecht Recht und Normen
Im Hinblick auf die konsequente Anwendung des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes durch das Gericht, sei jedem Auftraggeber geraten, bei Aufträgen, für die handwerksrechtliche Zusatzvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Eintragung in die Handwerksrolle, gegeben sein müssen, diese zu überprüfen. Foto: Thomas Reimer, Fotolia

Inzwischen dürfte es sich wohl weitgehend herumgesprochen haben, dass Arbeiten ohne Rechnung oder nur mit einer verminderten Rechnung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führt zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Nach der Rechtsprechung hat das zur Folge, dass beide Vertragsparteien zwar das Erhaltene behalten dürfen aber keinerlei Ansprüche mehr gegen den Vertragspartner stellen können. Auch gibt es keine Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.

In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 24.05.2017, Az. 4 U 269/15) hat das Gericht das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz auf einen Sachverhalt angewandt, bei dem man eigentlich an die Anwendung des Gesetzes so ohne weiteres nicht gedacht hätte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Auftraggeber beauftragte einen Unternehmer mit der Ausführung von Rohbauarbeiten auf Stundenlohnbasis, wobei beiden Vertragspartnern bekannt war, dass der Auftragnehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Der Auftraggeber zahlte auf drei der ihm vom Auftragnehmer erteilten Teilrechnungen. Sodann kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Der Auftraggeber beruft sich auf die fehlende Handwerksrolleneintragung des Auftragnehmers, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge habe. Deshalb verweigert der Auftraggeber weitere Zahlungen und fordert die bisher bereits geleisteten drei Teilzahlungen zurück. Der Auftragnehmer verweigert jegliche Rückzahlung und verlangt stattdessen für die erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungen Wertersatz, da der Auftraggeber schließlich durch die ausgeführten Leistungen bereichert sei.

Die Rechtsmeinung des IV. Senates des Oberlandesgerichts Frankfurt

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung stellt die nicht erfolgte Eintragung eines zulassungspflichtigen Handwerks lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. In der Praxis kommt es äußerst häufig vor, dass am Bau Arbeiten ausgeführt werden, die aus gutem Grund Firmen vorbehalten sind, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Verstößt eine Firma gegen die Bestimmung der Handwerksordnung und führt ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulassungspflichtige Arbeiten aus, so ist ein solcher Fall dennoch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht diesen Verstoß gleichwertig wie den Fall, bei dem die gesetzliche Umsatzsteuer ganz oder teilweise hinterzogen wird. Es wendet dementsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz als einschlägige Vorschrift an, was zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB führt. Verstöße gegen die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ahndet das Gericht genauso massiv wie die der Nichtbezahlung von gesetzlicher Umsatzsteuer. Auch wenn es zumeist nur ein formeller Akt ist, sich entsprechend registrieren zu lassen, muss auf die Formalien ganz besonders geachtet werden. Das Gericht ist dementsprechend bereit, die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB anzunehmen. Auch in diesem Fall meint das Gericht, dass beide Seiten, wegen der Nichtigkeit des Vertrages, keinerlei gegenseitigen vertraglichen Ansprüche mehr durchsetzen können. Dies gilt insbesondere auch für geleistete Zahlungen, die nicht zurückverlangt werden können (§ 817 Satz 2 BGB).

Fazit

Im Hinblick auf die konsequente Anwendung des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes durch das Gericht, sei einem Auftraggeber dringend geraten, bei Aufträgen, für die handwerksrechtliche Zusatzvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Eintragung in die Handwerksrolle, gegeben sein müssen, zu überprüfen, ob sich der Vertragspartner an die zwingenden gesetzlichen Regelungen gehalten hat. In der Praxis werden oftmals Leistungen ausgeführt, die eigentlich einem in die Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass sich der beauftragte Unternehmer darum auch nur im Geringsten kümmert. Letztendlich straft sich der Auftraggeber selbst, wenn er bei zulassungspflichtigen Arbeiten vor Auftragserteilung nicht näher prüft, ob der Betrieb mit diesen Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen ist. Eine derartige Überprüfung sollte auf alle Fälle der Auftraggeber vornehmen, damit er sich nicht später unnötig mit einer Beauftragung an einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Unternehmer gerät.

Rainer Schilling/Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Projektleitung Freiraum-/Grünplanung (m/w/d), München  ansehen
Professur (W2) für das Lehrgebiet Wald- und..., Göttingen  ansehen
Gärtner:in (w/m/d) mit Funktion als..., Bremen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen