Anschaffungen, Verlustrücktrag, Immobilien

Steuern: Was sich 2022 für Unternehmen verändert

In neuen Jahr wird sich im Steuerrecht wieder einiges ändern. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat zusammengestellt, was für Deutschlands Unternehmen in diesem Jahr neu geregelt wird. Dabei spielt nicht nur die Corona-Pandemie eine Rolle.

Degressive Abschreibungen für Anschaffungen sind ab 2022 nicht mehr möglich: Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz war befristet wieder eine degressive Abschreibung eingeführt worden. Sie galt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Abschreibung betrug 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2022 kann jedoch keine degressive Abschreibung mehr in Anspruch genommen werden. Hier gilt nun wieder die lineare Abschreibung in gleichen Jahresbeiträgen.

Die Abschreibungen digitaler Wirtschaftsgüter gilt weiter: Für Computerhardware und Zubehör (Drucker, Scanner etc.) sowie Software war vergangenes Jahr eine Sofortabschreibung eingeführt worden. Das heißt, für Geräte, die seit dem 1. Januar 2021 gekauft wurden, konnten die Ausgaben direkt als Betriebsausgaben im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Eine Verteilung der Kosten über drei Jahre, wenn das Gerät mehr als 800 Euro netto kostete, entfiel damit. Das gilt für Unternehmer auch in diesem Jahr.

Der erhöhte Verlustrücktrag ist abgelaufen: Negative Einkünfte (Verluste), konnten in den vergangenen zwei Jahren in das Vorjahr zurückgetragen werden. Dadurch konnte die Steuerlast gesenkt werden. Die Höchstgrenzen für den Verlustabzug sind durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro beziehungsweise von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen bei zusammenveranlagten Ehepaaren erhöht worden. Die Regelung galt nur für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021. Für das Jahr 2022 gelten wieder die alten Grenzen bei den Verlusten.

Das Optionsmodell zur Körperschaftssteuer ab 2022: Ab diesem Jahr haben alle Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Durch den Wechsel erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für die Option ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Antrag auf Besteuerungswechsel muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Finanzämter dürfen den Wechsel nicht ablehnen.

Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht, dass für bestimmte künftige Investitionen eine gewinnbringende Rückstellung gebildet werden kann. Innerhalb von drei Jahren muss die Anschaffung oder Herstellung dann erfolgen. Wird die Drei-Jahres-Frist nicht genutzt, so muss die Gewinnminderung rückgängig gemacht werden und die Steuernachzahlung wird zudem noch verzinst. Mit der Coronakrise konnten viele Unternehmer die geplanten Investitionen nicht vornehmen. Daher wurde der Zeitraum verlängert. Für in 2017 und 2018 gebildete Abzugsbeträge endet die Frist 2022. Für in 2019, 2020 und 2021 gebildete Investitionsabzugsbeträge gilt wieder eine dreijährige Frist.

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Für Unternehmen mit Immobilienbesitz sind Erklärungen zu ihren Grundstücken fällig: Ab 2025 darf die Grundsteuer nicht mehr auf Grundlage der derzeitigen Einheitswerte erhoben werden. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue Berechnungsbasis für die Grundsteuer festzulegen.

Die Bundesländer haben daher die Wahl zwischen einer eigenen Methode und dem vom Bund beschlossenen Modell. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich entschieden, das Bundesmodell umzusetzen. Sachsen und das Saarland werden ebenfalls das Bundesmodell nutzen, aber bei der Steuermesszahl regionale Besonderheiten berücksichtigen. Daher ergänzten sie das Bundesgesetz. Mit Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wählten fünf Bundesländer eigene Grundsteuermodelle. Die Landesgrundsteuergesetze für Bayern und Hessen sind noch nicht beschlossen worden.

Nach derzeitigem Stand haben Steuerpflichtige die Angaben zu ihren Grundstücken ab dem 1. Juli 2022 zu machen. Diese Frist endet bereits am 31. Oktober beziehungsweise am 1. November 2022. Generell sind Erklärungen elektronisch über "ELSTER" zu übermitteln. Die Papierform soll nur bei absoluten Ausnahmefällen möglich sein, wenn beispielsweise kein Internet oder kein Computer vorhanden sind.

Was der Steuerpflichtige in seiner Feststellungserklärung anzugeben hat, hängt vom jeweiligen Grundsteuermodell ab. Für das Bundesmodell ergehen die Informationen zuvor über eine öffentliche Bekanntmachung oder Allgemeinverfügungen im Bundesgesetzblatt. Ähnlich verfahren die abgewichenen Länder.

In Bayern müssen dagegen nur Angaben über die Wohn-/Nutzflächen sowie von Grund und Boden übermittelt werden, da sich die Besteuerung hier auf die reine Fläche bezieht. Auch in Niedersachsen und Hessen genügen die Flächenangaben über das Grundstück und die Nutzung, obwohl die Bodenrichtwerte über einen speziellen Faktor berücksichtigt werden. Allerdings übermittelt die Katasterverwaltung die Bodenrichtwerde an die Finanzverwaltung. In Hamburg müssen neben formellen Standardangaben (Steuer-ID, Name) auch nur die Belegenheit, Grundfläche und Wohn- beziehungsweise Nutzfläche an das Finanzamt weitergeleitet werden. In Baden-Württemberg hat sich der Steuerpflichtige die Bodenrichtwerte selbst über das IT-Programm "BORIS" zu beschaffen.

Die Sachbezugsfreigrenze steigt auf 50 Euro: Am 1. Januar wurde die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen wie Gutscheine, die monatlich an Arbeitnehmer überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Aber Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze. Das Überschreiten um nur 1 Cent der monatlichen Grenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrags. Ein Zusammenrechnen der monatlichen Beträge auf einen Jahresbeitrag ist nicht zulässig.

Der Corona-Bonus läuft am 31. März aus: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Erfasst werden Sonderleistungen, die die Mitarbeiter zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Bonusregelung gilt für alle Branchen und Berufe. Ist eine Extra-Prämie für Arbeitnehmer im Betrieb geplant, sollte diese also möglichst zeitnah gewährt werden, denn ab April 2022 werden dafür wieder Steuern und Sozialabgaben fällig. Dann ist der Betrag, der beim Mitarbeiter netto ankommt, deutlich geringer.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt, deshalb sind gegebenenfalls Anpassungen bei Minijobs nötig: Am 1. Januar ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Das gilt auch für Minijobber. Da der Minijobber im Monat maximal 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit angepasst werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten. Ab dem 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn erneut: Er beträgt dann 10,45 Euro die Stunde. Daher sollte auch im Laufe des Jahres 2022 an die Anpassung der Verträge gedacht werden.

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