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SVLFG-Sozialwahl ist ungültig und muss wiederholt werden

Die Sozialwahl der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Jahr 2017 ist ungültig und muss wiederholt werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in zweiter Instanz. Die SVLFG kündigte an, sie werde gegen das Urteil voraussichtlich Revision beim Bundessozialgericht einlegen.

Hintergrund der richterlichen Entscheidung sind drei unmittelbar nach der Wahl eingereichte Klagen wegen Nichteinbeziehung der Rentner der Landwirtschaftlichen Alterskasse, die zu erbringende Zahl von Unterstützerunterschriften und die Einordnung als vorschlagsberechtigte Organisation. Das Sozialgericht Kassel hatte die Klagen 2018 in erster Instanz abgewiesen.

Das Hessische Landessozialgericht hat nun aber festgestellt, dass die SVLFG die gesetzlichen Regeln der Sozialwahlen fehlerhaft ausgelegt hat. So seien mehrere Hunderttausend Rentner von der Wahl ausgeschlossen worden. Das hatte auch Auswirkungen auf die Anzahl der anerkannten Unterstützerunterschriften einer Freien Liste in der Gruppe der Arbeitgeber. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht ist zugelassen. Möglicherweise überschneidet sich das höchstrichterliche Urteil mit der regulär für 2023 angesetzten SVLFG-Sozialwahl. cm

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