Überarbeitete Landschaftsbaufachnormen veröffentlicht

von:
Naturrasen
Rasen und Saatarbeiten: Konkretisiert und differenzierter beschrieben wurden die Leistungen zur Bodenvorbereitung bei der Herstellung von Rasenflächen. Foto: BUGA Havelregion

Heinz Schomakers I Die DIN 18917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten und die DIN 18919 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) wurden überarbeitet und veröffentlicht. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Punkte der Überarbeitung zusammen.

Neben einer grundsätzlichen redaktionellen Überarbeitung und einer Neugliederung der Landschaftsbaufachnorm für Rasen und Saatarbeiten, DIN 18917 sind gegenüber der bisherigen Version aus dem Jahr 2002 in der aktualisierten Ausgabe 2016-12 der Norm verschiedene Anforderungen konkretisiert und ganz neu ergänzt worden.

DIN 18917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten

Neu aufgenommen wurden zum Beispiel die Abschnitte 5.4 mit Regelungen für "Gebietseigenes Saatgut" und 5.5.1 für Fertigrasen, jeweils unter Verweis auf die Anforderungen der FLL-Regelwerke "Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut" und "TL Fertigrasen".

Konkretisiert und differenzierter beschrieben wurden die Leistungen zur Bodenvorbereitung bei der Herstellung von Rasenflächen. Sofern hierbei eine Bodenlockerung tiefer als 5 cm erfolgt, muss zur Vermeidung von ungleichmäßigen Setzungen vor dem Erstellen des Feinplanums die Fläche gleichmäßig rückverdichtet werden, zum Beispiel mit Walzen, Rütteleggen. Das Feinplanum ist, jeweils angepasst an die örtlichen Gegebenheiten, grundsätzlich weitläufig und gleichmäßig ausgezogen zu modellieren. Für das Feinplanum bei ebenen, nicht ausmodellierten Rasenflächen wurde eine Tabelle mit zulässigen Abweichungen von der Ebenheit neu aufgenommen. Hier hat der Planer/Ausschreibende nun die Möglichkeit eine entsprechende Kategorie in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen beziehungsweise auszuwählen.

Nicht verändert wurden die Anforderungen, dass die Anschlüsse an Einfassungen, Beläge und dergleichen bündig herzustellen sind und nur nach unten bis 2 cm abweichen dürfen. Bei Verwendung von Fertigrasen ist hierbei die Schäldicke zu berücksichtigen und das Feinplanum entsprechend tiefer anzusetzen.

Neu aufgenommen wurde in Abschnitt 6.2.3 die Anforderung, dass Maulwurfsperren mit höchstens 10 cm Überdeckung einzubauen sind.

Für Fertigrasen wurde die Empfehlung in die Norm aufgenommen, dass eine vorhergehende phosphorbetonte Düngung der Vegetationstragschicht das Einwurzeln des Fertigrasens fördert. Klar gestellt wurde nunmehr, dass die einzelnen Bahnen des Fertigrasens fugenlos und eng aneinander stoßend zu verlegen sind. Hier gab es in der Vergangenheit wegen der unpräzisen Formulierung, dass Fugen gegebenenfalls zu verfüllen seien, häufig Auseinandersetzungen wegen der zulässigen Fugenbreiten.

Neu formuliert und ergänzt wurde der gesamte Abschnitt 7 zur "Fertigstellung". So wurde die Begrifflichkeit des "abnahmefähigen Zustandes" aus vertragsrechtlichen Gründen entfernt und durch den Abschnitt "Anwuchserfolg" ersetzt.

Klar gestellt wurde auch, dass nach dem Abschluss der Leistungen zur Fertigstellungspflege die neuen Rasenflächen im übertragenen Sinn zwar "abnahmefähig", aber bei weitem noch nicht voll funktionsfähig sind. Die Funktionsfähigkeit wird erst mit den daran anschließenden Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung (Entwicklungspflege) erreicht.

Eine Nutzung der neu hergestellten Rasenflächen ist deshalb zunächst nur mit Einschränkungen möglich. Die Einschränkungen sind dabei grundsätzlich abhängig von Art, Dauer und Intensität der Nutzung (z.B. Kinderspiel, Haustiere) sowie von den Witterungsverhältnissen. Im Ergebnis bedeutet dieses, dass Rasenflächen zunächst nur langsam und schonend in Betrieb genommen werden können.

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DIN 18919 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)

Neben einer grundsätzlichen redaktionellen Überarbeitung und einer Neugliederung der Landschaftsbaufachnorm für die Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen, DIN 18919 sind gegenüber der bisherigen Version aus dem Jahr 2002 in der aktualisierten Ausgabe 2016-12 der Norm verschiedene Anforderungen konkretisiert und ganz neu ergänzt worden.

Auffälligste Veränderung ist zunächst der neue, zugegebenermaßen recht sperrige Normentitel. Aus der ehemaligen "Entwicklungs- und Unterhaltungspflege für Grünflächen" wurden nun "Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)".

Hintergrund dieser Veränderung sind die Festlegungen in § 1 VOB/A, wonach Bauleistungen Arbeiten jeder Art sind, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Die aktualisierte Norm nimmt diese Begrifflichkeit bereits im Titel auf und verdeutlicht, dass es sich bei den aufgeführten "Pflegemaßnahmen" um Bauleistungen handelt, die nach VOB ausgeschrieben und beauftragt werden können.

Klar gestellt wird das insbesondere durch die Festlegungen im Abschnitt 3.1, wonach es sich bei den "Instandhaltungsleistungen zur Entwicklung" um diejenigen Leistungen handelt, die zur Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes der Vegetation erforderlich sind. In der Anmerkung 2 zum Begriff wird deutlich gemacht, dass die Dauer bis zum Erreichen des funktionsfähigen Zustandes abhängig ist von der Art der Vegetation und den jeweiligen Standortverhältnissen. Demnach kann das Erreichen eines funktionsfähigen Zustandes zum Beispiel bei Rasenflächen nur wenige Wochen, bei Bäumen hingegen bis zu 15 Jahre betragen. Dieser Zeitraum wird in den FLL "Empfehlungen für Baumpflanzungen" und in der "ZTV-Baumpflege" als Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauphase) bezeichnet.

Konkretisiert und differenzierter beschrieben wurden die Leistungen bei Pflanzflächen. Ergänzt wurden hier mögliche naturschutzrechtliche Aspekte, die bei der Festlegung von Leistungen zu berücksichtigen sind und Baumkontrollen nach den "FLL-Baumkontrollrichtlinien". Hinsichtlich der Häufigkeiten (Anzahl) und Intervalle (Abstände) einzelner Pflegeleistungen fehlten bislang Angaben in der Norm. Hier wird nun explizit auf den "FLL-Objektartenkatalog (OK Frei)" innerhalb der "FLL-Empfehlungen für die Planung, Vergabe und Durchführung von Leistungen für das Management von Freianlagen" verwiesen mit der Maßgabe, dass die Vorgaben von "Service-Level 1" nicht unterschritten werden sollten.

Hinsichtlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs sind nun jeweils in eigenen Abschnitten differenzierte Angaben enthalten zu Jäten, Lockern, Ausmähen, dauerhaften Wurzelunkräutern und invasiven Pflanzenarten.

Die Regelungen zum Pflanzenschnitt wurden neu strukturiert und ergänzt. So sind Formhecken und Formgehölze nach den normativen Festlegungen im Abschnitt 5.5.6 mindestens zweimal im Jahr zu schneiden. Einzuhalten ist dabei ein senkrechtes beziehungsweise sich von unten nach oben verjüngendes Heckenprofil bis etwa 15 Prozent.

Für das Wässern von Pflanzen wurde eine neue Tabelle 2 mit Empfehlungen zu den einzelnen Wassermengen je Pflanze in Abhängigkeit von der Größe sowie der vorhandenen Bodenart nach DIN 4220 (Sand, Lehm/Ton) ergänzt.

Bei den Leistungen für Rasen und wiesenähnliche Flächen wurden die Wuchs- und Schnitthöhen sowie die Anzahl der Mähgänge in Tabelle 3 überarbeitet. Ergänzt wurde der Grundsatz, dass die Höhe des Rückschnittes 1/3 bis maximal die Hälfte der Wuchshöhe betragen soll.

Für das Düngen von Rasenflächen werden in Tabelle 4 Empfehlungen für jährliche Stickstoffangaben in Abhängigkeit von der Bodenart nach DIN 4220 (Sand, Lehm/Ton) sowie von der örtlichen Nutzung (selten, normal, intensiv) beziehungsweise. Belastung (gering, mittel, hoch) als durchschnittliche Regelmengen angegeben. Nicht verändert wurden, zur Vermeidung von Überdüngung und aus Gründen des Boden- und Umweltschutzes die bisherigen Inhalte, dass die Bemessung der Nährstoffmengen auf der Grundlage von Nährstoffgehaltsbestimmungen des Bodens erfolgen sollte.

Ergänzt wurden für das Wässern von Rasenflächen die Mengen je m² und Wässerungsgang in Abhängigkeit von der Bodenart; sie betragen 8 - 10 Liter/m² bei sandigen Böden und 10 - 15 Liter/m² bei lehmigen Böden.

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