Rechtliche Grundlagen und praktische Tipps

Umgang mit Oberboden auf Baustellen

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Rechtlich zuständig für den Umgang mit Oberboden-Aushub sind die Bundes-Bodenschutzverordnung und das Baugesetzbuch, nicht die Ersatzbaustoffverordnung. Ein "Verkippen" von überschüssigem Oberboden ist nahezu ausgeschlossen. Rechtlich hat die Vermeidung von zu entsorgendem Oberboden-Aushub oberste Priorität; es soll durch Massenausgleich so viel Oberboden wie möglich auf den Baustellen bleiben.
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Altlasten im Boden. Foto: Johannes Prügl

Dazu dienen künftig auch Modellierungen und Bodenaufschüttungen aller Art. Überschüssiger Oberboden soll auch auf anderen Baustellen des Landschaftsbaus wiederverwertet werden. Dazu muss er möglichst frei von Fremd- und Störstoffen und von Schadstoffen sein. Auf die Aussortierung von Störstoffen auf der Baustelle muss künftig viel mehr geachtet werden; eine freiwillige Untersuchung der Schadstoffe empfehlen wir dringend.

Überschüssiger Oberboden kann gut bei Erdaufbereitungsfirmen und Kompostieranlagen verwertet werden. Auch hier sind Störstoff- und Schadstofffreiheit elementar. Eine Verwertung der Oberböden in der Landwirtschaft ist möglich, aber sehr kompliziert. Dasselbe gilt für die Verwertung in Gruben als Rekultivierungsschicht. Ein Verkippen von humosem Bodenaushub in Gruben oder Deponien ist manchmal der letzte Ausweg; Es ist allerdings nur unter vielen Auflagen in Ausnahmen möglich und dementsprechend teuer.

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Altlasten im Boden. Foto: Johannes Prügl
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Erdlager: Mit so einem Erdlager kann eine GaLaBau-Firma schöne Oberboden bereitstellen. Foto: Johannes Prügl

Rechtliches

Nicht zuletzt im § 202 Baugesetzbuch-BauGB ist geregelt, dass Oberboden geschützt werden muss und nicht vergeudet werden darf. Auch das Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG und die neugefasste Bundes-Bodenschutzverordnung-BBodschV weisen deutlich darauf hin, dass Oberboden auf unseren Baustellen grundsätzlich anders (v. a. vorsichtiger) zu behandeln und zu bewerten ist.

Den Grund dafür kennen wir; wir Gärtner raunen geheimnisvoll vom "fruchtbaren Humus", der im Oberboden enthalten ist, die Entsorger und Deponierer schimpfen auf den schrecklichen TOC ("Total Organic Carbon") im Oberboden. Beide meinen dasselbe, jedoch aus völlig anderen Blickwinkeln. Die im Oberboden enthaltene Organik, vor allem die lebenden Pflanzenteile, Tiere und Mikroorganismen sind es, die den Landschaftsgärtner (hoffentlich) zum Jubeln und die Deponiebetreiber zum Verzweifeln bringen. Solche organischen Stoffe bringen Bodenfruchtbarkeit, dürfen aber nicht in den Auffüllungen von Gruben und von Einfach-Deponien landen, weil sie dort stinken, faulen, absacken und ausgasen.

Nun wissen alle Landschaftsgärtner, dass auf sehr vielen Baustellen überschüssiger Oberboden anfällt, oft schadstofffrei, oft auch mit Schadstoffen belastet. Und dieser Boden muss irgendwie von der Baustelle weg und irgendwo untergebracht werden, inzwischen auch für viel Geld und unter großen Verrenkungen.

Nicht zuständig für die Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Oberboden beziehungsweise "durchwurzelbaren Bodenschichten" ist übrigens der Teil der neuen Mantelverordnung, welcher als "Ersatzbaustoffverordnung-EBV" bekannt ist; dies wird fälschlicherweise oft behauptet. Auch der bayerische Verfüllleitfaden LVGBT ist nur dann zuständig, wenn Oberboden ausnahmsweise wirklich mal in einer Grube landet.

Vermeidung von Oberboden – Abfall

Sowohl die BBodSchV, als auch unsere VOB (DIN 18915) verlangen auf der Baustelle einen "Massenausgleich". Bauherr und Planer müssen viel mehr überlegen, wo und wie anfallender Bodenaushub wieder auf der Baustelle eingebaut werden kann. Auf größeren Baustellen gibt es dann "Rodelhügel" oder "Aussichtshügel", auf kleineren sind es Lärmschutzwalle oder sonstige Modellierungen; Hauptsache nichts abfahren. Das ist legitim und erwünscht, es wird noch viel zu wenig angedacht.

Wenn Massenausgleich nicht ganz funktioniert und doch ein Teil des Aushubs entsorgt werden muss, empfehlen wir, nicht den Oberboden, sondern vorwiegend die anfallenden Unterböden (Lehm, Kies, Sand) zu entsorgen. Dieser kann oft leichter und günstiger auf anderen Baustellen oder in Gruben verwertet werden. Wenn auf der Baustelle verschiedene-Oberboden-Qualitäten vorhanden sind, überlegen wir immer, den "schlechteren" auf der Baustelle zu belassen und den "besseren" in die Wiederverwertung zu bringen.

Was ist mit Müll oder Unkraut im Bodenaushub

Wenn beim Bodenaushub allerdings "unangenehme" Dinge wie Müll, Ölfässer, beißender Geruch oder ähnliches ("Altlast") auftreten, ist sofort der Bauherr zu informieren. Es ist nun seine Sache, wie mit dem Boden weiter verfahren werden soll. Der GaLaBau soll weiter nichts unternehmen, außer Anmeldung von Behinderung.

Etwas anders sieht die Sache bei Unkrautbefall aus. Viele Galabauer weigern sich inzwischen, bauseitigen Oberboden zu verwenden, weil da "Unkraut drin ist". Unkraut ist keine Qualitätseinbuße, da es "den vorgesehenen Gebrauch nicht grundsätzlich mindert"; es macht halt nur mehr Arbeit bei der Pflege. Das allerdings reicht nicht, um einen Oberboden zur Deponierung freizugeben. Natürlich gibt es Dauer- und Wurzelunkräuter, welche zum Beispiel in Staudenflächen den Gebrauch mindern. Dann müssen halt solche Oberböden unter dunklen Gehölzpflanzflächen eingebaut werden oder in Rasenflächen, wo sich der Rasenmäher um die Unkrautunterdrückung kümmert. Hier werden unsere Kunden künftig deutlich umdenken müssen.

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Erdwall: Massenausgleich auf der Baustelle kann auch durch Wälle oder Dämme erfolgen. Foto: Johannes Prügl
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Siebung: Störstoffauslese durch Absiebung ist auf den GaLaBau-Baustellen erlaubt und zum Teil auch nützlich. Foto: Johannes Prügl

Höhe von Bodenaufschüttungen

Natürlich wissen alle, dass man den überschüssigen Oberboden nicht einfach unbesehen auf 10 m hohe Hügel aufschütten kann und darf. Die DIN 18915 gibt für humose Böden auf Pflanzflächen eine Regel-Einbauhöhe von maximal 40 cm vor. Oberbodenmieten dürfen hingegen bereits 2 m hoch sein, wenn durch das Aufsetzen und Lagern ihre Struktur und Funktion nicht beeinträchtigt wird. In der BBodSchV wird die "durchwurzelbare Bodenschicht" mit "bis zu 2 m mächtig" angegeben. Schwach- bis mittel-bindige Baumgrubensubstrate dürfen >1,5 m tief eingebaut werden, wenn ein dauerhafter Gasaustausch gewährleistet ist und der Gehalt an Organik <4 M.-Prozent bleibt. Somit sehen wir doch die Möglichkeit, schwach- und mittel-bindige Oberböden mit einen Organik-Gehalt von < 4 (evtl. 3) M.-Prozent auch zu circa 2 m hohen Dämmen, Wällen oder Hügeln aufzuschütten. Allerdings ist hier sehr sorgfältiges Arbeiten, bei trockenen Bodenverhältnissen, mit Kettenfahrzeugen und ohne irgendwelche dynamischen Verdichtungsarbeiten nötig. Sollten die bauseitigen Oberböden die gewünschten Eigenschaften nicht aufweisen, ist auch ein "Abmagern" auf der Baustelle möglich.

Sollte der TOC-Gehalt des Bodens <1 M.-Prozent betragen (rund 2 M.-% organische Substanz) und das Material nicht als "Oberboden", sondern nur als "Bodenmaterial" zu bezeichnen sein, darf die Auftragshöhe laut BBodschV nahezu unbegrenzt sein.

Verwertung von Oberboden auf GaLaBau – Baustellen

Trotzdem bleibt oft immer noch Oberboden übrig. Nächstes Ziel ist es diesen Oberboden auf einer anderen Baustelle das GaLaBaus wieder zu verwenden. Dies ist legitim und vom Gesetzgeber auch so gewollt.

Kein Abfall

Solche Oberböden gelten nicht als Abfall, wenn die auf einer anderen Baustelle benötigt werden. Sie müssen beim Ausbau oder vor dem Wiedereinbau per se nicht automatisch untersucht werden, wenn die Menge <500 m³ ist, sie nicht aus Verdachtsflächen stammen und auch sonst keinerlei Auffälligkeiten beziehungsweise Hinweise vorhanden sind. Eine Reihe solcher Verdachtsflächen wird in der DIN 19731 genannt. Wir empfehlen den Landschaftsgärtnern aber trotzdem eine freiwillige Untersuchung dieser Böden vor dem Einbau auf die "Vorsorgewerte". Die neuen Besitzer dieser Böden haben nämlich nach BBodSchV das Recht, einen schadstofffreien Oberboden zu erhalten, auch wenn dies nicht unbedingt durch eine Untersuchung bewiesen werden muss. Und wenn sich nach allen Pflanzarbeiten herausstellt, dass der Boden doch nicht so sauber ist, trägt der Gärtner das komplette Risiko für den Wiederausbau. Außerdem werden dadurch alle Diskussionen vermieden, ob der Oberboden nicht doch aus einer Verdachtsfläche kommt.

Freiwillige Bodenuntersuchung

Also den Boden vorsichtshalber freiwillig auf die Einhaltung der "Vorsorgewerte" der BBodSchV untersuchen lassen und dem Kunden diese Untersuchung mit Stolz präsentieren und sich eventuell sogar bezahlen lassen. Diese Untersuchungen dürfen auch im noch eingebauten Boden erfolgen ("in-situ-Beprobung"), es muss kein Haufwerk gebildet werden.

Pflanzenreste und Fremdstoffe

Es kommt beim Kunden übrigens meistens nicht gut an, wenn der Oberboden inklusive aller Wurzeln, Graswasen, Glasflaschen und Betonbrocken auf die neue Baustelle gefahren wird. Es ist unheimlich wichtig, diese Böden zu sortieren und Fremdstoffe zu beseitigen. Laut BBodSchV dürfen maximal 10 Prozent Fremdanteile im Oberboden sein, und auch nur, wenn diese unvermeidlich sind. Laut DIN 18915 dürfen sich keine unzerkleinerten Pflanzenreste im Oberboden befinden. Somit sollte der Bewuchs dringend vor dem Abtrag sauber geräumt oder intensiv zerkleinert werden. Alle hier anfallenden Pflanzenreste können unbeprobt in jede Kompostieranlage angeliefert werden; Boden-Pflanzen-Gemische (z. B. Graswasen und bodenbehaftete Wurzeln) werden hingegen fast nie ohne Bodenanalytik angenommen.

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Unentsorgbar: Solche Siebreste sind nahezu "unentsorgbar". Eine frühzeitige Sortierung und Störstoffauslese ist unabdingbar. Foto: Johannes Prügl
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Unsaubere Sortierung: Egal ob Weiterverwendung oder Deponierung, unsortierte Böden sollen im GaLaBau nicht mehr vorkommen. Foto: Johannes Prügl

Aussortieren von Fremd- und Störstoffen

Noch deutlich wichtiger ist das Aussortieren der Fremd- und Störstoffe (Bauschutt, Metalle, Glas, Kunststoffe usw.) im Boden. Ein Absammeln vor dem Bodenabtrag ist weitaus effektiver als ein anschließendes Absieben der Böden; dies muss nicht nur in Handarbeit geschehen, hier gibt es auch Roderechen, Sortiergreifer und ähnliches. Eine Absiebung kann kontraproduktiv sein; sie zerkleinert zum Beispiel Glasflaschen so sehr, dass die feinverteilten Scherben anschließend nicht mehr zu entfernen sind. Außerdem entsteht oft ein undefinierter Siebüberlauf, welcher alle Störstoffe in fröhlicher Durchmischung enthält und kaum mehr zu bezahlbaren Preisen ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

Solche Störstoffauslesen zählen übrigens nicht als "Bodenaufbereitung" im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung und dürfen von den Gärtnern erlaubnisfrei auf den Baustellen durchgeführt werden.

Verwertung von Oberboden im "GaLaBau-Erdenwerk"

Eine sehr interessante Möglichkeit ist es, den überschüssigen Oberboden den Erdenaufbereitern, Kompostieranlagen oder auch Sandgruben anzubieten, welche die "gesiebten Bodengemische" und die grobkörnigen Substrate (Baumsubstrate, Schotterrasen, "Pflanzhumus" usw.) für den GaLaBau herstellen. Erdenwerke, welche leichte Blumenerden als Sackware für den Privatkunden oder den Profi-Zierpflanzenbau produzieren, sind hier hingegen nie interessiert. Die "GaLaBau-Erdenwerke" brauchen von den angelieferten Oberböden den Nachweis der Schadstofffreiheit ("Einhaltung der Vorsorgewerte nach BBodSchV"). Außerdem können sie keine Fremd- und Störstoffe gebrauchen und weisen daher schlecht-sortierte Böden zurück. Wenn sie nicht zurückweisen, verlangen sie zumindest so hohe Annahmegebühren, dass das Störstoffauslesen auf der Baustelle viel billiger gewesen wäre.

Verwertung von Oberboden in der Landwirtschaft

Wenn es auch auf anderen GaLaBau – Baustellen keinen Oberboden-Bedarf gibt, bietet sich natürlich immer die landwirtschaftliche Verwertung an. Auch das Bayerische Landesamt für Umwelt LfU propagiert diese Lösung. Sie ist aber viel komplizierter, als es zunächst scheint; wir sind skeptisch, ob sich dieses durchsetzen wird.

Landwirte dürfen nur beprobte Böden auftragen. Es müssen meist nicht nur die "Vorsorgewerte" der BBodSchV eingehalten werden, in den allermeisten Fällen dürfen diese sogar nur zu 70 Prozent ausgeschöpft werden. Die Böden müssen also sehr sauber sein.

Als nächstes muss der Landwirt auf seiner eigenen Aufbringfläche die Einhaltung dieser Vorsorgewerte nachweisen, dann muss er dem Landratsamt und/oder seinem Landwirtschaftsamt-AELF nachweisen, dass es sich bei diesem Auftragen tatsächlich um eine Bodenverbesserung in Bezug auf Humusanreicherung, Wasserspeicherung usw. handelt; das geht also nur bei schlechten Böden. Dann braucht der Landwirt einen Bauantrag, wenn die Aufbringfläche >500 m² beträgt (bei einer meist erlaubten Auftragsstärke von 5 bis maximal 20 cm wären das nur 25 bis 100 m³ Oberbodenanlieferung). Dann muss der Landwirt das Ganze von einem "§ 18 BBodSchG-Bodengutachter" begleiten lassen. Und am Schluss kommt noch dazu, dass dies nur dann funktioniert, wenn keine Früchte auf dem Acker stehen, wenn der Boden trocken und tragfähig ist usw. Welcher Landwirt tut sich das freiwillig an?

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Transport und Weiterverwertung. Foto: Johannes Prügl
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Nicht jeder Boden wird zur Verwertung angenommen. Foto: Johannes Prügl

Verwertung von Oberboden in der Kies- oder Sandgrube

Viele Landschaftsgärtner glauben, dass unsere Kies-, Sand- und Lehmgruben gerne jeden verunreinigten oder schadstoffhaltigen Oberboden annehmen, wenn nur genug bezahlt wird. Das stimmt nicht. Gruben dürfen keinen Oberboden in den Verfüllkörper verkippen.

Sie dürfen Oberboden annehmen, wenn sie am Schluss der Ausbeute und der Auffüllung als oberste Schicht ein Rekultivierungsmaterial benötigen. Aber die meisten Gruben haben schon zu viel von diesem Rekultivierungsboden. Und dieser Boden muss fast immer die Vorsorgewerte (BBodSchV) oder die Zuordnungswerte Z0 (bayer. Verfüllleitfaden LVGBT) einhalten. Und er muss frei von Fremd- und Störstoffen sein. Somit ist genau der "schmutzige" Boden, den der Landschaftsgärtner von seiner Baustelle weghaben will, als Rekultivierungsschicht in den Gruben ungeeignet.

Wenn der zu entsorgenden Boden sehr wenig Organik (TOC-Gehalt <1 M.-%), kaum Wurzeln und kein sichtbares Bodenleben enthält, gehen die meisten Gruben nicht von Oberboden aus, sondern bezeichnen dies beispielsweise als "mineralischen Bodenaushub mit sehr geringen organischen Anteilen". Das darf dann auch in Gruben verkippt werden.

Manche Gruben haben die Erlaubnis zur Verfüllung von Bodenaushub mit bis zu 3 Prozent TOC und mit Zuordnungswerten bis zu Z1.2. Das kann für den GaLaBau sehr interessant sein, wenn der zu entsorgende Boden nur wenige Wurzeln und kein sichtbares Bodenlebewesen enthält und er nicht "humos" ist (also kein klassischer Oberboden nach Definition). In diesem Fall kann der Boden bei entsprechender gutachterlicher Einschätzung als "Bodenaushub mit 2 M.-% TOC" bezeichnet werden. Die Entsorgungspreise sind dann oft hoch.

Entsorgungspreise in Gruben

Grubenbetreiber sind Privatunternehmer; sie entscheiden selbst im Rahmen ihrer Genehmigung, welche Materialien sie zu welchen Konditionen mit welchen Analyseanforderungen in ihren Gruben annehmen wollen. Der GaLaBau hat kein Abgaberecht; alle Konditionen müssen vor der Anlieferung, noch besser vor der Kalkulationsphase ausgehandelt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir auch, die LVs genau zu studieren, ob bei den Positionen zur Abfuhr von Aushub nur "Böden" oder "Oberböden" genannt wurden; gab es eventuell Angaben zum TOC oder zum Humusgehalt? Wie Sie oben gesehen haben, gibt es da erhebliche Preisunterschiede, welche die Kalkulatoren dringend berücksichtigen müssen.

Beseitigung von Oberboden in Deponien

Deponien sind Entsorgungseinrichtungen zur Beseitigung von Abfällen. Das ist die letzte und sicherste Möglichkeit, Oberboden zu beseitigen, wenn alle anderen Wege versagen. Dies geht aber nur dann, wenn der Oberboden so viel Schadstoffe oder Störstoffe enthält, dass jede andere Verwertung technisch oder finanziell ausgeschlossen ist.

Jedoch gilt auch in Deponien der TOC-Gehalt von Oberboden als großes Problem. Böden mit einem TOC von >1 M.-Prozent dürfen meist schon nicht mehr in den "einfachen" Deponien der Deponieklasse DK0 verkippt werden; sie müssen oft in eine hochwertige (und sehr teure) DK2-Deponie oder höher. Da hier viele Deponien unterschiedliche Ausnahmegenehmigungen von ihren Zulassungsbehörden haben, wird das für die Landschaftsgärtner sehr undurchschaubar was Konditionen, Analyseverfahren und Kosten betrifft. Spätestens hier bietet es sich an, einen "Abfallmakler" einzuschalten, welche sich um alles Weitere kümmern. Viele Spediteure, welche als Subunternehmer für den GaLaBau fahren, arbeiten mit solchen Maklern zusammen. Fragen Sie einfach nach.

Fazit

Oberboden ist ein guter und wertvoller Baustoff für den Landschaftsbau. Behandeln wir ihn auch so und kümmern uns drum, damit er nicht verschmutzt und zerstört wird und wir ihn dann teuer verkippen müssen.

Dipl.-Ing. Johannes Prügl
Autor

Bodensachverständiger

Bodeninstitut Prügl

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