GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Unsicherheiten beim Umgang mit Bauhandwerkersicherheiten

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Bauvertragsrecht Recht und Normen
Wenn auch im Großen und Ganzen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bauhandwerkersicherung unverändert geblieben sind, ergibt sich gerade für die Landschaftsbau-Unternehmen eine günstigere Lage. Foto: juefraphoto, Fotolia

Geraume Zeit nach der Wende sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die am Bau tätigen Handwerker durch eine Vorschrift dahingehend zu schützen, dass sie vom Auftraggeber eine Sicherheit verlangen können, damit sie nach Ausführung der Arbeiten auch ihren verdienten Werklohn erhalten. Allzu oft hatten Handwerker, gerade im Osten, ihre Leistungen erbracht und sahen sich von Auftraggebern um ihren wohlverdienten Lohn gebracht.

Zahlreiche Insolvenzen waren die Folge. Maßgebliche Verbände waren deshalb bei der Bundesregierung und den Parteien vorstellig geworden, um zur Absicherung der Handwerkerleistung eine gesetzliche Regelung zu finden. Damals wurde als Vorschrift der § 648a in das BGB eingefügt. Die gesetzliche Regelung ist auch gerecht, weil der Bauhandwerker mit seinen Arbeiten vorleistungspflichtig ist, das heißt, er bekommt erst Geld, wenn er die beauftragten Arbeiten ausgeführt hat. Verlangte der Bauhandwerker mit seiner Schlussrechnung den verdienten Werklohn, so sah er allzu oft in die Röhre. Er erhielt kein Geld, durfte aber seine Leistung auch nicht mehr wegnehmen, da diese fest mit dem Grundstück verbunden war. Das Material war schließlich kraft Gesetzes endgültig in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen, ohne dass man als Handwerker diesen Eigentumsübergang nochmals rückgängig machen konnte.

Erfahrungen aus der Praxis

Aus meiner Rechtsanwaltspraxis kann ich berichten, dass GaLaBau-Unternehmen von ihren Möglichkeiten der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB in der Vergangenheit recht häufig Gebrauch gemacht haben. Das gilt besonders in den Fällen, bei denen sie Zweifel hatten, ob sie ihre volle Vergütung tatsächlich erhalten werden. Schon das Verlangen einer Bauhandwerkersicherung vom Auftraggeber hat oft Klarheit geschaffen, ob der Werklohn später gezahlt wird oder nicht. Stellte der Auftraggeber nicht die verlangte Sicherheit, konnte man Druck ausüben, indem man die Arbeiten einstellte oder gar endgültig durch Kündigung beendete. An der gesetzlichen Regelung wurde insbesondere als ungerecht empfunden, dass die Sicherheit nicht von Verbrauchern gestellt werden musste, die Arbeiten an einem Einfamilienhaus (gegebenenfalls mit Einliegerwohnung) beauftragt hatten. Gerade solche Auftraggeber, die sich möglicherweise beim Bau übernommen hatten, verursachten zahlreiche Zahlungsausfälle. Das galt besonders für GaLaBau-Leistungen, da zwangsläufig der Landschaftsgärtner mit seinen Leistungen gegen Ende des Bauvorhabens tätig werden muss, einem Zeitpunkt, bei dem das für den Bau verplante Geld oft schon ganz oder weitgehend für vorangegangene Leistungen vom Auftraggeber ausgegeben worden war.

Der Gesetzgeber hat es für Verträge, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden, beim alten Recht belassen. Das neue Recht gilt nur für Verträge die ab dem 01.01.2018 neu geschlossen wurden. Will ein Unternehmer von seinem Recht auf Stellung einer Sicherheit Gebrauch machen, muss er als erstes klären, ob noch altes Recht (§ 648a BGB a. F.) oder neues Recht (§ 650f BGB n. F.) zur Anwendung kommt. Da sich der Text der alten und der neuen Fassung des Gesetzes nur wenig unterscheidet, werden die eingetretenen Änderungen viel zu wenig beachtet und dementsprechend Fehler gemacht.

Was wird falsch gemacht?

Das neue Recht kennt die einheitliche Vertragsart "Werkvertrag" in der bisherigen Form nicht mehr. Ab dem 01.01.2018 gibt es als Unterkategorie des Werkvertrages zusätzlich sowohl den "Bauvertrag" als auch den "Verbraucherbauvertrag", dieser ist nicht zu verwechseln mit einem Bauvertrag, der mit einem Verbraucher geschlossen wird. Letztgenannte Vertragsform ist im GaLaBau-Bereich häufig anzutreffen, wohingegen der "Verbraucherbauvertrag" im Sinne des Gesetzes überhaupt keine Rolle spielt. Da das neue Recht keine für den "Werkvertrag" eigenständige Definition vorsieht, muss man von der gesetzlichen Definition des "Bauvertrags" ausgehen. § 650a BGB definiert den Bauvertrag wie folgt:

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Bauvertragsrecht Recht und Normen
Das neue Recht hat zum Vorteil der Unternehmen den Kreis der Auftraggeber um die Verbraucher erweitert. Foto: skywalk154, Fotolia

"Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, dem Bestand oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist."

Ausgehend von dieser Definition fallen untergeordnete Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen nur unter den Begriff des "Werkvertrages", wohingegen alle anderen wie beispielsweise die Herstellung einer Außenanlage, oder deren Beseitigung oder Umbau unter den Begriff des "Bauvertrages" einzuordnen sind.

Folge des Unterschieds der Begriffsdefinitionen

Seit 01.01.2018 hat der Gesetzgeber nur noch für den Bauvertrag und nicht aber für den einfachen Werkvertrag die Bauhandwerkersicherung vorgesehen. Das heißt, ein Auftraggeber kann aus Werkverträgen, die aus der Zeit davor stammen, noch die Bauhandwerkersicherung verlangen, wohingegen das ab dem 01. Januar nur noch für solche Verträge gilt, die unter den Begriff des "Bauvertrages" fallen.

Wenn auch im Großen und Ganzen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bauhandwerkersicherung unverändert geblieben sind, ergibt sich gerade für die Landschaftsbau-Unternehmen eine wesentlich günstigere Lage. Bisher galt das sogenannte Verbraucherprivileg. Ein Unternehmer konnte bei Verträgen mit Verbrauchern zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung keine Bauhandwerkersicherung verlangen. Das hat sich jetzt zugunsten der Auftragnehmer geändert. So können Firmen, die an der gewerkeweisen Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses beteiligt sind (z. B. das Gewerk der Außenanlagen) auch vom Auftraggeber, der ein Verbraucher ist, eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Da gerade kleinere Unternehmen häufig für Privatleute (Verbraucher) tätig sind und ihrer berechtigten Vergütung oft lange hinterherlaufen müssen, bietet sich es in diesem Fall an, vom privaten Auftraggeber, eine Sicherheit nach der neuen Vorschrift des § 650f BGB zu verlangen. Zu beachten ist, dass man vom Auftraggeber stets nur eine Sicherheit verlangen kann, diesem aber nicht vorschreiben darf, in welcher Form er die Sicherheit erbringen soll. Der Auftraggeber hat das Wahlrecht, wie er die Sicherheit erbringt. Das muss nicht unbedingt eine Bürgschaft sein, die allerdings zumeist gestellt wird. Zu beachten ist auch, dass der Auftraggeber die Sicherheit wegen angeblicher oder tatsächlicher Mängel nicht verweigern oder kürzen darf. Das Vorhandensein von Mängeln ist bei der Bauhandwerkersicherung völlig unbeachtlich. Es besteht dennoch ein Anspruch auf eine Sicherheit in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten Werklohns zuzüglich 10 Prozent für Nebenkosten. Wenn ein Unternehmer diese vom Gesetzgeber vorgesehene Maximalposition als zu hart empfindet und er sich seinen Auftraggeber nicht unnötig verärgern will, steht es ihm selbstverständlich frei, auch nur in geringerem Umfang Sicherheit zu verlangen. Der Text des § 650f BGB steht dem nicht entgegen.

Das neue Recht hat zum Vorteil der Unternehmen den Kreis der Auftraggeber um die Verbraucher erweitert. In Zukunft sind auch sie im Einfamilienhausbau verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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