
Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft
Oft haften sie viel länger, als es ihnen lieb ist. Bei Vertragsschluss denken die Parteien mehr an die zu erbringende Leistung und die dafür vorgesehene Vergütung, als an die damit verbundene Haftung für Gewährleistung (jetzt Nacherfüllung genannt). So kommt es häufig vor, dass aus einer vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch Hemmungen und Unterbrechungen eine wesentlich längere Haftung gegeben sein kann. Hierbei ist bezüglich der Anspruchsgrundlage für Gewährleistungsansprüche zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht zu...