Upgrade
Nature Restoration Law kommt in deutsches Baugesetzbuch

Der Gesetzentwurf enthält weitreichende Neuerungen. Er erklärt nicht nur den Wohnungsbau zum überragenden öffentlichen Interesse, will Bauleitplanverfahren straffen und vereinfachen sowie Schrottimmobilien bekämpfen. Er führt vor allem die im August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law – NRL) in das Baugesetzbuch ein. Damit soll mehr Grün in die Städte geholt werden.
Der achte Teil formuliert „Besondere Regelungen für städtische Ökosystemgebiete im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2024/1991“. Der zitierte Artikel enthält Bestimmungen zum Schutz und zur Ausweitung städtischer Grünflächen und zur Pflanzung von Bäumen in zwei Phasen: Bis zum 31. Dezember 2030 darf es in städtischen Ökosystemgebieten keinen Nettoverlust an urbanen Grünflächen und an urbaner Baumüberschirmung im Vergleich zum Jahr 2024 geben.
Städte und urbane Zentren sind von dieser Pflicht nur ausgenommen, wenn sie bereits sehr grün sind – konkret, wenn der Anteil an städtischen Grünflächen über 45 Prozent und die Baumüberschirmung über 10 Prozent beträgt.
Ab dem 1. Januar 2031 muss dann ein kontinuierlicher, positiver Aufwärtstrend bei der nationalen Gesamtfläche der städtischen Grünflächen sowie der Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen erreicht werden bis ein für den Mitgliedstaat zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
Der achte Teil des Kabinettsentwurf eines Baugesetzbuch-Upgrades sieht nun eine sogenannte Satzungsermächtigung vor. Danach können Kommunen im Sinne des Artikels 8 des Nature Restoration Laws der EU eine Satzung mit Vorgaben für die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken beschließen, um Grünflächen und Baumüberschirmung zu sichern oder ihren Anteil an der Fläche des städtischen Ökosystemgebiets zu vergrößern.
Zu den Vorgaben der neuen Satzungen können Anforderungen an die Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen sowie an die Begrünung baulicher Anlagen gestellt und Festsetzungen getroffen werden. Kommunen dürfen Eigentümer durch Bescheid verpflichten, auf seinem Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen zu pflanzen. Das gilt auch für die Begrünung von Dächern und Fassaden
Im Rahmen städtebaulicher Entwicklungskonzepte können auch Flächen zum Erhalt und zur Steigerung des Anteils an Grünflächen und Baumüberschirmung zur Klimaanpassung vorgesehen werden. Das gilt ebenfalls für Flächen zur Entsiegelung oder Begrünung der Kommunen. In den Erläuterungen zum beschlossenen Entwurf kündigt die Bundesregierung an, den betroffenen Kommunen dafür ein „einfaches und flexibles Umsetzungsinstrumentarium“ zur Verfügung stellen zu wollen.
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