Vereinfachte Steuerregeln für Flüchtlingsspenden

Das Bundesfinanzministerium hat Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen, die Geld für Flüchtlinge geben. Damit soll das Engagement von Bürgern, Unternehmen, Initiativen und Organisationen gefördert werden, das staatliche Institutionen bei ihren Aufgaben unterstützen.

Bei Arbeitslohnspenden, bei denen der Arbeitgeber einen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei. Auch Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.

Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Als Spendennachweis genügen auf Weisung des Finanzministeriums auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht. cm

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