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Verfassungsgericht schafft Steuernachforderungs-Zinsen ab

Recht und Normen
Das Verfassungsgericht in Karlsruhe bemängelt eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner und eine Verletzung des Übermaßverbots. Foto: H. D. Volz/ pixelio.de

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die hohe Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in Deutschland abgeschafft (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Bisher erhoben die Finanzbehörden nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten auf Nachforderungen und Erstattungen 0,5 Prozent Zinsen pro Monat. Im Jahr summierte sich das auf 6 Prozent.

Die Regelung entspricht dem § 233a der Abgabenordnung (AO). Für den Ersten Senat des Verfassungsgerichts stellt sie jedoch eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern dar. Es sei nicht hinzunehmen, dass jene, deren Steuer nach der Karenzzeit festgesetzt wird, anders behandelt werden als jene, deren Steuer bereits früher festgesetzt worden ist. Das verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Spätestens seit 2014 erscheine der von der Abgabenordnung festgelegte starre Zinssatz zudem "evident realitätsfern" und verletze das Übermaßverbot nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Den Gesetzgeber verpflichteten die Verfassungsrichter bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Nach ihrer Auffassung würde eine "Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz" weniger Ungleichheit bewirken und ein "mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszweckes" sein. cm/BVerfG

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