GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Vergabekammer des Bundes fordert Pünktlichkeit bei der Angebotsabgabe

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Fristen Vergaberecht
In einer neuen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes ist ein Bieter wegen verspäteter Abgabe seines Angebotes ausgeschlossen worden. Foto: Bundeskartellamt

In einer neuen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 15.08.2017, Az: VK 2-84/17) ist ein Bieter wegen verspäteter Abgabe seines Angebotes ausgeschlossen worden. Die Entscheidung zeigt, wie streng formell im Vergaberecht die Frage der Rechtzeitigkeit des Eingangs von Angeboten bei der Vergabestelle beurteilt wird. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei einer Ausschreibung konnten Bieter bis 10.00 Uhr eines genannten Tages bei der Vergabestelle in Berlin Angebote abgeben. Ein Bieter aus Bonn beauftragte am Vorabend des Abgabetermins einen Pkw-Kurierdienst mit der Übermittlung des Angebotes nach Berlin. Dem Kurierdienst war ausdrücklich der Ablauf der Frist und die Bedeutung der Frist um 10.00 Uhr des Folgetages bekannt gegeben worden. Aufgrund eines Motorschadens des Kurierfahrzeuges erreichte der Fahrer die Vergabestelle erst eine viertel Stunde nach Ablauf der Angebotsfrist. Folgerichtig wurde das Angebot wegen Überschreitung der Frist von der Vergabestelle ausgeschlossen. Hiermit war der Bieter nicht einverstanden und suchte die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes. Er berief sich darauf, dass er den Kurierdienst sorgfältig ausgewählt habe und ein hinreichender zeitlicher Sicherheitspuffer für die Übermittlung vorgesehen gewesen sei. Er habe deshalb die Verspätung nicht zu vertreten, so dass das Angebot gewertet werden müsse.

Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss festgestellt, dass das Angebot von der Vergabestelle zu Recht ausgeschlossen worden sei. Die typischen Übermittlungsrisiken die mit dem ausgewählten Transportmittel verbunden seien, seien stets dem Bieter zuzurechnen. Dies gelte auch bei einem Verkehrsstau oder einem möglichen Defekt an einem Fahrzeug. Die Vergabekammer des Bundes stützt sich bei ihrer Entscheidung auf § 16 Nr. 1 VOB/A. Danach sind Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen haben, auszuschließen. Eine Ausnahme sehe die VOB nur in § 14 Abs. 5 VOB/A vor. Nach dieser Ausnahme ist ein Angebot nur dann nicht auszuschließen, wenn es nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hatte. Übermittlungsrisiken wie ein Motorschaden an einem Kurierfahrzeug werden prinzipiell dem Bieter zugerechnet, so dass der Ausschluss des Angebotes nach Meinung der Vergabekammer des Bundes zu Recht erfolgt ist. Jedem Bieter, der an einer Vergabe teilzunehmen beabsichtigt, sei dringend angeraten, dafür zu sorgen, dass sein Angebot rechtzeitig bei der von der Vergabestelle genannten Adresse eingeht. Auch wenn man Zweifel haben könnte, dass der Bieter das Liegenbleiben des Kurierfahrzeuges wegen eines Motorschadens zu vertreten hat, bleibt es dennoch bei dem Ergebnis der zitierten Entscheidung.

Wenn es zur elektronischen Vergabe auch noch kaum Entscheidungen gibt, sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Verzögerungsprobleme bei der elektronischen Übermittlung aufgrund technischer Schwierigkeiten zu Lasten des Bieters gehen und die herrschende Meinung das Übermittlungsrisiko bei einer elektronischen Vergabe dem Bieter zuweist. Um derartige Risiken zu minimieren, sollte man mit seinem Angebot nicht die Angebotsfrist ausreizen und möglichst rechtzeitig für eine Abgabe des Angebotes sorgen.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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